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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung

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Die Durchführung der Auswahlverfahren und der Aufstiegsausbildung der übrigen<br />

Fachrichtungen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes (z.B. Bundeswehrver-<br />

waltung) fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen obersten Dienstbehörde. Vor dem<br />

14. Februar 2009 bewilligte Anträge auf Durchführung der Auswahlverfahren in eigener<br />

Zuständigkeit gelten fort.<br />

2. Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst nach § 33 Absatz 2<br />

und 3 BLV-alt<br />

Die auf Grundlage des § 33 Absatz 2 und 3 BLV-alt durchgeführten Auswahlverfahren<br />

für den höheren Dienst erfolgen weiterhin zentral durch die Bundesakademie<br />

für öffentliche Verwaltung. Sie sind an den Anforderungen für den höheren nichttechnischen<br />

Verwaltungsdienst (Fachrichtung allgemeine und innere Verwaltung)<br />

ausgerichtet. Dies gilt auch für die wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge bei<br />

der BAköV nach § 33a Absatz 4 und § 33b Absatz 2 BLV-alt. Ressorts, die es für<br />

sinnvoll erachten, eigene Auswahlverfahren mit speziellen Anforderungen im Hinblick<br />

auf die jeweilige Fachrichtung durchzuführen, können entsprechende Anträge<br />

auf Durchführung der Auswahlverfahren in eigener Zuständigkeit nach § 33 Absatz<br />

3 Satz 5 BLV-alt an das BMI richten. Um dabei einheitliche Maßstäbe hinsichtlich<br />

des Niveaus der Anforderungen zu gewährleisten, müssen sich diese Auswahlverfahren<br />

an den Maßstäben der BAköV, insbesondere hinsichtlich der einzelnen Bestandteile<br />

des Auswahlverfahrens, orientieren. Sofern sich ein Ressort an einem<br />

Auswahlverfahren, das ein anderes Ressort nach § 33 Absatz 3 Satz 5 BLV-alt in<br />

eigener Zuständigkeit durchführt, generell oder im Einzelfall beteiligen möchte, ist<br />

dies nach vorheriger Abstimmung mit diesem Ressort und dem BMI möglich. Vor<br />

dem 14. Februar 2009 bewilligte Anträge auf Durchführung der Auswahlverfahren<br />

in eigener Zuständigkeit gelten fort.<br />

3. Wiederholung des Auswahlverfahrens und der Möglichkeit der Verschlechterung<br />

§ 33 Absatz 5 Satz 3 BLV-alt eröffnet die Möglichkeit, als Ausnahme vom nach § 33<br />

Absatz 2 Satz 4 BLV-alt gebotenen aktuellen Leistungsvergleich der Teilnehmenden<br />

eines Auswahlverfahrens, auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren<br />

Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre <strong>zur</strong>ückliegt, berücksichtigen zu<br />

können. Die Entscheidung über die Zulassung solcher Bewerberinnen und Bewerber<br />

ist in das Ermessen der obersten Dienstbehörde gestellt. Mit der Notwendigkeit<br />

vergleichbar gestalteter Bewertungen für die Rangfolge in Auswahlverfahren geht<br />

die Regelung erkennbar davon aus, dass die Bewerberinnen und Bewerber nicht<br />

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