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pdf-Drucker, Job 71

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"<br />

grantinnen‘ erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit demnach nur, wenn sie ihre türkische<br />

Staatsangehörigkeit aufgeben. Eine Einbürgerung ist zudem nur möglich, wenn sie weder<br />

Sozial- noch Arbeitslosenhilfe beziehen (§ 85). ‚Alte türkische Frauen‘ in Deutschland<br />

werden jedoch zunehmend auf staatliche Hilfen angewiesen sein. 226 Außerdem müssen die<br />

Frauen für eine Einbürgerung ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen (§ 86), 227 was<br />

ebenfalls für manche nicht möglich ist. 228 Damit wird die doppelte Staatsbürgerinnenschaft<br />

sowie die deutsche Staatsangehörigkeit Menschen verweigert, die seit bis zu ungefähr 40<br />

Jahren in Deutschland leben. 229 Der Zwang, sich für die eine oder andere Staatsangehörigkeit<br />

zu entscheiden, unterstreicht die scheinbare Unmöglichkeit, ‚zwei Kulturen‘ miteinander<br />

zu verbinden.<br />

4.2.3 Die politische und gesellschaftliche Beteiligung<br />

Die Möglichkeiten, die ‚alte türkische Immigrantinnen‘ in Deutschland haben, sich<br />

an politischen Prozessen zu beteiligen, sind eng an die Staatsangehörigkeit bzw. den ‚Ausländerinnenstatus‘<br />

gebunden. Grundsätzlich ist Einwanderinnen nach dem AusländerInnengesetz<br />

politische Betätigung im Rahmen der Allgemeinen Rechtsvorschriften möglich (§ 37<br />

AuslG). Von vielen Rechten, die für ‚Deutsche‘ selbstverständlich sind, sind sie jedoch<br />

ausgeschlossen. 230 Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland 231 wird nach den ersten<br />

Artikeln, die für „Menschen“ formuliert sind, ab Art. 8 zwischen ‚Deutschen‘ und ‚Nichtdeutschen‘<br />

unterschieden. So gelten beispielsweise die Versammlungsfreiheit (Art. 8) und<br />

die Vereinigungsfreiheit (Art. 9) nur für ‚Deutsche‘. Dies steht in Widerspruch zur Allgemeinen<br />

Erklärung der Menschenrechte (Art. 20) 232 und der Konvention zum Schutze der<br />

Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 11), 233 in denen das Recht auf Versammlungsund<br />

Vereinigungsfreiheit festgeschrieben ist. Eine Beschränkung der politischen Tätigkeit<br />

von ‚AusländerInnen‘ darf nach der Konvention (Art. 16) ausdrücklich nicht abgeleitet<br />

werden. 234 Weiterhin sind im Grundgesetz Freizügigkeit (Art. 11) und Freiheit der Berufs-<br />

226<br />

Siehe auch das Unterkapitel 4.4.<br />

227<br />

Die Überprüfung der Deutsch-Kenntnisse wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt,<br />

siehe Lächerlich einfach – oder doch zu schwer?, in: FOCUS Nr. 13/2000, 27. März 2000, 82-85;<br />

Topçu, Canan: Standesamt: Dreimal soviel Einbürgerungsanträge wie sonst, in: FR Nr. 2, 56. Jg.,<br />

4. Januar 2000, 21. Für funktionale AnalphabetInnen wurde im Auftrag des bayerischen Innenministeriums<br />

ein Test entwickelt, der auf die Überprüfung schriftlicher Kenntnisse verzichtet; siehe<br />

Holzhaider, Hans: Man spricht Deutsch, in: SZ Nr. 84, 57. Jg., 10. April 2001, 44.<br />

228<br />

Siehe dazu das Unterkapitel 4.6.<br />

229<br />

Vgl. Kürsat-Ahlers, Elçin; Waldhoff, Hans-Peter: Auch die Einwanderer sind das Volk, in: FR<br />

Nr. 105, 55. Jg., 7. Mai 1999, 9; Türkische Gemeinde in Deutschland (TGD): Die Eingewanderten<br />

sind fester Bestandteil der Gesellschaft, in: FR Nr. 105, 57. Jg., 7. Mai 2001, 6.<br />

230<br />

Siehe auch Shahram Iranbomy, Seyed: Die juristischen Rahmenbedingungen für Ausländer in der<br />

gegenwärtigen deutschen transkulturellen Industriegesellschaft, in: Daniel Cohn-Bendit; Liselotte<br />

Funcke; Heiner Geißler u.a. (Hrsg.): Einwanderbares Deutschland oder Vertreibung aus dem Wohlstands-Paradies?,<br />

Frankfurt am Main 1991, 77-109.<br />

231<br />

Die entsprechenden Angaben des GG werden entnommen aus Das Grundgesetz für die Bundesrepublik<br />

Deutschland, in: Dieter Hesselberger: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung,<br />

Sonderausgabe für die Landeszentralen für politische Bildung, 9., verbesserte Auflage, Bonn 1995.<br />

232<br />

Siehe Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, in: Gunnar Köhne<br />

(Hrsg.): Die Zukunft der Menschenrechte, Reinbek bei Hamburg 1998, 265-270.<br />

233<br />

Siehe Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, http://www.admin.ch/<br />

ch/d/sr/0_101/a11.html (27. Juni 2001).<br />

234<br />

Siehe ebd.

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