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Inhalt SONDERAUSGABE CYBERCRIME & CYBERJUSTICE ... - ZIS

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Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu_____________________________________________________________________________________nie dagewesenen Form (70.000 Filme, 350.000 Serientitel 11 )und die millionenfachen Klicks, derer sich die Betreiber erfreuenkonnten, 12 brachten zudem besonders deutlich zu Tage,dass der Gesetzgeber noch weit entfernt von jenem umfassendenUrheberrechtsschutz war, den er sich mit seinem„Zweiten Korb“ als Ziel gesteckt hatte. Hinzu kommt diewirtschaftliche Dimension der illegalen Verbreitung überkino.to, die durch Statistiken des Statischen Bundesamtes zumVorschein kam, wonach zwischen den Jahren 2003 und 2008die Zahl der Kinobesucher um 23,63 % zurückgegangen ist(freilich soll damit nicht suggeriert werden, dass das Online-Angebot allein ursächlich für diese Zahlen ist, was v.a. imHinblick auf die gesamtweltwirtschaftlichen Entwicklungenin diesem Zeitraum bezweifelt werden darf). 13 Im Übrigen istdiese Assoziation missglückt, wenn man bedenkt, dass diebei kino.to zur Verfügung gestellten <strong>Inhalt</strong>e nicht ausschließlichmittels Streaming-Technik zur Verfügung gestellt wurden(teils war auch ein Download als fertige mpeg4-Dateimöglich).Dies sollte gleich im „Vorspann“ geklärt werden, da mitden folgenden Ausführungen keine pauschale Einordnung desBesuchens und Nutzens der Seite als legal oder illegal bezwecktwird. Dem folgenden Beitrag, der auf einem Vortrag 14zum ersten deutsch-türkischen „Cybercrime-Rechtsdialog“ 15basiert, kann im Hinblick auf die (keinesfalls negativ zu bewertende)„Publikationsflut“ zum Stream 16 in den Jahren 201011 Vgl. Radmann, ZUM 2010, 387 m.w.N.12 Vgl. die Statistik bei www.alexa.com/topsites/countries/DE(15.7.2012).13 Vgl. de.statista.com/statistik/daten/studie/2194/umfrage/entwicklung-der-anzahl-der-kinobesucher-in-deutsch-land-seit-1993 (15.7.2012).14 Das Symposium fand an der Bilgi Universität in Istanbulim Oktober 2011 statt. Weitere Infos auf:http://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/vogel/aidp/FlyerIstanbulDt.pdf.15 Freilich sind auch dem „Stream“ als supranationalem Phänomenund Problem die typischen Fragestellungen des Cybercrimevorgeschaltet: Tatsächlich schon deswegen, weiljede Internetseite von überall aus abrufbar ist und zudem auchin jedem Land spezifische Seiten existieren, die sich an dasinländische Publikum richten (was in Deutschland „kino.to“ist, ist in den USA „alluc.org“ und in der Türkei „diziizle.net“).Rechtlich führt dies zu den grundsätzlichen Problemstellungendes „Cybercrime“, die an dieser Stelle nicht vertieft aufgegriffenwerden können (man denke u.a. an die komplexenZurechnungsfragen bei Verlinkungen im Netz, an die Problemebeim Strafanwendungsrecht oder auch an die strafprozessualenUnzulänglichkeiten, die bei der Verfolgung von internetbezogenenStraftaten auftreten, sei es was die Identifikation,sei es was die regelmäßig fehlende Zuständigkeit derVerfolgungsbehörden über die Grenze hinaus anbelangt).16 Vgl. nur Fangerow/Schulz, GRUR 2010, 677; Koch, GRUR2010, 574; Radmann, ZUM 2010, 387; Büscher/Müller,GRUR 2009, 558; Hullen, Der