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Ausgabe 02 2006 - ABVP

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<strong>02</strong>/ <strong>2006</strong>Lasten der Versicherten, da die Sozialhilfeträgernämlich verpflichtet sind, die mitder medizinischen Behandlungspflegeverbundenen Kosten eines ambulantenDienstes zu übernehmen. Letzteres entwederim Rahmen der Hilfe bei Krankheitoder nach §§ 53 Abs. 1, 55 SGB XIIals Eingliederungshilfe. Zu dem könntendie Heimträger – bei entsprechendemUmfang ihrer Betreuungstätigkeit- auchselbst geeignetes Pflegepersonal einstellenoder die notwendigen Leistungen derhäuslichen Krankenpflege durch Beauftragungexterner Pflegedienste beschaffen,wobei sie die Kosten im Rahmen dernach §§ 75 Abs. 3, 76 SGB XII erforderlichenLeistungs- und Vergütungsvereinbarungenmit dem Sozialhilfeträger geltendmachen könnten. Die damit verbundeneVerlagerung der Kostenlast auf die Sozialhilfeträgerwäre kein verfassungswidrigerNachteil für den Kläger, da er die ihmzustehenden Leistungen ohne Einschränkungenerhalten würde.Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes„eigener Haushalt“ hat das Auftauchenimmer neuer Lebens- und Wohnformenin jüngster Zeit immer wieder zugerichtlichen Auseinandersetzungengeführt. In seiner Entscheidung hat dasBSG nunmehr klargestellt, dass ein eignerHaushalt nicht vorliegt, wenn es sichum eine stationäre Unterbringung handelt,bei der eine eigenständige und eigenverantwortlicheWirtschaftsführungdem Kläger in der Regel nicht möglichist. Gehört in diesen Einrichtungen diehäusliche Krankenpflege nicht zu den geschuldetenLeistungen, dann ist nicht dieKrankenkasse Leistungspflichtig, sondernbei Vorliegen der entsprechendenVoraussetzungen lediglich der Sozialhilfeträger.Im Umkehrschluss bedeutet diesaber – dass sofern eine Bedürftigkeit imSinne des Sozialhilfegesetzes beim Versichertennicht vorliegt – dieser die Kostendafür allein tragen muss. Es sei denn, derBetroffene sucht nach einer Betreuungsmöglichkeit,die nicht in der Form einesHeimes ausgestaltet ist und in der die geforderteeigenständige Wirtschaftsführungmöglich ist. Das Urteil kann schriftlichper Telefax in den Geschäftsstellenabgefordert werden. ij u s t i t i aEntbürokratisierung:für ärztlicheViele Pflegedienste haben das Ärgerniszwischenzeitlich schon aus dem Blickverloren. Die auf der Vorderseite des Musters12 beschriebene ärztliche Verordnungwird auf die Rückseite handschriftlichübertragen. Mit diesem Übertragungsvortragbeschäftigt sich seit Jahr und Tagdie Verwaltung der Pflegeeinrichtungenklaglos. Zu Interesse gelangt dieserbürokratische Vorgang lediglich dann,wenn aufgrund eines ÜbertragungsfehlersMissverständnisse entstehen. Diesekönnten vermieden werden, wenn erlaubtwürde, es auf der Rückseite mit dem Verweis„siehe Vorderseite“ genügen zu lassen.Soweit sich allerdings herausstellensollte, dass der Verweis, „siehe Vorderseite“genügen sollte, stellt sich natürlich dieFrage, warum auf die formalisierte Übertragungnicht ganz verzichtet werdenkann. Auf Anfrage des <strong>ABVP</strong> hat der AOKBundesverband erklärt, dass am Ausfüllendes Musters festgehalten werdenmüsse, um eine klare Aufgabenverteilunginnerhalb der Dreiecksbeziehung Patient(Angehöriger) / Arzt / Pflegedienst zuerreichen. Sowohl der Patient als auchder Pflegedienst solle erklären, welcheLeistungen der ärztlichen Verordnunger übernehme. Gerade ein solches Erklärungserfordernissehen wir allerdingsnicht. Nach den HKP Richtlinien hat derHausarzt zu erklären, ob die häuslicheKrankenpflege durch einen Angehörigenerbracht werden kann. Ein Pflegedienstist zu einer Beauftragung von Angehörigenzur Erledigung der ärztlichen Verordnungnicht befugt, schon gar nicht8Das Muster 12von Rudolf PietschVerordnungenentgegen der ärztlichen Verordnung. Bereitsaus haftungsrechtlichen Gründenwird der Pflegedienst zur vollständigenErledigung der ärztlichen Verordnunggezwungen. Hingegen ist ein Pflegedienstselbstverständlich nicht berechtigt, nichterbrachte Leistungen abzurechnen. EinErfordernis für den Pflegedienst zu erklären,welche Leistungen der ärztlichenVerordnung er erbringen wolle, bestehtalso nicht. Die Notwendigkeit einer solchenErklärung ergibt sich auch nicht ausden Gesetzen. Grundlage für die Leistungserbringungist nämlich allein dieHKP Richtlinie, die lediglich die ärztlicheVerordnung voraussetzt.Nach der jetzt erfolgten Positionierungdes AOK Bundesverbands erwarten wirkeine kurzfristige Erleichterung für diePraxis. Allenfalls besteht die Hoffnung,dass im Zusammenhang mit der Einführungder elektronischen Gesundheitskarteerkannt wird, dass die angeblich erforderlichenErklärungen bereits vorliegen.Mit Vorlage der Gesundheitskarte beimArzt macht der Patient nämlich deutlich,dass er eine ärztliche Verordnung für allenicht von ihm erbringbaren Leistungenbeansprucht. Der Arzt bestätigt die Erforderlichkeitdurch die tatsächliche Verordnung.Über Ihre Einschätzungen und IhreErfahrungen in der Praxis diskutieren wirgerne. Wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstellen.i

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