Beiräte für Stadtgestaltung in Nordrhein-Westfalen Beispiele aus der ...
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Die dem Planungsrecht des Bundes zugeordneten Bestimmungen<br />
des § 172 BauGB ergreifen verfassungsgemäß<br />
auch den Denkmalschutz, diesen jedoch nur <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />
städtebaulichen Aspekt, d.h. <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Ausstrahlungswirkung<br />
<strong>in</strong> das Bauplanungsrecht. Im Übrigen ist Denkmalschutz<br />
Sache <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. Die damit angesprochenen<br />
verschiedenen Regelungsbereiche s<strong>in</strong>d nach den Zielen<br />
abzugrenzen, die <strong>der</strong> Gesetzgeber mit <strong>der</strong> Erhaltung baulicher<br />
Anlagen jeweils verfolgt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts<br />
<strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Urteil vom 03.07.1987<br />
(– 4 C 626/85 – NVwZ 1988, 357) hat Denkmalschutz die<br />
Erhaltung baulicher Anlagen <strong>aus</strong> historischen Gründen im<br />
weitesten S<strong>in</strong>ne im Auge: Er will dadurch die geschichtliche,<br />
<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e kunst- o<strong>der</strong> architekturgeschichtliche<br />
Epoche und Entwicklungen, aber auch allgeme<strong>in</strong>- o<strong>der</strong><br />
sozialgeschichtliche Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentieren.<br />
Das Bauplanungsrecht h<strong>in</strong>gegen nimmt die zu erhaltenden<br />
baulichen Anlagen <strong>in</strong> ihrer Beziehung zur aktuellen<br />
Stadtstruktur und <strong>in</strong> ihrer stadträumlichen Funktion <strong>für</strong><br />
das gegenwärtige Zusammenleben <strong>der</strong> Menschen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> den Blick. Es bezieht vorhandene bauliche Anlagen<br />
<strong>in</strong> ihrer Bedeutung <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e geordnete städtebauliche<br />
Entwicklung, e<strong>in</strong>e dem Wohl <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit entsprechende<br />
sozial gerechte Wohnnutzung und e<strong>in</strong>e menschenwürdige<br />
Umwelt <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Regelung e<strong>in</strong>. Städtebauliche<br />
Erhaltungsgründe und Gründe des Denkmalschutzes s<strong>in</strong>d<br />
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts pr<strong>in</strong>zipiell<br />
vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong> getrennt zu prüfen. Dies kann dazu führen,<br />
dass e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelne bauliche Anlage entwe<strong>der</strong> nur <strong>aus</strong> den<br />
genannten städtebaulichen Gründen ohne denkmalschützerischen<br />
Bezug o<strong>der</strong> nur als Baudenkmal ohne städtebauliche<br />
Funktion erhaltungswürdig ist. Im E<strong>in</strong>zelfall können<br />
aber beide Gründe zusammentreffen.<br />
Durch die Erhaltungssatzung wird e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlicher Genehmigungsvorbehalt<br />
<strong>für</strong> den Rückbau (Abbruch), die Än<strong>der</strong>ung<br />
o<strong>der</strong> die Nutzungsän<strong>der</strong>ung baulicher Anlagen <strong>in</strong><br />
den Fällen des Schutzes <strong>der</strong> städtebaulichen Gestalt auch <strong>für</strong><br />
die Errichtung baulicher Anlagen und <strong>in</strong> den Milieuschutzfällen<br />
auch <strong>für</strong> die Bildung von Wohnungs- bzw. Teileigentum<br />
begründet. Die Genehmigung darf nur versagt werden,<br />
wenn die bauliche Anlage <strong>für</strong> das Ortsbild, die Stadtgestalt<br />
o<strong>der</strong> das Landschaftsbild prägend ist. Es geht nicht um den<br />
Erhalt von baulichen Anlagen <strong>aus</strong> Gründen des Denkmalschutzes.<br />
Schutzobjekt ist nicht das E<strong>in</strong>zelgebäude als solches,<br />
son<strong>der</strong>n die prägende Funktion, die das Gebäude <strong>für</strong><br />
se<strong>in</strong>en städtebaulichen Zusammenhang hat.<br />
Mit <strong>der</strong> Satzung wird das Erhaltungsgebiet zunächst nur<br />
flächenbezogen bezeichnet. In <strong>der</strong> Satzung wird die Erhaltungswürdigkeit<br />
des Gebietes festgestellt und damit die<br />
Genehmigungsbedürftigkeit baulicher Verän<strong>der</strong>ung begründet.<br />
Ob die Vor<strong>aus</strong>setzungen <strong>für</strong> die Erhaltungswürdigkeit<br />
im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong> konkretes Vorhaben gegeben s<strong>in</strong>d, ist<br />
