<strong>02</strong>/ <strong>2006</strong>Lasten der Versicherten, da die Sozialhilfeträgernämlich verpflichtet sind, die mitder medizinischen Behandlungspflegeverbundenen Kosten eines ambulantenDienstes zu übernehmen. Letzteres entwederim Rahmen der Hilfe bei Krankheitoder nach §§ 53 Abs. 1, 55 SGB XIIals Eingliederungshilfe. Zu dem könntendie Heimträger – bei entsprechendemUmfang ihrer Betreuungstätigkeit- auchselbst geeignetes Pflegepersonal einstellenoder die notwendigen Leistungen derhäuslichen Krankenpflege durch Beauftragungexterner Pflegedienste beschaffen,wobei sie die Kosten im Rahmen dernach §§ 75 Abs. 3, 76 SGB XII erforderlichenLeistungs- und Vergütungsvereinbarungenmit dem Sozialhilfeträger geltendmachen könnten. Die damit verbundeneVerlagerung der Kostenlast auf die Sozialhilfeträgerwäre kein verfassungswidrigerNachteil für den Kläger, da er die ihmzustehenden Leistungen ohne Einschränkungenerhalten würde.Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes„eigener Haushalt“ hat das Auftauchenimmer neuer Lebens- und Wohnformenin jüngster Zeit immer wieder zugerichtlichen Auseinandersetzungengeführt. In seiner Entscheidung hat dasBSG nunmehr klargestellt, dass ein eignerHaushalt nicht vorliegt, wenn es sichum eine stationäre Unterbringung handelt,bei der eine eigenständige und eigenverantwortlicheWirtschaftsführungdem Kläger in der Regel nicht möglichist. Gehört in diesen Einrichtungen diehäusliche Krankenpflege nicht zu den geschuldetenLeistungen, dann ist nicht dieKrankenkasse Leistungspflichtig, sondernbei Vorliegen der entsprechendenVoraussetzungen lediglich der Sozialhilfeträger.Im Umkehrschluss bedeutet diesaber – dass sofern eine Bedürftigkeit imSinne des Sozialhilfegesetzes beim Versichertennicht vorliegt – dieser die Kostendafür allein tragen muss. Es sei denn, derBetroffene sucht nach einer Betreuungsmöglichkeit,die nicht in der Form einesHeimes ausgestaltet ist und in der die geforderteeigenständige Wirtschaftsführungmöglich ist. Das Urteil kann schriftlichper Telefax in den Geschäftsstellenabgefordert werden. ij u s t i t i aEntbürokratisierung:für ärztlicheViele Pflegedienste haben das Ärgerniszwischenzeitlich schon aus dem Blickverloren. Die auf der Vorderseite des Musters12 beschriebene ärztliche Verordnungwird auf die Rückseite handschriftlichübertragen. Mit diesem Übertragungsvortragbeschäftigt sich seit Jahr und Tagdie Verwaltung der Pflegeeinrichtungenklaglos. Zu Interesse gelangt dieserbürokratische Vorgang lediglich dann,wenn aufgrund eines ÜbertragungsfehlersMissverständnisse entstehen. Diesekönnten vermieden werden, wenn erlaubtwürde, es auf der Rückseite mit dem Verweis„siehe Vorderseite“ genügen zu lassen.Soweit sich allerdings herausstellensollte, dass der Verweis, „siehe Vorderseite“genügen sollte, stellt sich natürlich dieFrage, warum auf die formalisierte Übertragungnicht ganz verzichtet werdenkann. Auf Anfrage des <strong>ABVP</strong> hat der AOKBundesverband erklärt, dass am Ausfüllendes Musters festgehalten werdenmüsse, um eine klare Aufgabenverteilunginnerhalb der Dreiecksbeziehung Patient(Angehöriger) / Arzt / Pflegedienst zuerreichen. Sowohl der Patient als auchder Pflegedienst solle erklären, welcheLeistungen der ärztlichen Verordnunger übernehme. Gerade ein solches Erklärungserfordernissehen wir allerdingsnicht. Nach den HKP Richtlinien hat derHausarzt zu erklären, ob die häuslicheKrankenpflege durch einen Angehörigenerbracht werden kann. Ein Pflegedienstist zu einer Beauftragung von Angehörigenzur Erledigung der ärztlichen Verordnungnicht befugt, schon gar nicht8Das Muster 12von Rudolf PietschVerordnungenentgegen der ärztlichen Verordnung. Bereitsaus haftungsrechtlichen Gründenwird der Pflegedienst zur vollständigenErledigung der ärztlichen Verordnunggezwungen. Hingegen ist ein Pflegedienstselbstverständlich nicht berechtigt, nichterbrachte Leistungen abzurechnen. EinErfordernis für den Pflegedienst zu erklären,welche Leistungen der ärztlichenVerordnung er erbringen wolle, bestehtalso nicht. Die Notwendigkeit einer solchenErklärung ergibt sich auch nicht ausden Gesetzen. Grundlage für die Leistungserbringungist nämlich allein dieHKP Richtlinie, die lediglich die ärztlicheVerordnung voraussetzt.Nach der jetzt erfolgten Positionierungdes AOK Bundesverbands erwarten wirkeine kurzfristige Erleichterung für diePraxis. Allenfalls besteht die Hoffnung,dass im Zusammenhang mit der Einführungder elektronischen Gesundheitskarteerkannt wird, dass die angeblich erforderlichenErklärungen bereits vorliegen.Mit Vorlage der Gesundheitskarte beimArzt macht der Patient nämlich deutlich,dass er eine ärztliche Verordnung für allenicht von ihm erbringbaren Leistungenbeansprucht. Der Arzt bestätigt die Erforderlichkeitdurch die tatsächliche Verordnung.Über Ihre Einschätzungen und IhreErfahrungen in der Praxis diskutieren wirgerne. Wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstellen.i
