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Beiräte für Stadtgestaltung in Nordrhein-Westfalen Beispiele aus der ...

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3 Der Belang Gestaltung – Rechtliche Grundlagen<br />

3.1 Bundes- und Landesrecht<br />

Das Bundes- und Landesrecht enthält e<strong>in</strong>e Reihe von gesetzlichen<br />

Vorschriften, die sich mit gestalterischen Fragen<br />

im Städtebau im weiteren und im engen S<strong>in</strong>ne befassen.<br />

Der Unterschied besteht dar<strong>in</strong>, dass dem Bund die Befugnis<br />

zur Regelung im Städtebaurecht zugeordnet worden ist,<br />

während die klassischen Regelungen zur Gestaltung zum<br />

Bauordnungsrecht – also zum Landesrecht – gehören. Die<br />

Abgrenzung ist teilweise nicht e<strong>in</strong>fach, wie das Verhältnis<br />

<strong>der</strong> Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB zur Gestaltungssatzung<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage des § 86 BauO NRW verdeutlichen<br />

mag.<br />

3.2 Kommunale Satzungen<br />

_Gestaltungssatzung<br />

Nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 BauO NRW können die<br />

Geme<strong>in</strong>den Vorschriften erlassen über<br />

a) die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen<br />

und Warenautomaten zur Durchführung<br />

baugestalterischer Absichten <strong>in</strong> bestimmten, genau<br />

abgegrenzten bebauten o<strong>der</strong> unbebauten Teilen des<br />

Geme<strong>in</strong>degebietes,<br />

b) beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an bauliche Anlagen<br />

zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze<br />

o<strong>der</strong> Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer<br />

o<strong>der</strong> städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau-<br />

und Naturdenkmälern.<br />

Die Nr. 1 dient <strong>der</strong> Absicherung bestimmter baugestalterischer<br />

Absichten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Form von satzungsrechtlich festgelegten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an „etwas noch Entstehendes“.<br />

Die baugestalterische Absicht i.S. <strong>der</strong> Nr. 1 muss entwe<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Satzung selbst o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Begründung entnommen werden<br />

können. Vor<strong>aus</strong>setzung ist also, dass e<strong>in</strong> Konzept o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e Idee eigens <strong>für</strong> die Ausgestaltung e<strong>in</strong>es konkreten,<br />

überschaubaren Ortsteils vorhanden ist und sich die örtliche<br />

Bauvorschrift dar<strong>aus</strong> folgerichtig ableiten lässt. Diese<br />

Gestaltungsvorschriften müssen sich im Übrigen auf solche<br />

über <strong>der</strong>en Ausdehnung nach Länge, Breite und Höhe, über<br />

ihre Körperform, über das zu verwendende Material <strong>der</strong><br />

Außenhaut und die Farbgebung beschränken. Nur bei<br />

Werbeanlagen kommen noch Vorschriften über den Anbr<strong>in</strong>gungsort<br />

als möglich h<strong>in</strong>zu, d.h. die Festlegung bzw.<br />

die Beschränkung des Aufstellungs- o<strong>der</strong> Anbr<strong>in</strong>gungsbereiches.<br />

In die Gestaltungsvorschriften können darüber h<strong>in</strong><strong>aus</strong><br />

auch Bestimmungen über die zulässige Neigung des<br />

Daches, die Zulässigkeit von bestimmten Dachformen wie<br />

Satteldach / Walmdach, die Ausgestaltung <strong>der</strong> Dächer<br />

durch Dachaufbauten und dgl. aufgenommen werden.<br />

In Nr. 2 des § 86 Abs. 1 BauO NRW ist die Ermächtigung<br />

zum Erlass örtlicher Bauvorschriften auf eng begrenzte<br />

Bereiche, nämlich auf bestimmte Bauten, bestimmte<br />

Straßen, Plätze o<strong>der</strong> Ortsteile sowie auf bestimmte Bauund<br />

Naturdenkmäler bezogen. Den bestimmten Bauten,<br />

Straßen, Plätzen o<strong>der</strong> Ortsteilen muss außerdem noch e<strong>in</strong>e<br />

beson<strong>der</strong>e schützenswerte geschichtliche, künstlerische<br />

o<strong>der</strong> städtebauliche Bedeutung zu Eigen se<strong>in</strong>. Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

jedem Fall schützenswert, wenn sie vom Denkmalrecht<br />

erfasst werden. E<strong>in</strong>e städtebauliche Bedeutung liegt dann<br />

vor, wenn e<strong>in</strong>e stadtbildprägende Wirkung bejaht werden<br />

kann.<br />

E<strong>in</strong>e künstlerische Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn<br />

die baulichen Anlagen das ästhetische Empf<strong>in</strong>den <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>em<br />

