Bürgerbrief 2006/02 (256 Kb) (0 bytes) - Waltenhofen
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Amtliche Bekanntmachungen<br />
Bekanntmachung<br />
über den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses<br />
über die Vereinfachte Umlegung (gem. § 83 Abs. 1 BauGB)<br />
Der Beschluss über die Vereinfachte Umlegung für die<br />
Grundstücke Fl.Nr. 580/8 und 580/10 der Gemarkung<br />
<strong>Waltenhofen</strong>, Fortführungsnachweis Nr. 1612 ist am 27. 01.<br />
<strong>2006</strong> unanfechtbar geworden.<br />
Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige<br />
Rechtszustand durch den im Beschluss über die Vereinfachte<br />
Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand<br />
ersetzt. Die neuen Eigentümer werden hiermit in den Besitz<br />
der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile eingewiesen<br />
(gem. § 83 Abs. 2 Baugesetzbuch).<br />
Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nichts<br />
anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten<br />
oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei<br />
auf die neuen Eingentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse<br />
sind nicht erforderlich.<br />
Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteile<br />
und zugewiesenen Grundstücke werden Bestandteil des<br />
Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. Die dinglichen<br />
Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen<br />
Grundstücksteile (gem. § 83 Abs. 3 Baugesetzbuch).<br />
Die Berichtigung des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters<br />
wird veranlasst.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen die Festsetzung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit<br />
des Beschlusses über die Vereinfachte Umlegung kann innerhalb<br />
eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch<br />
erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde<br />
<strong>Waltenhofen</strong> schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.<br />
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in<br />
angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so<br />
kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.<br />
Der Antrag ist bei der Gemeinde <strong>Waltenhofen</strong> schriftlich<br />
oder zur Niederschrift einzureichen. Über den Antrag entscheidet<br />
das Landgericht Augsburg, Kammer für Baulandsachen,<br />
Am Alten Einlass 1, 86150 Augsburg.<br />
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht vor<br />
Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruches<br />
gestellt werden, außer wenn wegen besonderer Umstände<br />
des Falls eine kürzere Frist geboten ist.<br />
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen<br />
den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt<br />
angefochten wird, und einen bestimmten Antrag<br />
enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und-<br />
Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages<br />
dienen.<br />
<strong>Waltenhofen</strong>,<br />
den 27. 01. <strong>2006</strong><br />
(R. Wegscheider)<br />
1. Bürgermeister<br />
Erscheinungstermine<br />
für den <strong>Bürgerbrief</strong> <strong>Waltenhofen</strong> <strong>2006</strong><br />
Heft: Abgabe-Termin Veröffentlichung<br />
Freitag 12 Uhr Freitag<br />
03 03. <strong>02</strong>. <strong>2006</strong> 10. <strong>02</strong>. <strong>2006</strong><br />
04 17. <strong>02</strong>. <strong>2006</strong> 24. <strong>02</strong>. <strong>2006</strong><br />
Bekanntmachung der Gemeinde<br />
<strong>Waltenhofen</strong> über das Inkrafttreten der<br />
1. Änderung der Ortsabrundungssatzung<br />
für den Bereich „Memhölz-West“<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Waltenhofen</strong> hat in der<br />
Sitzung am 09. 11. 2005 die 1. Änderung der Ortsabrundungssatzung<br />
für den Bereich „Memhölz-West“ als Satzung<br />
gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.<br />
Die Ortsabrundungssatzung tritt mit dieser Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Jedermann kann die Ortsabrundungssatzung (Textteil und<br />
Zeichnung) sowie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und<br />
Behördenbeteiligung bei der Gemeinde <strong>Waltenhofen</strong>, Zimmer<br />
31, während der Dienststunden einsehen und über<br />
den Inhalt Auskunft verlangen.<br />
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung<br />
von Verfahrens- und Formvorschriften und von<br />
Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215<br />
Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.<br />
Unbeachtlich werden demnach<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und<br />
Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtiung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis<br />
der Ortsabrundungssatzung und des Flächennutzungsplans<br />
und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />
Abwägungsvorganges,<br />
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung<br />
der Ortsabrundungssatzung schriftlich gegenüber<br />
der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt,<br />
der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,<br />
ist darzulegen.<br />
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze<br />
1 und 2 BauGB, sowie des § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen.<br />
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§<br />
39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn<br />
nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,<br />
in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind,<br />
die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.<br />
<strong>Waltenhofen</strong>, den 17. 01. <strong>2006</strong><br />
(R. Wegscheider)<br />
1. Bürgermeister<br />
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Für diese Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein<br />
erforderlich.<br />
Tel. (0 83 03) 79 23 oder 79 15<br />
Gemeinde <strong>Waltenhofen</strong>