IT-Rechts-Berater 2008, 230;Stieper, MMR 2012, 12; Busch, GRUR 2011, 496; Neurauund2011 in erster Linie nur die Funktion zukommen, nacheiner knappen Erläuterung der rechtlichen (vgl. II.) und technischenGrundbegrifflichkeiten (III.), den bisherigen Stand inder urheberrechtlichen Literatur zusammenzufassen (insb.wie man sich zum Stream und seiner Einordnung unter dasVervielfältigungsrecht des § 16 UrhG verhält bzw. unter welchenVoraussetzungen der Abruf eines Streams als „illegal“bewertet wird). In diesem Zusammenhang gilt es einen Aspekthervorzuheben, der im Rahmen dieser Debatte nichtimmer ausreichend hervorgehoben wurde; nämlich, dass dasdeutsche Urheberstrafrecht als akzessorische Nebenstrafrechtsmateriekonzipiert ist und folglich durch Begrifflichkeiten„reguliert“ und „definiert“ wird, die in erster Linie eineumfassende Schadensersatz- und Unterlassungshaftung gewährleistensollen. Just am 4.10.2011 hat sich der EuGH imFall „FAPL/Murphy“, in dem die Vermarktung der Satellitenübertragungvon Fußballspielen durch die Football AssociationPremier League (FAPL) im Mittelpunkt stand, auchzum Umfang des urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechtsbeim Streaming geäußert. 17 Diese (teils sicherlich überraschenden18 ) Ausführungen zum Stream konnten zwar noch nicht imRahmen des Vortrags, aber wenigstens nunmehr Berücksichtigungerfahren. 19II. Rechtliche Grundlagen: Der strafrechtliche Urheberschutznach den §§ 106 ff. UrhGDie §§ 106 ff. UrhG regeln die strafrechtlichen Folgen vonUrheberrechtsverletzungen. 20 Strafrechtliche Folgen soll allerdingsvorrangig nur die Verletzung von Verwertungsrechten(also das Verbreiten, Vervielfältigen und öffentliche Wiedergeben)haben, während die Beeinträchtigung urheberpersönlichkeitsrechtlicherBefugnisse nur im begrenzten Umfangstrafrechtlichen Schutz erfährt (§ 107 UrhG). 21 Der Gesetzgeberhatte schon vor der Etablierung der Streaming-Technikdie strafrechtlichen Vorschriften (§§ 106 ff. UrhG) mehrmalsverschärft und erweitert, wozu er sich v.a. aufgrund des immer„gefährlicher“ werdenden Begehungsorts „Internet“ (Stichwort„Tauschbörsen“ bzw. „peer-to-peer-Netzwerke“ 22 ) verter,GRUR 2011, 691; Borghi, International Review of IntellectualProperty and Competition Law 2011, 316.17 EuGH MMR 2011, 817.18 So Stieper, MMR 2012, 12.19 Insb. die dort gemachten Ausführungen einbeziehend auchStieper, MMR 2012, 12.20 Zusammenfassend Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, BesondererTeil, 3. Aufl. 2011, Rn. 645 ff.; Hellmann/Beckemper,Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2010, Rn. 604 ff.; Gruhl(Fn. 3), § 55 Rn. 97; Eisenmann/Jautz, Grundriss GewerblicherRechtsschutz, 9. Aufl. 2012, Rn. 73n.21 Übersicht bei Heinrich, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), MünchenerKommentar zum Strafgesetzbuch, Band 6/1, 2010,§ 106 UrhG Rn. 2.22 Vgl. zu diesen Tauschbörsen im Internet Beck/Kreißig,NStZ 2007, 304; Berger, ZUM 2004, 257; Bosch/Röhl, NJW2008, 1415; Braun, GRUR 2001, 1106; Kreutzer, GRUR2001, 193, ders., GRUR 2001, 307; Reinbacher, GRUR 2008,394; Rösler, MMR 2006, 503._____________________________________________________________________________________432<strong>ZIS</strong> 8-9/2012

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