Maße ansprechen o<strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens den E<strong>in</strong>druck<br />

vermitteln, dass sie etwas nicht Alltägliches darstellen o<strong>der</strong><br />

ihnen Symbolgehalt zukommt. Dabei können auch neu angelegte<br />

fertige Straßen und Plätze und mo<strong>der</strong>ne Bauten<br />

künstlerisch bedeutend und damit schutzbedürftig se<strong>in</strong>.<br />

Als Bauten, Straßen, Plätze o<strong>der</strong> Ortsteile von geschichtlicher<br />

Bedeutung können nur solche angesehen werden,<br />

die als E<strong>in</strong>zelbauwerke o<strong>der</strong> im Zusammenwirken mehrerer<br />

Gebäude den charakteristischen E<strong>in</strong>druck e<strong>in</strong>er historischen<br />

Epoche aufweisen. Historische Bedeutung kann im E<strong>in</strong>zelfall<br />

dabei auch e<strong>in</strong> Gebäude besitzen, <strong>in</strong> dem sich e<strong>in</strong> bedeutendes<br />

historisches Ereignis vollzogen hat, ohne dass<br />

es als Bauwerk selbst den Rang e<strong>in</strong>es Kunstwerkes besitzt<br />

und ohne dass es stilistisch <strong>für</strong> die Epoche, <strong>in</strong> <strong>der</strong> das historisch<br />

bedeutende Ereignis stattgefunden hat, beson<strong>der</strong>s<br />

charakteristisch wäre.<br />

Örtliche Bauvorschriften dürfen nicht <strong>für</strong> das gesamte<br />

Geme<strong>in</strong>degebiet erlassen werden. Sie s<strong>in</strong>d nur <strong>in</strong> genau<br />

abgegrenzten bebauten o<strong>der</strong> unbebauten Teilbereichen<br />

des Geme<strong>in</strong>degebietes zulässig (Nr. 1). Die von Nr. 2<br />

erfassten Straßen und Plätze brauchen im E<strong>in</strong>zelnen<br />

namentlich nicht bezeichnet zu werden. Es genügt, wenn<br />

e<strong>in</strong> bestimmter Bezirk, <strong>der</strong> die schützenswerten Straßen<br />

und Plätze e<strong>in</strong>schließt, durch genaue Bezeichnung unmissverständlich<br />

abgegrenzt wird. Auch hier kann wie <strong>für</strong> Nr. 1<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Plan verdeutlicht werden, um welchen Bezirk es<br />

sich handelt. Dieser Plan wird dann Bestandteil <strong>der</strong> Satzung.<br />

Die Ermächtigung zum Erlass baugestalterischer<br />

Vorschriften beschränkt sich nicht auf die Abwehr von<br />

Verunstaltungen, also auf den negativen Schutz, wie er<br />

bereits durch § 12 BauO NRW erfasst wird. Der Geme<strong>in</strong>de<br />

wird vielmehr die Möglichkeit e<strong>in</strong>geräumt, e<strong>in</strong>e über die<br />

Abwehr von Verunstaltungen h<strong>in</strong><strong>aus</strong>gehende positive<br />

Baupflege zu betreiben.<br />

Was die Verwirklichung von planerischen Absichten <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de anbelangt, geht die Rechtsprechung davon <strong>aus</strong>,<br />

dass zur Durchführung baugestalterischer Absichten i.S.<br />

des § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sich die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>er<br />

Planungsaufgabe zu unterziehen hat, die wie<strong>der</strong>um zum<br />

Ausgleich <strong>der</strong> wi<strong>der</strong>streitenden Interessen e<strong>in</strong>e planerische<br />

Abwägung verlangt. Da die Satzung durch Festlegung<br />

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