h<strong>in</strong>gegen erst im Rahmen <strong>der</strong> Entscheidung über e<strong>in</strong>en<br />
Antrag zu prüfen. Das Ablaufprogramm <strong>der</strong> Erhaltungssatzung<br />
ist somit durch e<strong>in</strong>e Zweistufigkeit gekennzeichnet.<br />
In <strong>der</strong> ersten Stufe wird durch die Satzung mit <strong>der</strong> Gebietsfestlegung<br />
nur e<strong>in</strong> „präventives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt“<br />
begründet. Das heißt, es wird e<strong>in</strong>e vorbeugende<br />
Kontrolle im H<strong>in</strong>blick auf die Erhaltungsziele e<strong>in</strong>geführt.<br />
Erst bei <strong>der</strong> Entscheidung über den Genehmigungsantrag<br />
erfolgt die Abwägung <strong>für</strong> das e<strong>in</strong>zelne Grundstück bzw.<br />
Vorhaben, wie sie beim Bebauungsplan schon auf <strong>der</strong> normativen<br />
Ebene vollzogen se<strong>in</strong> muss. Gründe <strong>für</strong> die Versagung<br />
<strong>der</strong> Genehmigung im Verfahren auf <strong>der</strong> Grundlage<br />
des § 172 BauGB hat die Geme<strong>in</strong>de nicht zu regeln. Diese<br />
ergeben sich <strong>aus</strong> dem Gesetz selbst.<br />
3.3 Denkmalbereichssatzung<br />
§ 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege <strong>der</strong> Denkmäler<br />
im Land Nordrhe<strong>in</strong>-<strong>Westfalen</strong> (Denkmalschutzgesetz –<br />
DSchG) räumt den Geme<strong>in</strong>den die Möglichkeit e<strong>in</strong>, <strong>in</strong> begrenztem<br />
Maße ortsbezogenes Denkmalrecht zu schaffen.<br />
3 Der Belang Gestaltung –<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Der Erlass von Denkmalbereichssatzungen ist e<strong>in</strong>e Selbstverwaltungsangelegenheit.<br />
Denkmalbereiche s<strong>in</strong>d regelmäßig<br />
Mehrheiten von baulichen Anlagen, auch wenn<br />
nicht jede dazugehörige e<strong>in</strong>zelne bauliche Anlage die Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />
<strong>für</strong> e<strong>in</strong> Baudenkmal erfüllt (§ 2 Abs. 3 Satz 1<br />
DSchG). Denkmalbereiche können aber auch E<strong>in</strong>zelbauten<br />
sowie <strong>der</strong>en engere Umgebung se<strong>in</strong>. Der S<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Regelung<br />
des § 5 DSchG liegt also dar<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e Mehrheit von<br />
Sachen unter Schutz zu stellen, weil e<strong>in</strong>e Unterschutzstellung<br />
<strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelobjekte nach den §§ 3, 4 DSchG nicht <strong>in</strong><br />
Frage kommt o<strong>der</strong> zu aufwendig ist. Mit <strong>der</strong> Schaffung<br />
e<strong>in</strong>es Denkmalbereichs wird e<strong>in</strong> eigenständiges Rechts<strong>in</strong>strument<br />
geschaffen, das sich von dem Inhalt des <strong>in</strong> den<br />
Denkmalschutzgesetzen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong> verwandten<br />
Begriffs des Ensembles bzw. <strong>der</strong> Denkmalschutzzone<br />
abgrenzt. Das Ziel des Gesetzes, Denkmäler <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />
Ganzheit zu erfassen und zu schützen, lässt sich auf zwei<br />
verschiedenen Wegen, die sich nicht gegenseitig <strong>aus</strong>schließen,<br />
son<strong>der</strong>n überschneiden und ergänzen können,<br />
erreichen: Zum e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> Form des Substanzschutzes nach<br />
den §§ 3 und 4 DSchG; zum an<strong>der</strong>en <strong>in</strong> Form des flächendeckenden<br />
Ersche<strong>in</strong>ungsschutzes nach § 5 DSchG. Für das<br />
letztere Verfahren gibt es jedoch ke<strong>in</strong>e vorläufige Sicherungsmöglichkeit.<br />
Denkmalbereiche s<strong>in</strong>d regelmäßig Mehrheiten von baulichen<br />
Anlagen; es können Stadtgrundrisse, Stadtbil<strong>der</strong>,<br />
Ortsbil<strong>der</strong>, Ortssilhouetten, Stadtteile und Stadtviertel,<br />
Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche<br />
Gesamtanlagen und E<strong>in</strong>zelbauten sowie <strong>der</strong>en engere<br />
Umgebung se<strong>in</strong>, sofern sie <strong>für</strong> <strong>der</strong>en Ersche<strong>in</strong>ungsbild<br />
bedeutend ist.<br />
Die Vor<strong>aus</strong>setzung <strong>für</strong> den Erlass von Gestaltungssatzungen<br />
e<strong>in</strong>erseits und Denkmalbereichssatzungen an<strong>der</strong>erseits<br />
s<strong>in</strong>d teils deckungsgleich, teils grundverschieden.<br />
Der wesentliche Unterschied liegt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zielsetzung:<br />
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