Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung
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gen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann (§ 55 Absatz 1). Weitere Vorausset-<br />
zung ist, dass die Beamtinnen und Beamten ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlau-<br />
fen (§ 27 Absatz 1 Nummer 4).<br />
Zu §§ 28 bis 31 und § 53 (Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamte)<br />
1. Vorbemerkung<br />
Bei den Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamten finden je nach Fallkonstellation<br />
für eine Übergangszeit unterschiedliche Regelungen Anwendung:<br />
1.1. Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten des DNeuG in ein Beamtenverhältnis<br />
auf Probe berufen worden sind<br />
Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten des DNeuG in ein Beamtenverhältnis<br />
auf Probe berufen worden sind, gilt das alte Recht (§§ 7 bis 10 und<br />
§ 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der bisherigen BLV) mit der Maßgabe, dass sich<br />
die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und<br />
§ 19 Absatz 4 entsprechend anzuwenden ist. Sie können vor Vollendung des<br />
27. Lebensjahres nicht auf Lebenszeit verbeamtet werden. Eine vorzeitige Anstellung<br />
ist möglich (vgl. Beschluss des Bundespersonalausschusses vom<br />
23.04.2009). Mit dem Beschluss wird die Verleihung eines Amtes und die Beförderung<br />
während der Probezeit frühestens ein Jahr nach der Berufung in das<br />
Beamtenverhältnis auf Probe ermöglicht. Es müssen aber in jedem Einzelfall die<br />
Voraussetzungen geprüft werden. Ein Anspruch für die vorhandenen Probezeitbeamtinnen<br />
und Probezeitbeamten leitet sich aus dem Beschluss nicht ab. Die<br />
Möglichkeit, besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten, die unter altes<br />
Recht fallen, eine vorzeitige Anstellung und damit auch eine Beförderung unter<br />
den gleichen Bedingungen wie den unter das neue Recht fallenden Beamtinnen<br />
und Beamten zu ermöglichen, darf nicht willkürlich genutzt werden. Erforderlich<br />
ist, dass der Auswahl einer möglichen Bewerberin oder eines Bewerbers<br />
sachliche und für sämtliche betroffenen Beamtinnen und Beamte in gleicher<br />
Weise geltende Gründe zugrunde liegen. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben<br />
des BMF für die Anstellung der Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt.<br />
Auch insoweit ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen<br />
vorliegen.<br />
1.2. Beamtinnen und Beamte, die nach Inkrafttreten des DNeuG in ein Beamtenverhältnis<br />
auf Probe berufen werden<br />
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