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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung

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tinnen und Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berück-<br />

sichtigt werden.<br />

Die Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten nach § 47 Absatz 2, an Maßnahmen<br />

der dienstlichen Qualifizierung teilzunehmen, geht mit der Verpflichtung der Dienstbehörden<br />

nach § 47 Absatz 4 einher, die Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte<br />

Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen sicherzustellen. Die Dienstbehörde muss<br />

dafür Sorge tragen, dass eine Teilnahme gegebenenfalls durch alternative Angebote,<br />

wie z. B. Fernlehrgänge oder modulare Veranstaltungen, ermöglicht wird, wenn nicht<br />

zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.<br />

§ 47 Absatz 5 enthält eine mit Absatz 3 korrespondierende Pflicht der Dienstbehörde,<br />

die durch dienstliche oder eigene Qualifizierung nachweislich gesteigerten Fähigkeiten<br />

und fachlichen Kenntnisse bei der weiteren dienstlichen Verwendung zu berücksichtigen<br />

und zu nutzen. Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse sind Abschlüsse<br />

einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen<br />

anzusehen. Allerdings verleiht der Nachweis bloßer Steigerung des Wissens keinen<br />

Vorrang vor sonstigen gleich oder besser bewährten Beamtinnen und Beamten. Ein<br />

Beförderungsanspruch entsteht hieraus nicht.<br />

Zu §§ 48 bis 50 (Dienstliche Beurteilung)<br />

Innerhalb eines Regelbeurteilungszeitraums sind sämtliche Anlassbeurteilungen und<br />

Beurteilungsbeiträge in die Regelbeurteilung einzubeziehen (vgl. BVerwG, NVwZ-<br />

RR 2002, 201 f.). Grundsätzlich soll für jede dienstliche Verwendung eine Beurteilung<br />

vorliegen, so dass ein lückenloser Leistungsnachweis dokumentiert wird. Bei kurzen<br />

Zeiträumen ist entweder ein Beurteilungsbeitrag der für diesen Tätigkeitsabschnitt verantwortlichen<br />

Vorgesetzten einzuholen oder diese sind an der Erstellung der Regelbeurteilung<br />

zu beteiligen.<br />

Die Höchstgrenze des Beurteilungszeitraums von drei Jahren darf nicht überschritten<br />

werden. Kürzere Beurteilungsabstände sind zulässig.<br />

Ausnahmen von der Beurteilungspflicht können die obersten Dienstbehörden in den<br />

Beurteilungsrichtlinien festlegen.<br />

Die fachliche Leistung wird insbesondere nach den nach dienstlichen Anforderungen zu<br />

bewertenden Arbeitsergebnissen (vgl. § 2 Absatz 4), der praktischen Arbeitsweise (Me-<br />

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