Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung
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tinnen und Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berück-<br />
sichtigt werden.<br />
Die Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten nach § 47 Absatz 2, an Maßnahmen<br />
der dienstlichen Qualifizierung teilzunehmen, geht mit der Verpflichtung der Dienstbehörden<br />
nach § 47 Absatz 4 einher, die Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte<br />
Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen sicherzustellen. Die Dienstbehörde muss<br />
dafür Sorge tragen, dass eine Teilnahme gegebenenfalls durch alternative Angebote,<br />
wie z. B. Fernlehrgänge oder modulare Veranstaltungen, ermöglicht wird, wenn nicht<br />
zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.<br />
§ 47 Absatz 5 enthält eine mit Absatz 3 korrespondierende Pflicht der Dienstbehörde,<br />
die durch dienstliche oder eigene Qualifizierung nachweislich gesteigerten Fähigkeiten<br />
und fachlichen Kenntnisse bei der weiteren dienstlichen Verwendung zu berücksichtigen<br />
und zu nutzen. Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse sind Abschlüsse<br />
einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen<br />
anzusehen. Allerdings verleiht der Nachweis bloßer Steigerung des Wissens keinen<br />
Vorrang vor sonstigen gleich oder besser bewährten Beamtinnen und Beamten. Ein<br />
Beförderungsanspruch entsteht hieraus nicht.<br />
Zu §§ 48 bis 50 (Dienstliche Beurteilung)<br />
Innerhalb eines Regelbeurteilungszeitraums sind sämtliche Anlassbeurteilungen und<br />
Beurteilungsbeiträge in die Regelbeurteilung einzubeziehen (vgl. BVerwG, NVwZ-<br />
RR 2002, 201 f.). Grundsätzlich soll für jede dienstliche Verwendung eine Beurteilung<br />
vorliegen, so dass ein lückenloser Leistungsnachweis dokumentiert wird. Bei kurzen<br />
Zeiträumen ist entweder ein Beurteilungsbeitrag der für diesen Tätigkeitsabschnitt verantwortlichen<br />
Vorgesetzten einzuholen oder diese sind an der Erstellung der Regelbeurteilung<br />
zu beteiligen.<br />
Die Höchstgrenze des Beurteilungszeitraums von drei Jahren darf nicht überschritten<br />
werden. Kürzere Beurteilungsabstände sind zulässig.<br />
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht können die obersten Dienstbehörden in den<br />
Beurteilungsrichtlinien festlegen.<br />
Die fachliche Leistung wird insbesondere nach den nach dienstlichen Anforderungen zu<br />
bewertenden Arbeitsergebnissen (vgl. § 2 Absatz 4), der praktischen Arbeitsweise (Me-<br />
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