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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung

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gen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann (§ 55 Absatz 1). Weitere Vorausset-<br />

zung ist, dass die Beamtinnen und Beamten ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlau-<br />

fen (§ 27 Absatz 1 Nummer 4).<br />

Zu §§ 28 bis 31 und § 53 (Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamte)<br />

1. Vorbemerkung<br />

Bei den Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamten finden je nach Fallkonstellation<br />

für eine Übergangszeit unterschiedliche Regelungen Anwendung:<br />

1.1. Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten des DNeuG in ein Beamtenverhältnis<br />

auf Probe berufen worden sind<br />

Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten des DNeuG in ein Beamtenverhältnis<br />

auf Probe berufen worden sind, gilt das alte Recht (§§ 7 bis 10 und<br />

§ 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der bisherigen BLV) mit der Maßgabe, dass sich<br />

die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und<br />

§ 19 Absatz 4 entsprechend anzuwenden ist. Sie können vor Vollendung des<br />

27. Lebensjahres nicht auf Lebenszeit verbeamtet werden. Eine vorzeitige Anstellung<br />

ist möglich (vgl. Beschluss des Bundespersonalausschusses vom<br />

23.04.2009). Mit dem Beschluss wird die Verleihung eines Amtes und die Beförderung<br />

während der Probezeit frühestens ein Jahr nach der Berufung in das<br />

Beamtenverhältnis auf Probe ermöglicht. Es müssen aber in jedem Einzelfall die<br />

Voraussetzungen geprüft werden. Ein Anspruch für die vorhandenen Probezeitbeamtinnen<br />

und Probezeitbeamten leitet sich aus dem Beschluss nicht ab. Die<br />

Möglichkeit, besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten, die unter altes<br />

Recht fallen, eine vorzeitige Anstellung und damit auch eine Beförderung unter<br />

den gleichen Bedingungen wie den unter das neue Recht fallenden Beamtinnen<br />

und Beamten zu ermöglichen, darf nicht willkürlich genutzt werden. Erforderlich<br />

ist, dass der Auswahl einer möglichen Bewerberin oder eines Bewerbers<br />

sachliche und für sämtliche betroffenen Beamtinnen und Beamte in gleicher<br />

Weise geltende Gründe zugrunde liegen. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben<br />

des BMF für die Anstellung der Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt.<br />

Auch insoweit ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen<br />

vorliegen.<br />

1.2. Beamtinnen und Beamte, die nach Inkrafttreten des DNeuG in ein Beamtenverhältnis<br />

auf Probe berufen werden<br />

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