Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung
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Bei einem Wechsel von Beamtinnen und Beamten, die sich am 14. Februar 2009 in<br />
Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für<br />
Flugsicherung befinden, ist § 51 Absatz 2 zu beachten. Sie besitzen bereits die Lauf-<br />
bahnbefähigung für die ihrer Fachrichtung entsprechende in § 6 aufgeführte Laufbahn.<br />
Eine Qualifizierung nach Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht erforderlich.<br />
Zu § 44 (Wechsel von einem anderen Dienstherrn)<br />
Die Regelung betrifft insbesondere die Fälle, in denen Landesbeamtinnen und Landesbeamte<br />
in den Bundesdienst wechseln. Bei ihnen ist die Regelung <strong>zur</strong> Einstellung von<br />
Beamtinnen und Beamte entsprechend anzuwenden, d.h. es muss eine Anerkennung<br />
der Abschlüsse nach § 7 Nummer 2a erfolgen. Die Probezeit gilt als geleistet, soweit<br />
sich die Beamtin oder der Beamte beim Land in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt<br />
hat.<br />
Im Hinblick auf die Vorbereitungsdienste ist Folgendes zu berücksichtigen: Mit Inkrafttreten<br />
des Beamtenstatusgesetzes am 1. April 2009 werden die Vorbereitungsdienste<br />
zwischen Bund und Ländern inhaltlich nicht mehr aufeinander abgestimmt. Dies<br />
bedeutet, dass bei Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1. April 2009 ihren Vorbereitungsdienst<br />
abgeschlossen haben, nicht mehr zwingend davon ausgegangen werden<br />
kann, dass ihre Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes<br />
des Bundes entspricht und somit eine Anerkennung nach § 19 Absatz<br />
1 Nummer 1 und § 20 Nummer 1 erfolgen kann. Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben,<br />
sind nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 und § 20 Nummer 2 zusätzlich hauptberufliche Erfahrungen<br />
erforderlich. Zeiten eines Vorbereitungsdienstes der Länder (z. B.<br />
Referendariatszeiten einer Lehrerin oder eines Lehrers) können als hauptberufliche Tätigkeit<br />
für die entsprechende Laufbahn des Bundes anerkannt werden, wenn sie nach<br />
Erwerb der Bildungsvoraussetzungen erbracht wurden und der Vorbereitungsdienst<br />
erfolgreich absolviert wurde.<br />
Beamtinnen und Beamte, die die für die Laufbahn erforderliche Vorbildung nicht besitzen,<br />
können nur entsprechend der Regelungen für andere Bewerberinnen und Bewerber<br />
(vgl. 22 BLV) in den Bundesdienst übernommen werden.<br />
§ 44 findet keine Anwendung bei einem Wechsel von Beamtinnen und Beamten aus<br />
den Postnachfolgeunternehmen in Bundesbehörden oder zu bundesunmittelbaren Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, da es sich gemäß § 2<br />
Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz um Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte handelt.<br />
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