j u s t i t i a <strong>02</strong>/ <strong>2006</strong>Übernahme der Kostenfür Medikamentengabe auchim Fall der Gabevon nicht verordnungsfähigenMedikamentenUrteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz v. 16.03.<strong>2006</strong> – Az. L 5 KR 40/05von Maike BeisnerIm Ausgangssachverhalt ging es umdie Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist,häusliche Krankenpflege zur Verabreichungeines von der vertragsärztlichenVersorgung ausgeschlossenen Arzneimittels(Bepanthen- bzw. Pan-Ophtal-Augensalbe)als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungzu gewähren und dieKlägerin von den angefallenen Kosten inHöhe von 355,74 EUR freizustellen.Die 1917 geborene Klägerin ist beider beklagten Krankenkasse krankenversichert.Im April 2004 verordnete derbehandelnde Augenarzt bei der DiagnoseDementia senilis, Zustand nach Basaliom-Entfernung links, Verdacht auf Basaliomlinks, auf dem Musterformblatt häuslicheKrankenpflege für die Zeit vom 14.4. bis30.6.2004 zur Verabreichung von Bepanthen-Augensalbe.Die allein im eigenen Haushalt lebendeKlägerin beantragte bei der Beklagtendie Genehmigung der verordnetenhäuslichen Krankenpflege. Mit Bescheidvom 21.4.2004 bewilligte die Beklagtedie Leistung für die zurückliegende Zeitbis 21.4.2004 und lehnte die darüberhinausgehende Gewährung häuslicherKrankenpflege ab, weil diese zum Zweckeder Medikamentengabe nur dann zuLasten der gesetzlichen Krankenversicherunggewährt werden dürfe, wenn das zuverabreichende Medikament als solchesim Rahmen der vertragsärztlichen Versorgungverordnungsfähig sei. Bei der zuverabreichenden Augensalbe handele essich um ein nicht - auch nicht im Rahmeneiner Ausnahmeindikation - zu Lasten dergesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigesArzneimittel, weshalbauch kein Anspruch auf häusliche Krankenpflegezur Verabreichung dieses Medikamentsbestehe.Gegen diesen Bescheid legte die Klägerinfristgerecht Widerspruch ein. Der behandelndeArzt verordnete am 22.4.2004erneut häusliche Krankenpflege zur Verabreichungvon Bepanthen-Augensalbefür die Zeit vom 21.4. bis 30.6.2004 undam 26.4.2004 nochmals für die Zeit 26.4.bis 30.6.2004, nunmehr - wegen Änderungdes Therapieplans - zur Verabreichungvon Pan Ophtal-Augensalbe. Mitzwei gesonderten Bescheiden bewilligtedie Beklagte die Krankenpflege für dieZeit vom 22.4. bis 25.4.2004 und für dieZeit vom 26.4.2004 bis 29.4.2004 undlehnte eine darüber hinausgehende Leistungab, weil es sich auch bei der PanOphtal-Augensalbe nicht um ein verordnungsfähigesMedikament handele. Dengegen den Bescheid vom 21.4.2004 eingelegtenWiderspruch der Klägerin wies dieBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom23.6.2004 zurück.Auf die hiergegen von der Klägerin erhobeneKlage hatte das Sozialgericht Triermit Urteil vom 2.2.2005 den Bescheid derBeklagten vom 21.4.2004 in der Gestaltdes Widerspruchsbescheids vom 23.6.20049aufgehoben und die Beklagte verurteilt,der Klägerin die Verabreichung von Bepanthen-Augensalbeim Rahmen der häuslichenKrankenpflege zu gewähren.Gegen das ihr am 17.2.2005 zugestellteUrteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.Im Rahmen der Berufungsbegründungmachte die beklagte Krankenkasse geltend,dass nach Nr. 26 des Verzeichnissesverordnungsfähiger Maßnahmen (Anlagezu den Richtlinien des Bundesausschussesder Ärzte und Krankenkassen über dieVerordnung von „häuslicher Krankenpflege“nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 undAbs. 7 SGB V), denen die Qualität einerRechtsnorm zukomme, häusliche Krankenpflegezu Lasten der gesetzlichen Krankenkassezum Zwecke der Medikamentengabenur zulässig sei, wenn es sich um dasVerabreichen von „ärztlich verordneten“Medikamenten handle. Ärztlich verordnetsei ein Medikament nur dann, wennes sich um ein im Rahmen der vertragsärztlichenVersorgung nach § 31 SGB Vverordnungsfähiges Medikament handleund der Vertragsarzt das Medikament aufKassenrezept verordnet habe.Das Landesozialgericht hat die Berufungder Beklagten als nicht begründetzurückgewiesen. Das Sozialgericht hatzu Recht einen Anspruch der Klägerinauf häusliche Krankenpflege zur Verabrei-chungder Augensalbe bejaht. DieBeklagte ist daher verpflichtet die Klägerinvon den Kosten der häuslichenu