11.07.2015 Aufrufe

Ausgabe 02 2006 - ABVP

Ausgabe 02 2006 - ABVP

Ausgabe 02 2006 - ABVP

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>02</strong>/ <strong>2006</strong>pflichtung bei Teilzeitbeschäftigten (auchgeringfügig Beschäftigten) reduziert sichentsprechend.Es drohen Vergütungskürzungen,wenn Träger von Pflegediensten dieserVerpflichtung nicht im ausreichenden Umfangnachkommen. Danach ist eine möglichstvorausschauende Planung sinnvoll.u Schiedsstellenverfahren SGB XIAm 09. März <strong>2006</strong> fand die Schiedsstellenverhandlungzum Rahmenvertragnach § 75 SGB XI statt, in dem die Schiedsstellezwei Fragestellungen entschied.Wenn der Schiedsspruch rechtskräftigwerden sollte, bedeutet dies für diePflegedienste, dass ab 1.11.<strong>2006</strong> in denAbrechnungsunterlagen der Beginn derLeistungserbringung in Echtzeit geliefertwerden muss. Damit konnten sich die Kassenjedoch nicht mit ihrem Antrag durchsetzen,dass zusätzlich noch das Ende inEchtzeit anzugeben ist. Dass überhauptdie Angabe von Echtzeit und nicht wie derunsererseits vorgetragenen Planzeit perSchiedsspruch entschieden wurde, ist ausLeistungserbringersicht äußerst bedauerlich.Eine Aufzeichnung der Echtzeit istfür die Dienste entweder mit einem hohenzeitlichen Aufwand verbunden odererfordert den Einsatz aufwändiger Softwareund mobiler Datengeräte. Für dieUmstellung der Abrechungsunterlagenist eine Frist bis zum 31. Oktober eingeräumt.Bezüglich der Zugangsregelung desMDK für Prüfungen hatten die Pflegekassendie Streichung des bisherigen Textes„nach vorheriger Terminvereinbarung“beantragt und konnten sich damit nichtdurchsetzen. Die Leistungserbringerseitehatte eine verhältnismäßig abgestufte Regelungmit einer Benachrichtigungsfristvon 14 Tagen für Stichprobenprüfungen,3 Tage für Anlassprüfungen und unangemeldetbei Gefahr im Verzug beantragt.Nach dem Schiedsspruch ist nunmehr zurÜberprüfung der Erfüllung der gesetzlichenund vertraglichen Verpflichtungendem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungund einem sonstigen vonden Pflegekassen beauftragten Prüferb e r i c h t e a u s d e n l ä n d e r nnach schriftlicher Terminankündigungmit einer Frist von 3 Tagen der Zugangzu den Pflegediensten zu gewähren. Diegetroffene Schiedsregelung entsprichtnunmehr der derzeit praktizierten Selbstverpflichtungder Pflegekassen.u Neue MDK Anleitung vorgestelltDem <strong>ABVP</strong> war es gelungen, FrauTheis vom MDK Niedersachsen (MDKN)als Referentin für eine Infoveranstaltungam 31.3.<strong>2006</strong> zu gewinnen. Da dieQPR gem. § 53 a SGB XI bereits seit dem1.1.<strong>2006</strong> gültig ist, informierten sich Mitgliederund Nicht-Mitglieder aus Niedersachsenüber deren Inhalt.Der MDK Niedersachsen stellte seinePräsentation für die Veröffentlichungzur Verfügung, die auf der Homepagedes <strong>ABVP</strong> unter www.abvp.de p Niedersachsenp Mitteilungen herunter geladenwerden kann.Ebenfalls veröffentlicht sind aufder Bundesseite des <strong>ABVP</strong> die MDK-Anleitung (ambulant), die Richtlinienund die Anlagen 1 und 2 sowie unter:www.mds-ev.orgHerr Knoop begrüßt Frau Theis (MDK)u Niedersachsen legt Rahmenkonzeptzur Palliativversorgung vorEin Jahr nach der Vorstellung des Landes-Gutachtenszur hat die niedersächsischeGesundheitsministerin MechthildRoss-Luttmann (CDU) ein Rahmenkonzeptzur Weiterentwicklung der Palliativversorgungvorgestellt.26In einem ersten Schritt sollen zunächstzehn Palliativstützpunkte in Gebietengefördert werden, in denen bereitsambulante und stationäre Angebotsstrukturender Palliativ-Versorgung vorhandensind. Hierfür stellt die Landesregierung250.000 EUR zur Verfügung. Die Landesförderungist an die Voraussetzunggebunden, dass die geförderten Palliativstützpunktejeweils den Aufbau einesweiteren, neuen Stützpunktes vorbereitenund unterstützen. Dadurch können bis2008 bereits bis zu 20 Palliativstützpunktein Niedersachsen entstehen.Das Rahmenkonzept sieht außerdemeine verstärkte Aus-, Fort- und Weiterbildungaller Berufgruppen vor, die in diepalliativmedizinische Versorgung eingebundensind. Auch die ehrenamtlich Tätigensollen fortgebildet werden. Zudemsollen Standards und Leitlinien entwickeltwerden, um Behandlungsschritte und Versorgungskettenzu integrieren. Mit einerBundesratsinitiative will Niedersachsendarüber hinaus die palliativmedizinischeAusbildung der Medizinstudierendenintensivieren und dafür sorgen, dass diePalliativmedizin in der Approbationsordnungder Ärzte zum Pflichtlehr- und Prüfungsfachwird. i WEu Altenpflegeumlage-VerordnunggeändertDie Verordnung über die Erhebung einerUmlage nach dem Altenpflegegesetz,kurz: Umlageverordnung ist für das Jahr<strong>2006</strong> dahingehend geändert worden, dassfür die Abrechnungsjahre <strong>2006</strong>, 2007 und2008 ein gemeinsamer Umlagebetrag zum30. Juni <strong>2006</strong> in einer Summe fällig wird.Diese Regelung, die der <strong>ABVP</strong> zunächstkritisch überprüft hat, wird mittlerweileals relativ unproblematisch gesehen, dadie zu erwartenden Umlagebeträge wesentlichniedriger als die der vorangegangenenJahre sein werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!