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Ausgabe 02 2006 - ABVP

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j u s t i t i a <strong>02</strong>/ <strong>2006</strong>Änderungen, insbesondere im Leistungsstörungsrechtund bei der Beendigungvon Arbeitsverhältnissen, betreffen imWesentlichen nur die rechtliche Begründungder Lösung eines Sachverhalts, ohnezu abweichenden Ergebnissen zu führen.Der Arbeitnehmer wird nun zwar als Verbraucherangesehen, es werden jedochnicht alle Verbraucherschutzbestimmungenauf das Arbeitsrecht angewendet,sondern nur solche, die nicht speziell aufandere Vertragstypen zugeschnitten sindund schon früher einer besonderen Auslegungunterworfen waren. Hinsichtlichder Arbeitsvertragsregelungen (AGB)wird das Risiko der Klauselverwendungdadurch erhöht, dass der Arbeitgeberin Zukunft auf Grund des Verbotes dergeltungserhaltenden Reduktion damitrechnen muss, dass unwirksame Bestimmungenin seinen Verträgen insgesamtwegfallen und die gesetzliche Regelungzur Anwendung kommt.iDie Einsichtnahmedes Patientenin seine Aktenvon Rudolf PietschDie Einsichtnahme der Krankenkassenin Pflegedokumentationen war inden letzten Jahren bis zum Machtwortder Datenschutzbeauftragten und entsprechenderRechtsprechung ständig imStreit. Näheres dazu können Sie der Unternehmer-Arbeitshilfedes <strong>ABVP</strong> Nr. 11und der Pressemitteilung Nr. 10/2005entnehmen. Fast ist das Einsichtsrechtdes Patienten, was nachfolgend behandeltwird, in Vergessenheit geraten.Fachjuristen stellen fest, dass dieRechtsprechung zur Einsicht des Patientenin über ihn geführte ärztliche Patientenunterlagendünn gesät ist. HöchstrichterlicheAbgrenzungen wurden bislang nichtvorgenommen. Zu eindeutig erscheint§ 10 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärzte,nach der Patienten auf deren Verlangengrundsätzlich in die betreffenden KrankenunterlagenEinsicht zu gewähren ist.Für ärztliche Akten gilt nahezu unstreitigauch zivilrechtlich ein umfängliches Einsichtsrechtin über ihn geführte Patientenakten.Der Grundsatz wird durch das Bundesverfassungsgerichtgestützt, das stetsden Grundrechtsbezug für den Patientenbejaht hat. In der Praxis ist festzustellen,dass Beschränkungen des Einsichtsrechtsangesichts der Persönlichkeitsrechte desPatienten als nicht haltbar angesehenwerden. Ernstlich vertretende Gegenmeinungensind nicht zu erkennen.Nur hinsichtlich der Einsichtsrechtepsychiatrischer Patienten gibt es ergänzendeRechtsprechungen. Bundesgerichtshofund Bundesverfassungsgerichthaben bei psychiatrischen Patienten einentherapeutischen Vorbehalt anerkannt.Was darunter zu verstehen ist und wo dieAbgrenzung liegt, bleibt jedoch im Unklaren.Die Vorstellungen des Bundesverfassungsgerichtswerden als „unausgereift“angesehen. Es scheint vom Arzt als einerquasi gottgleichen moralische Instanzauszugehen, die in Befolgung des hippokratischenEides das Recht hat, selbst abzuwägen,was den Patienten (auch rechtlich)gut tut oder nicht. Der Willkür desArztes wird somit breiter Raum gegeben.Dementsprechend sind die untergerichtlichenEntscheidungen auch ungeordnet.Das Amtsgericht Dortmund meint ineiner unveröffentlichten Entscheidung,dass ein Patient, der wegen EkksikosefolgenAnsprüche gegen ein Pflegeheimgeltend machen wollte, keinen Anspruchauf Einsichtnahme in die Pflegedokumentationhat. Das Landgericht Dortmund ist(allerdings nicht durch die Spezialkammerfür Arzthaftungsfragen) in der Berufungwenigstens der Ansicht, dass dasEinsichtnahmerecht besteht, wenn derPatient daran ein ersichtliches Interessehat und keine beliebigen Gründe für dieVerweigerung vorliegen. Das AmtsgerichtMühlheim/Ruhr hat der Begründung einesArztes durch die Gefahr einer Destabilisierungdes Patienten nachgegeben,13obwohl eine Erkrankung des Patientenzur Zeit der Entscheidung unstreitig nichtvorgelegen hat.An dieser Stelle kann zur Klarstellungnicht mehr geleistet werden, als die Rechtsprechungermöglicht. Der <strong>ABVP</strong> empfiehltin der Praxis den Blick für das Einsichtsrechtdes Patienten zu schärfen. Daraufachtet im Übrigen zudem der MDK, auchdeshalb sollen Pflegedokumentationengenerell im Haushalt des Patienten aufbewahrtwerden. Dies ist oft auch in den Versorgungsverträgenals Nebenpflicht vereinbart.In begründeten Ausnahmefällenlässt die Rechtsprechung jedoch genügendRaum, anders zu verfahren. Es muss nurdurch plausible Argumente anhand desEinzelfalls gerechtfertigt und –natürlichdokumentiertwerden.Sollten Patienten nach bereits archiviertenDokumentationen fragen, sollteIhre Wachsamkeit erweckt werden, weilmöglicherweise die Geltendmachungvon Schadensersatzansprüchen vorbereitetwerden könnte. Nach Abklärungdes Hintergrunds ist die Einschaltungeines Rechtsanwaltes erwägenswert. Dieserkann im Einzelfall beurteilen, ob Siesich auf Gesetze berufen sollten, nachdemSie sich weder zivilrechtlich noch strafrechtlichselbst belasten müssen. Die Geschäftsstelledes <strong>ABVP</strong> unterstützt IhrenRechtsanwalt gerne mit Kenntnissen derspeziellen Rechtslage. i

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