Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung
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Die Durchführung der Auswahlverfahren und der Aufstiegsausbildung der übrigen<br />
Fachrichtungen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes (z.B. Bundeswehrver-<br />
waltung) fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen obersten Dienstbehörde. Vor dem<br />
14. Februar 2009 bewilligte Anträge auf Durchführung der Auswahlverfahren in eigener<br />
Zuständigkeit gelten fort.<br />
2. Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst nach § 33 Absatz 2<br />
und 3 BLV-alt<br />
Die auf Grundlage des § 33 Absatz 2 und 3 BLV-alt durchgeführten Auswahlverfahren<br />
für den höheren Dienst erfolgen weiterhin zentral durch die Bundesakademie<br />
für öffentliche Verwaltung. Sie sind an den Anforderungen für den höheren nichttechnischen<br />
Verwaltungsdienst (Fachrichtung allgemeine und innere Verwaltung)<br />
ausgerichtet. Dies gilt auch für die wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge bei<br />
der BAköV nach § 33a Absatz 4 und § 33b Absatz 2 BLV-alt. Ressorts, die es für<br />
sinnvoll erachten, eigene Auswahlverfahren mit speziellen Anforderungen im Hinblick<br />
auf die jeweilige Fachrichtung durchzuführen, können entsprechende Anträge<br />
auf Durchführung der Auswahlverfahren in eigener Zuständigkeit nach § 33 Absatz<br />
3 Satz 5 BLV-alt an das BMI richten. Um dabei einheitliche Maßstäbe hinsichtlich<br />
des Niveaus der Anforderungen zu gewährleisten, müssen sich diese Auswahlverfahren<br />
an den Maßstäben der BAköV, insbesondere hinsichtlich der einzelnen Bestandteile<br />
des Auswahlverfahrens, orientieren. Sofern sich ein Ressort an einem<br />
Auswahlverfahren, das ein anderes Ressort nach § 33 Absatz 3 Satz 5 BLV-alt in<br />
eigener Zuständigkeit durchführt, generell oder im Einzelfall beteiligen möchte, ist<br />
dies nach vorheriger Abstimmung mit diesem Ressort und dem BMI möglich. Vor<br />
dem 14. Februar 2009 bewilligte Anträge auf Durchführung der Auswahlverfahren<br />
in eigener Zuständigkeit gelten fort.<br />
3. Wiederholung des Auswahlverfahrens und der Möglichkeit der Verschlechterung<br />
§ 33 Absatz 5 Satz 3 BLV-alt eröffnet die Möglichkeit, als Ausnahme vom nach § 33<br />
Absatz 2 Satz 4 BLV-alt gebotenen aktuellen Leistungsvergleich der Teilnehmenden<br />
eines Auswahlverfahrens, auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren<br />
Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre <strong>zur</strong>ückliegt, berücksichtigen zu<br />
können. Die Entscheidung über die Zulassung solcher Bewerberinnen und Bewerber<br />
ist in das Ermessen der obersten Dienstbehörde gestellt. Mit der Notwendigkeit<br />
vergleichbar gestalteter Bewertungen für die Rangfolge in Auswahlverfahren geht<br />
die Regelung erkennbar davon aus, dass die Bewerberinnen und Bewerber nicht<br />
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