pdf-Drucker, Job 71
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erhalten diejenigen Immigrantinnen, die aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen in<br />
Deutschland bleiben dürfen.<br />
‚Alte türkische Immigrantinnen‘, die sich seit vielen Jahren in der Bundesrepublik<br />
Deutschland aufhalten, haben in der Regel Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis „ohne<br />
Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck“ (§ 15 AuslG), die zudem nach fünf Jahren<br />
unbefristet verlängert werden kann (§ 24 Abs. 1 AuslG). Für diese unbefristete Verlängerung<br />
sind neben den auch für die anderen Formen erforderlichen Kenntnissen in deutscher<br />
Sprache sowie ausreichendem Wohnraum eine besonderen Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung<br />
172 erforderlich.<br />
Bei den ‚türkischen Frauen‘ ab 45 Jahre haben der Repräsentativuntersuchung 1995<br />
zufolge 51,5% eine Aufenthaltsberechtigung. 173 Eine befristete Aufenthaltserlaubnis geben<br />
15% der ‚türkischen Frauen‘ über 45 Jahre an, eine unbefristete 21,3%. 174 Von denjenigen<br />
‚türkischen Frauen‘ ab 45 Jahre, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben, 175 geben<br />
11,3% an, daß sie die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung nicht erfüllen.<br />
49,4% wissen nichts von der Möglichkeit, die Aufenthaltsgenehmigung umwandeln zu lassen.<br />
23,7% beantragen die Aufenthaltsberechtigung nicht, weil sie sich auch so sicher genug<br />
fühlen. 7,8% der befragten Frauen kennen ihren Aufenthaltsstatus nicht 176 und 13,8% wissen<br />
nicht, wie oft ihre Aufenthaltsgenehmigung verlängert werden muß. 177<br />
Bis 1991 war für viele ‚türkische Frauen‘, deren Aufenthalt an den Ehepartner gebunden<br />
war, eine Scheidung oder der Tod des erwerbstätigen Ehemannes mit der Unsicherheit<br />
über den eigenen Aufenthaltsstatus verbunden, und damit die Möglichkeit, in Deutschland<br />
bleiben zu können, bedroht. Würde sich eine Frau von ihrem Ehepartner trennen, hat<br />
sie seit der Novellierung des AusländerInnengesetzes vom 25. Mai 2000 (§ 19 AuslG) nach<br />
zwei Jahren rechtmäßiger Ehe im Bundesgebiet Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.<br />
178 Im Falle des Todes des Ehepartners entfällt diese Frist. Dieser Zeitraum ist bei<br />
vielen ‚alten Immigrantinnen‘ bereits erfüllt, wenn ihre Eheschließung länger als zwei Jahre<br />
zurückliegt. Die bisherigen erheblichen Probleme, die für Frauen, die heute einreisen bzw.<br />
eine neue Ehe eingehen, im Fall einer Trennung etwa bei Gewalt von Seiten des Ehemannes<br />
o.ä. bestanden, wurden durch die im Oktober 1997 bzw. im Mai 2000 erweiterte Härtefallregelung<br />
entscheidend verbessert. 179 Viele Arbeitsmigrantinnen haben, obwohl es ihnen<br />
rechtlich möglich ist, dennoch keine eigenständige Aufenthaltsberechtigung, da häufig lediglich<br />
der Ehemann den Antrag gestellt hat. 180 Der Aufenthalt der ImmigrantInnen, die im<br />
Zuge der Anwerbeverträge zum Zwecke der Erwerbsarbeit einreisten, war zunächst an den<br />
172<br />
„Arbeitsberechtigung“ heißt es im entsprechenden Passus mit Wirkung vom 1. Januar 1998. Siehe<br />
zur Erwerbssituation alter türkischer Migrantinnen den Punkt 4.4.1.<br />
173<br />
Siehe Mehrländer, Ursula; Ascheberg, Carsten; Ueltzhöffer, Jörg: Repräsentativuntersuchung ’95:<br />
Situation der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen in der Bundesrepublik<br />
Deutschland (Forschungsbericht Nr. 263), hrsg. von: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,<br />
Berlin; Bonn; Mannheim 1996, 376.<br />
174<br />
Siehe ebd.<br />
175<br />
Siehe ebd., 385.<br />
176<br />
Siehe ebd., 376.<br />
177<br />
Siehe ebd., 381.<br />
178<br />
Siehe Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 24/2000, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2000, 742.<br />
179<br />
Siehe ebd.<br />
180<br />
Siehe Kriechhammer-Yagmur, Sabine: Zur Lebenssituation von Migrantinnen aus ausländerrechtlicher<br />
Sicht, in: Marion Schulz (Hrsg.): Fremde Frauen. Von der Gastarbeiterin zur Bürgerin, Frankfurt<br />
am Main 3 1997, 81-84, hier 82.