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Ausgabe 02 2006 - ABVP

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j u s t i t i a <strong>02</strong>/ <strong>2006</strong>Übernahme der Kostenfür Medikamentengabe auchim Fall der Gabevon nicht verordnungsfähigenMedikamentenUrteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz v. 16.03.<strong>2006</strong> – Az. L 5 KR 40/05von Maike BeisnerIm Ausgangssachverhalt ging es umdie Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist,häusliche Krankenpflege zur Verabreichungeines von der vertragsärztlichenVersorgung ausgeschlossenen Arzneimittels(Bepanthen- bzw. Pan-Ophtal-Augensalbe)als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungzu gewähren und dieKlägerin von den angefallenen Kosten inHöhe von 355,74 EUR freizustellen.Die 1917 geborene Klägerin ist beider beklagten Krankenkasse krankenversichert.Im April 2004 verordnete derbehandelnde Augenarzt bei der DiagnoseDementia senilis, Zustand nach Basaliom-Entfernung links, Verdacht auf Basaliomlinks, auf dem Musterformblatt häuslicheKrankenpflege für die Zeit vom 14.4. bis30.6.2004 zur Verabreichung von Bepanthen-Augensalbe.Die allein im eigenen Haushalt lebendeKlägerin beantragte bei der Beklagtendie Genehmigung der verordnetenhäuslichen Krankenpflege. Mit Bescheidvom 21.4.2004 bewilligte die Beklagtedie Leistung für die zurückliegende Zeitbis 21.4.2004 und lehnte die darüberhinausgehende Gewährung häuslicherKrankenpflege ab, weil diese zum Zweckeder Medikamentengabe nur dann zuLasten der gesetzlichen Krankenversicherunggewährt werden dürfe, wenn das zuverabreichende Medikament als solchesim Rahmen der vertragsärztlichen Versorgungverordnungsfähig sei. Bei der zuverabreichenden Augensalbe handele essich um ein nicht - auch nicht im Rahmeneiner Ausnahmeindikation - zu Lasten dergesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigesArzneimittel, weshalbauch kein Anspruch auf häusliche Krankenpflegezur Verabreichung dieses Medikamentsbestehe.Gegen diesen Bescheid legte die Klägerinfristgerecht Widerspruch ein. Der behandelndeArzt verordnete am 22.4.2004erneut häusliche Krankenpflege zur Verabreichungvon Bepanthen-Augensalbefür die Zeit vom 21.4. bis 30.6.2004 undam 26.4.2004 nochmals für die Zeit 26.4.bis 30.6.2004, nunmehr - wegen Änderungdes Therapieplans - zur Verabreichungvon Pan Ophtal-Augensalbe. Mitzwei gesonderten Bescheiden bewilligtedie Beklagte die Krankenpflege für dieZeit vom 22.4. bis 25.4.2004 und für dieZeit vom 26.4.2004 bis 29.4.2004 undlehnte eine darüber hinausgehende Leistungab, weil es sich auch bei der PanOphtal-Augensalbe nicht um ein verordnungsfähigesMedikament handele. Dengegen den Bescheid vom 21.4.2004 eingelegtenWiderspruch der Klägerin wies dieBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom23.6.2004 zurück.Auf die hiergegen von der Klägerin erhobeneKlage hatte das Sozialgericht Triermit Urteil vom 2.2.2005 den Bescheid derBeklagten vom 21.4.2004 in der Gestaltdes Widerspruchsbescheids vom 23.6.20049aufgehoben und die Beklagte verurteilt,der Klägerin die Verabreichung von Bepanthen-Augensalbeim Rahmen der häuslichenKrankenpflege zu gewähren.Gegen das ihr am 17.2.2005 zugestellteUrteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.Im Rahmen der Berufungsbegründungmachte die beklagte Krankenkasse geltend,dass nach Nr. 26 des Verzeichnissesverordnungsfähiger Maßnahmen (Anlagezu den Richtlinien des Bundesausschussesder Ärzte und Krankenkassen über dieVerordnung von „häuslicher Krankenpflege“nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 undAbs. 7 SGB V), denen die Qualität einerRechtsnorm zukomme, häusliche Krankenpflegezu Lasten der gesetzlichen Krankenkassezum Zwecke der Medikamentengabenur zulässig sei, wenn es sich um dasVerabreichen von „ärztlich verordneten“Medikamenten handle. Ärztlich verordnetsei ein Medikament nur dann, wennes sich um ein im Rahmen der vertragsärztlichenVersorgung nach § 31 SGB Vverordnungsfähiges Medikament handleund der Vertragsarzt das Medikament aufKassenrezept verordnet habe.Das Landesozialgericht hat die Berufungder Beklagten als nicht begründetzurückgewiesen. Das Sozialgericht hatzu Recht einen Anspruch der Klägerinauf häusliche Krankenpflege zur Verabrei-chungder Augensalbe bejaht. DieBeklagte ist daher verpflichtet die Klägerinvon den Kosten der häuslichenu

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