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Ausgabe 02 2006 - ABVP

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<strong>02</strong>/ <strong>2006</strong>Diese Rechtsansicht wurde bisher vonkeiner Seite – weder von anderen Pflegeverbändennoch von den Pflegekassenverbänden- widerlegt.Der <strong>ABVP</strong> hält deshalb nach wie voran seiner Position fest. Er hat bereits dargelegt,dass es rechtswidrig ist, wenn nachderzeitigem Verhandlungsstand Pflegediensten,die ihre Zulassung beantragen,die Zulassung versagt werden kann, wenngegen die Inhaber, Geschäftsführer oderGesellschafter wegen bestimmter DelikteAnklage erhoben wurde. Das mag diePflegedienste, die bereits ihren Versorgungsvertragin der Tasche haben, aufden ersten Blick kalt lassen. Doch über dieKündigungsmöglichkeiten in § 24 des derzeitigenVertragsentwurfs riskieren auchdie bereits jetzt zugelassenen Pflegediensteetwas – nämlich die Kündigung, wenngegen die Inhaber, Geschäftsführer oderGesellschafter wegen bestimmter DelikteAnklage erhoben wurde. Zur Erklärung:Anklage gem. §§ 151 ff Strafprozessordnungwird erhoben, wenn die spätereVerurteilung wahrscheinlicher ist als einFreispruch. Es genügt also eine 51 % - Prognose.Der <strong>ABVP</strong> wirbt dafür, dass – wiees der derzeit gültige Vertrag bereits vorsieht- Grundlage nur eine rechtskräftigeVerurteilung wegen bestimmter Deliktesein kann. Das heißt, dass nur eine 100 %ige Überzeugung des Gerichts maßgeblichist. So sieht es auch die Menschenrechtskonvention,die in ganz Europa Geltunghat, vor.Eine Anklageerhebung gegen den Inhaber,Geschäftsführer oder Gesellschafterkann jeden Pflegedienst treffen. Zudenken ist hier beispielsweise an Körperverletzungsdelikte,die im Straßenverkehrbegangen werden.Allein steht der <strong>ABVP</strong> jedoch nach wievor mit seiner Ansicht in Bezug auf § 21des Vertragsentwurfs. Hier wollen alleVerbände – außer dem <strong>ABVP</strong> – den Pflegekassendurch den Vertrag ein Recht einräumen,das diese durch das Gesetz nichthaben. Dafür, dass der <strong>ABVP</strong> hier für seineMitgliedsbetriebe streitet, ist er großerKritik durch die anderen Leistungserbringerverbändeausgesetzt. „Neben einigenb e r i c h t e a u s d e n l ä n d e r nanderen Punkten können wir diesem Vertragsentwurfdeshalb nicht zustimmen.Soweit die Pflegekassen nicht bereit sind,an dieser Stelle den Konsens – und derkann nur Streichung der Vertragsprüfunglauten - zu finden, wird ein Gang vor dieSchiedsstelle unvermeidlich“, so MarioDamitz, Bundesgeschäftsführer.Der komplette Rahmenvertragsentwurfgem. § 75 SGB XI mit Stand vom16.2.<strong>2006</strong> ist einsehbar unter p Berlinp Verträge. Für Rückfragen stehen dieJuristen des <strong>ABVP</strong> gern zur Verfügung.u Statistik BerlinDie Zahl der Pflegebedürftigen ist inBerlin zuletzt stärker gestiegen als im Bundesdurchschnitt.Dabei geht der Trend inder Bundeshauptstadt hin zur Pflegedurch Angehörige. Etwa 63.000 Pflegebedürftigewurden zu Hause versorgt, davonnur jeder Dritte durch ambulante Pflegedienste.Rund 42.400 Menschen wurdenallein von Angehörigen gepflegt. DiesemTrend trägt der <strong>ABVP</strong> mit seinem Rahmenvertragmit der Barmer Ersatzkassezur Angehörigenschulung im Sinne des§ 45 SGB XI Rechnung. Inhalt sind Pflegekurse,häusliche individuelle Schulungensowie die Überleitungspflege. Dem Vertragbeitreten können ausschließlich Pflegedienste,die Mitglieder des <strong>ABVP</strong> sind.Interessierte können sich gern in der<strong>ABVP</strong>-Geschäftsstelle Ost oder in der BGSüber die Einzelheiten infomieren.u Sterbebegleitung für asiatischeMigrantenKultursensible Sterbebegleitung inden Sprachen Deutsch und Koreanischbietet der in Berlin ansässige InterkulturelleHospiz-Verein an.Der Hospizverein wurde im vergangenenJahr auf Initiative einer KoreanischenFrauengruppe von der Diakonissin In-SunKim gegründet, die seit mehr als 30 Jahrenals Krankenschwester in Deutschlandarbeitet.Das Angebot richtet sich gezielt an dierund 35.000 in Berlin lebenden Ost- undSüdostasiaten. „Viele ostasiatische Migrantenwerden im Alter nicht mehr in ihre22Heimat zurückkehren und wünschen sichkultursensible Sterbe- und Trauerbegleitung“,so Kim. Langfristig plane der Vereinauch die Errichtung eines stationäresHospizes. i WEu Die Mücken zu Elefanten redenDurch die neuen Rahmenverträge gemäߧ 132 a SGB V wurde die gesetzlicheFortbildungsverpflichtung vertraglich bisspätestens dem 1. April 2005 übernommen.Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenim Land Brandenburg hat bereitskurz nach Ablauf der Nachweisfristdemonstriert, dass sie deren Einhaltungmit der damit verbunden Vergütungskürzungsmöglichkeiternst nimmt. Bereitsvor der Anhörung der Pflegedienste, obtatsächlich ein Versäumnis in der Fortbildungsorganisationbestanden hat, wurdemit allen erdenklichen Rechtsfolgengedroht. Bald hat sich jedoch herausgestellt,dass unsere Mitglieder lediglich imDschungel der Nachweisbürokratie nichtsorgfältig genug waren. Die tatsächlichenFortbildungsverpflichtungen wurdennämlich erfüllt. Und der Nachweiswurde im Nachgang erbracht. Die Krankenkassenmussten deshalb keine Vergütungskürzungenvornehmen. Wir würdenuns wünschen wenn Sie sich schon heutedie Meldefrist 31.1.2007 notieren würden,damit unnötiger Schriftverkehr vermiedenwerden kann.Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenhat uns darüber hinaus gebeten,unsere Mitglieder darauf hinzuweisen,dass neben dem Fortbildungsnachweisauch eine Kürzelliste einzureichensei. Eine solche Verpflichtung lässt sichallerdings aus der entsprechenden Vertragsklauselnicht entnehmen. Wenndiesbezügliche Bedenken bestehen, werdenwir Sie gerne in Ihrem Sinne vor denKrankenkassen vertreten, dass das Einrei-

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