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Bürgerbrief 2006/02 (256 Kb) (0 bytes) - Waltenhofen

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2<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Bekanntmachung<br />

über den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses<br />

über die Vereinfachte Umlegung (gem. § 83 Abs. 1 BauGB)<br />

Der Beschluss über die Vereinfachte Umlegung für die<br />

Grundstücke Fl.Nr. 580/8 und 580/10 der Gemarkung<br />

<strong>Waltenhofen</strong>, Fortführungsnachweis Nr. 1612 ist am 27. 01.<br />

<strong>2006</strong> unanfechtbar geworden.<br />

Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige<br />

Rechtszustand durch den im Beschluss über die Vereinfachte<br />

Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand<br />

ersetzt. Die neuen Eigentümer werden hiermit in den Besitz<br />

der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile eingewiesen<br />

(gem. § 83 Abs. 2 Baugesetzbuch).<br />

Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nichts<br />

anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten<br />

oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei<br />

auf die neuen Eingentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse<br />

sind nicht erforderlich.<br />

Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteile<br />

und zugewiesenen Grundstücke werden Bestandteil des<br />

Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. Die dinglichen<br />

Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen<br />

Grundstücksteile (gem. § 83 Abs. 3 Baugesetzbuch).<br />

Die Berichtigung des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters<br />

wird veranlasst.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen die Festsetzung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit<br />

des Beschlusses über die Vereinfachte Umlegung kann innerhalb<br />

eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch<br />

erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde<br />

<strong>Waltenhofen</strong> schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.<br />

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in<br />

angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so<br />

kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.<br />

Der Antrag ist bei der Gemeinde <strong>Waltenhofen</strong> schriftlich<br />

oder zur Niederschrift einzureichen. Über den Antrag entscheidet<br />

das Landgericht Augsburg, Kammer für Baulandsachen,<br />

Am Alten Einlass 1, 86150 Augsburg.<br />

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht vor<br />

Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruches<br />

gestellt werden, außer wenn wegen besonderer Umstände<br />

des Falls eine kürzere Frist geboten ist.<br />

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen<br />

den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt<br />

angefochten wird, und einen bestimmten Antrag<br />

enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und-<br />

Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages<br />

dienen.<br />

<strong>Waltenhofen</strong>,<br />

den 27. 01. <strong>2006</strong><br />

(R. Wegscheider)<br />

1. Bürgermeister<br />

Erscheinungstermine<br />

für den <strong>Bürgerbrief</strong> <strong>Waltenhofen</strong> <strong>2006</strong><br />

Heft: Abgabe-Termin Veröffentlichung<br />

Freitag 12 Uhr Freitag<br />

03 03. <strong>02</strong>. <strong>2006</strong> 10. <strong>02</strong>. <strong>2006</strong><br />

04 17. <strong>02</strong>. <strong>2006</strong> 24. <strong>02</strong>. <strong>2006</strong><br />

Bekanntmachung der Gemeinde<br />

<strong>Waltenhofen</strong> über das Inkrafttreten der<br />

1. Änderung der Ortsabrundungssatzung<br />

für den Bereich „Memhölz-West“<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Waltenhofen</strong> hat in der<br />

Sitzung am 09. 11. 2005 die 1. Änderung der Ortsabrundungssatzung<br />

für den Bereich „Memhölz-West“ als Satzung<br />

gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.<br />

Die Ortsabrundungssatzung tritt mit dieser Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Jedermann kann die Ortsabrundungssatzung (Textteil und<br />

Zeichnung) sowie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und<br />

Behördenbeteiligung bei der Gemeinde <strong>Waltenhofen</strong>, Zimmer<br />

31, während der Dienststunden einsehen und über<br />

den Inhalt Auskunft verlangen.<br />

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung<br />

von Verfahrens- und Formvorschriften und von<br />

Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215<br />

Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.<br />

Unbeachtlich werden demnach<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und<br />

Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtiung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis<br />

der Ortsabrundungssatzung und des Flächennutzungsplans<br />

und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />

Abwägungsvorganges,<br />

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung<br />

der Ortsabrundungssatzung schriftlich gegenüber<br />

der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt,<br />

der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,<br />

ist darzulegen.<br />

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze<br />

1 und 2 BauGB, sowie des § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen.<br />

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§<br />

39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn<br />

nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,<br />

in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind,<br />

die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.<br />

<strong>Waltenhofen</strong>, den 17. 01. <strong>2006</strong><br />

(R. Wegscheider)<br />

1. Bürgermeister<br />

3-Zi.-Whg., 46 qm, in Martinszell<br />

KM 207,– € + NK und Kaution (3 Kaltmieten)<br />

ab 1. 2. <strong>2006</strong> zu vermieten.<br />

Für diese Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein<br />

erforderlich.<br />

Tel. (0 83 03) 79 23 oder 79 15<br />

Gemeinde <strong>Waltenhofen</strong>

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