pdf-Drucker, Job 71
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Zentrums für Türkeistudien über ‚türkische Frauen der ersten Generation‘ in Nordrhein-<br />
Westfalen mehrmals ihren Arbeitsplatz gewechselt. 315 Nach der Repräsentativuntersuchung<br />
von 1995 316 sind 60% der ‚AusländerInnen‘ ab 45 Jahre in Deutschland erwerbstätig. 56%<br />
aller türkischen Frauen geben an, Hausfrau zu sein. 27% sind als Arbeitnehmerin in Volloder<br />
Teilzeitbeschäftigung, 4% Rentnerin, 11,8% erwerbslos gemeldet. ‚Türkische Immigrantinnen<br />
der ersten Generation‘ sind auch als Selbständige tätig, darunter viele Änderungsschneiderei-Besitzerinnen,<br />
wie die Studie des Zentrums für Türkeistudien ergibt. 317<br />
Vielfach ging dieser Selbständigkeit eine langjährige Tätigkeit als ungelernte Arbeiterin<br />
voraus. 318 Aufgrund der Alters- 319 und der Erwerbsstruktur wird der Anteil der türkischen<br />
Rentnerinnen in den kommenden Jahren ansteigen.<br />
Um als ‚AusländerIn‘ in Deutschland einer Arbeit nachgehen zu können, war bis<br />
einschließlich 1997 eine Arbeitserlaubnis nach § 19 des Arbeitsförderungsgesetzes AFG 320<br />
nötig. Diese Erlaubnis wurde „nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung<br />
der Verhältnisse des einzelnen Falles erteilt“ (§ 19 AFG). Sie konnte befristet<br />
ausgesprochen sowie auf eine bestimmte Region, einzelne ArbeitgeberInnen oder Berufszweige<br />
beschränkt werden. Das bedeutete einen Vorrang für Deutsche, die keinerlei<br />
Beschränkungen unterliegen, sowie für EU-Bürgerinnen, denen Freizügigkeit zusteht. 321<br />
Türkische ArbeitnehmerInnen hatten „nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung<br />
freien Zugang zu jeder von ihm [bzw. ihr, M.H.] gewählten Beschäftigung im Lohn- oder<br />
Gehaltsverhältnis“, 322 ArbeitnehmerInnen aus den EU-Mitgliedstaaten hatten jedoch Vorrang<br />
vor ihnen. Eine besondere Arbeitserlaubnis, die keine Beschränkungen enthält, wurde<br />
für ‚AusländerInnen‘ dann erteilt, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer „in den<br />
letzten acht Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der Erlaubnis insgesamt fünf Jahre eine<br />
unselbständige Tätigkeit rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ (§ 19 Abs. 6<br />
AFG) ausgeübt hat. Dazu zählten beitragsfreie Beschäftigungen jedoch nicht, so daß es<br />
Frauen nach jahrelangen ungeschützten Tätigkeiten praktisch unmöglich war, eine derartige<br />
Arbeitserlaubnis zu erhalten. Die besondere Arbeitserlaubnis wurde für all diejenigen möglich,<br />
die eine Aufenthalterlaubnis oder Aufenthaltbefugnis besitzen. Das trifft für die ‚älteren<br />
türkischen Immigrantinnen‘ nur zum Teil zu. 323 Darüberhinaus steht es den Behörden<br />
prinzipiell offen, denjenigen ‚AusländerInnen‘, die auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gebraucht<br />
werden, das Aufenthaltsrecht nicht mehr zu verlängern. Die Arbeitserlaubnis ist<br />
315<br />
Siehe Zentrum für Türkeistudien (Hrsg.): Migration und Emanzipation, 53.<br />
316<br />
Siehe Mehrländer, Ursula; Ascheberg, Carsten; Ueltzhöffer, Jörg: Repräsentativuntersuchung ’95,<br />
110f.<br />
317<br />
Siehe Zentrum für Türkeistudien (Hrsg.): Migration und Emanzipation, 58.<br />
318<br />
Siehe ebd., 53.<br />
319<br />
Siehe den Punkt 4.1.10.<br />
320<br />
Arbeitsförderungsgesetz (AFG), http://www.cgm-ford-sls.de/Gestzestexte/Arbfge.htm (06. Juni<br />
2001).<br />
321<br />
Siehe Verordnung über die allgemeine Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der<br />
Europäischen Union FreizügV/EG, in: Deutsches Ausländerrecht, Beck-Texte im dtv, 12., völlig<br />
neubearbeitete Auflage, München 1998, 148-152.<br />
322<br />
Siehe Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation, in<br />
Auszügen abgedruckt in: Deutsches Ausländerrecht, Beck-Texte im dtv, 12., völlig neubearbeitete<br />
Auflage, München 1998, 144-147, hier Art. 6 Abs. 1.<br />
323<br />
Siehe die Punkte 4.1.10 und 4.2.1.