Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung
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Zu den Beförderungsverboten zählen das Verbot der Beförderung vor Ablauf eines Jahres<br />
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder seit der letzten Beförderung<br />
nach § 22 Absatz 4 BBG, das Beförderungsverbot zwischen zwei Mandaten<br />
nach § 23 BBG sowie das Verbot der Beförderung während der Dauer einer Gehaltskürzung<br />
nach § 8 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes.<br />
Zu beachten ist des Weiteren das Verbot der Sprungbeförderung nach § 22 Absatz 4<br />
BBG. Es gilt für Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen<br />
sind. Dies sind Ämter der Bundesbesoldungsordnung A. Wer ein Amt der Bundesbesoldungsordnung<br />
B innehat, kann ohne einjährige Sperrfrist in jedes höher besoldete<br />
Amt der Bundesbesoldungsordnung B befördert werden. Zu beachten sind jedoch besondere<br />
Regelungen, wie § 24 BBG.<br />
Zu § 33 (Auswahlentscheidungen)<br />
1. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 sind bei Auswahlentscheidungen frühere Beurteilungen<br />
zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Die Regelung<br />
eröffnet damit die Möglichkeit, auch über einen längeren Zeitraum einen Qualifikationsvergleich<br />
durchzuführen und Beurteilungen aus unterschiedlichen statusrechtlichen<br />
Ämtern zu berücksichtigen. Allerdings müssen für die Beurteilungen vergleichbare<br />
Kriterien gegolten haben. Richtet sich der Leistungsmaßstab z.B. nach<br />
dem statusrechtlichen Amt, so sind Vorbeurteilungen im aktuellen Amt unmittelbar<br />
vergleichbar, während Vorbeurteilungen aus niedrigeren Ämtern nur eingeschränkt<br />
vergleichbar sind.<br />
Bei Beförderungsentscheidungen sind auch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 8<br />
und 9 BGleiG zu beachten. Die in Absatz 2 genannten Kriterien (erfolgreich absolvierte<br />
Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung<br />
oder in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union; langjährige<br />
Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind)<br />
sind, wenn sie nicht zu den Merkmalen des Anforderungsprofils gehören, erst im<br />
Rahmen der Ermessensbetätigung bei im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerberinnen<br />
und Bewerbern anzuwenden. Dies gilt auch für in der BLV nicht genannte<br />
weitere leistungsbezogene Kriterien, die in Personalentwicklungskonzepten oder<br />
Beförderungsrichtlinien festgelegt werden können. Diese Kriterien können „in der<br />
Person eines Mitbewerbers liegende Gründe“ nach § 8 Absatz 1 Satz 1 BGleiG<br />
sein, die ausnahmsweise zum Zurücktreten der Quotenregelung zugunsten von<br />
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