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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung

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In den Fällen, in denen eine Bewerberin oder ein Bewerber zeitgleich gearbeitet<br />

und eine besondere Qualifikation erworben hat, kann dieser Zeitraum nur einmal<br />

berücksichtigt werden.<br />

3. Auch bei der Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt ist das Benachteiligungsverbot<br />

des § 25 BBG zu berücksichtigen. Das heißt, Schwangerschaft,<br />

Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit und Telearbeit dürfen sich nicht nachteilig auf die<br />

Einstellung auswirken. Dies gilt aber nur, wenn diese in den zeitlichen Rahmen<br />

hauptberuflicher Tätigkeiten fallen (z.B. Schwangerschaft, Mutterschutz in einem<br />

privatrechtlichen Arbeitsverhältnis).<br />

4. Ein Muster für die Feststellung des Amtes, in das nach § 20 BBG i. V. m. § 25 BLV<br />

eingestellt wird, ist als Anlage 3 beigefügt.<br />

5. Konkurrenz zu anderen Anrechnungsvorschriften<br />

Hauptberufliche Tätigkeiten können sowohl im Besoldungsrecht (§ 28 BBesG) als<br />

auch im Laufbahnrecht (§§ 25 und 29 BLV) berücksichtigt werden. Eine Anrechnung<br />

von Tätigkeiten im Besoldungsrecht schließt eine Anrechnung nach § 25 BLV<br />

nicht aus. Sie kann aber für die Ermessenserwägung im Rahmen des § 25 BLV von<br />

Bedeutung sein (s.o.).<br />

Hingegen können Zeiten, die bei der Berechnung des fiktiven Werdegangs nach<br />

§ 25 BLV berücksichtigt worden sind, nicht noch einmal auf die Probezeit angerechnet<br />

werden (vgl. § 29 Absatz 3 BLV). Etwas anderes gilt, wenn nach der Berechnung<br />

des fiktiven Werdegangs noch „überschießende“ Zeiten verbleiben, die<br />

auch nicht nach § 28 BBesG als Erfahrungszeiten berücksichtigt wurden. Diese<br />

können im Rahmen des § 29 BLV angerechnet werden.<br />

Zu § 27 (Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte)<br />

Zu den Voraussetzungen, die Beamtinnen und Beamte vor Übertragung eines Dienstpostens<br />

im Sinne des § 27 Absatz 2 erfüllen müssen, werden folgende ergänzende<br />

Hinweise gegeben:<br />

1. Dienstzeiten im Sinne des § 27 Absatz 1 sind Zeiten ab der Einstellung in eine<br />

Laufbahn. Hat die Beamtin oder der Beamte einen horizontalen Laufbahnwechsel<br />

vollzogen, rechnen die in der früheren Laufbahn <strong>zur</strong>ückgelegten Zeiten mit. Zeiten<br />

eines Erholungs- oder Sonderurlaubs mit Fortzahlung der Dienstbezüge und<br />

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