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Ausgabe 02 2006 - ABVP

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j u s t i t i a <strong>02</strong>/ <strong>2006</strong>pflege-Richtlinien lediglich von „ärztlichverordneten“ Medikamenten die Redeist, bedeutet das nicht, dass hiermit nurvertragsärztlich „auf Kassenrezept“ zuLasten der gesetzlichen Krankenversicherungverordnete Medikamente gemeintsein könnten. Vielmehr können auch (aufPrivatrezept) verordnete Medikamente erfasstsein, sofern nur die häusliche Krankenpflegeals solche vom Vertragsarzt zuLasten der gesetzlichen Krankenversicherungverordnet wurde.Selbst wenn man insoweit andererAuffassung wäre, stünde dies dem Anspruchder Klägerin nicht entgegen. Zwarhandelt es sich bei den Richtlinien nach§ 92 Abs. 1 SGB V um untergesetzlicheNormen, die auch innerhalb des Leistungsrechtszu beachten sind; ein Ausschlussder im Einzelfall gebotenen krankenpflegerischenMaßnahme aus demKatalog der verordnungsfähigen Leistungenwürde aber gegen höherrangiges Gesetzesrechtdes § 37 SGB V verstoßen undwürde die Gerichte deshalb nicht binden.Aus § 37 SGB V ergibt sich die besagteBeschränkung des Anspruchs auf häuslicheKrankenpflege auf die Verabreichungverschreibungspflichtiger Arzneimittelebenfalls nicht. Denn nach dem Gesetzeswortlautdes § 37 Abs. 2 SGB V ist Voraussetzungfür den Anspruch auf häuslicheBehandlungssicherungspflege nur, dassdiese zur Sicherung des Ziels der ärztlichenBehandlung erforderlich ist. DieVerordnungsfähigkeit der im Rahmen derBehandlungspflege durchzuführendenMaßnahmen wird nicht vorausgesetzt.Wenn der Gesetzgeber die Verabreichungnicht verschreibungspflichtiger Arzneimittelaus dem Anspruch auf häuslicheKrankenpflege hätte ausklammern wollen,hätte dies einer ausdrücklichen Regelungbedurft. Denn auch den Ausschluss dernicht verschreibungspflichtigen Arzneimittelselbst aus der Leistungspflicht dergesetzlichen Krankenversicherung hat derGesetzgeber in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB Vausdrücklich geregelt. Wenn er diesenAusschluss auch auf den Bereich der häuslichenKrankenpflege hätte erstreckenwollen, wäre schon aus systematischenGründen eine entsprechende ausdrücklicheRegelung erforderlich gewesen.Auch Sinn und Zweck der Regelungüber den Ausschluss nicht verschreibungspflichtigerArzneimittel rechtfertigennicht die entsprechende Beschränkungdes Anspruchs auf häusliche Krankenpflege.Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittelwurden aus der Leistungspflicht dergesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen,weil es sich um Arzneimittel imunteren Preisbereich von durchschnittlichweniger als 11 EUR je Packung handelte, sodass die Herausnahme aus der Leistungspflichtfür die Versicherten sozial vertretbarwar. Grund für die Herausnahme dieserArzneimittel aus der Leistungspflichtwaren also nicht etwa Zweifel an derenmedizinischer Wirksamkeit oder derenWirtschaftlichkeit, die denknotwendigauch Zweifel an der Notwendigkeit häuslicherKrankenpflege zur Verabreichungsolcher Arzneimittel begründen könnten.Maßgeblich für den Ausschluss von derLeistungspflicht war vielmehr allein diesoziale Vertretbarkeit einer Selbstzahlungspflichtdes Versicherten für dieseArzneimittel. Diese soziale Vertretbarkeiterstreckt sich jedoch nicht auf die Verabreichungsolcher Arzneimittel im Rahmen11der häuslichen Krankenpflege. Denn derfinanzielle Aufwand für die Verabreichungvon Arzneimitteln ist nicht von denKosten des Arzneimittels abhängig. DerAusschluss der Verabreichung nicht verschreibungspflichtigerArzneimittel ausder häuslichen Krankenpflege lässt sichdaher nicht mit dem Ausschluss des Arzneimittelsselbst aus der Leistungspflichtrechtfertigen.Das Urteil schafft hinsichtlich der vorstehendaufgeführten Problematik endlichKlarheit und bestätigt damit die Auffassungdes <strong>ABVP</strong>, dass auch die Gabe von„nicht verordnungsfähigen“ Medikamentenals Leistung der häuslichen Krankenpflegeweiterhin verordnungsfähig ist. Esbleibt abzuwarten, ob die Krankenkassenkünftig diese Rechtsprechung beachten.Da die Frist zur Einlegung einer Revisionnoch nicht abgelaufen ist und die Revisionauch ausdrücklich im Urteil zugelassenwurde, bleibt abzuwarten, ob die beklagteKrankenkasse gegen das Urteil Revisioneinlegen wird. In diesem Fall hätte dasBundessozialgericht das letzte Wort. DasUrteil kann schriftlich in den Geschäftsstellenabgefordert werden.i

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