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pdf-Drucker, Job 71

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Zentrums für Türkeistudien über ‚türkische Frauen der ersten Generation‘ in Nordrhein-<br />

Westfalen mehrmals ihren Arbeitsplatz gewechselt. 315 Nach der Repräsentativuntersuchung<br />

von 1995 316 sind 60% der ‚AusländerInnen‘ ab 45 Jahre in Deutschland erwerbstätig. 56%<br />

aller türkischen Frauen geben an, Hausfrau zu sein. 27% sind als Arbeitnehmerin in Volloder<br />

Teilzeitbeschäftigung, 4% Rentnerin, 11,8% erwerbslos gemeldet. ‚Türkische Immigrantinnen<br />

der ersten Generation‘ sind auch als Selbständige tätig, darunter viele Änderungsschneiderei-Besitzerinnen,<br />

wie die Studie des Zentrums für Türkeistudien ergibt. 317<br />

Vielfach ging dieser Selbständigkeit eine langjährige Tätigkeit als ungelernte Arbeiterin<br />

voraus. 318 Aufgrund der Alters- 319 und der Erwerbsstruktur wird der Anteil der türkischen<br />

Rentnerinnen in den kommenden Jahren ansteigen.<br />

Um als ‚AusländerIn‘ in Deutschland einer Arbeit nachgehen zu können, war bis<br />

einschließlich 1997 eine Arbeitserlaubnis nach § 19 des Arbeitsförderungsgesetzes AFG 320<br />

nötig. Diese Erlaubnis wurde „nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung<br />

der Verhältnisse des einzelnen Falles erteilt“ (§ 19 AFG). Sie konnte befristet<br />

ausgesprochen sowie auf eine bestimmte Region, einzelne ArbeitgeberInnen oder Berufszweige<br />

beschränkt werden. Das bedeutete einen Vorrang für Deutsche, die keinerlei<br />

Beschränkungen unterliegen, sowie für EU-Bürgerinnen, denen Freizügigkeit zusteht. 321<br />

Türkische ArbeitnehmerInnen hatten „nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung<br />

freien Zugang zu jeder von ihm [bzw. ihr, M.H.] gewählten Beschäftigung im Lohn- oder<br />

Gehaltsverhältnis“, 322 ArbeitnehmerInnen aus den EU-Mitgliedstaaten hatten jedoch Vorrang<br />

vor ihnen. Eine besondere Arbeitserlaubnis, die keine Beschränkungen enthält, wurde<br />

für ‚AusländerInnen‘ dann erteilt, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer „in den<br />

letzten acht Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der Erlaubnis insgesamt fünf Jahre eine<br />

unselbständige Tätigkeit rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ (§ 19 Abs. 6<br />

AFG) ausgeübt hat. Dazu zählten beitragsfreie Beschäftigungen jedoch nicht, so daß es<br />

Frauen nach jahrelangen ungeschützten Tätigkeiten praktisch unmöglich war, eine derartige<br />

Arbeitserlaubnis zu erhalten. Die besondere Arbeitserlaubnis wurde für all diejenigen möglich,<br />

die eine Aufenthalterlaubnis oder Aufenthaltbefugnis besitzen. Das trifft für die ‚älteren<br />

türkischen Immigrantinnen‘ nur zum Teil zu. 323 Darüberhinaus steht es den Behörden<br />

prinzipiell offen, denjenigen ‚AusländerInnen‘, die auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gebraucht<br />

werden, das Aufenthaltsrecht nicht mehr zu verlängern. Die Arbeitserlaubnis ist<br />

315<br />

Siehe Zentrum für Türkeistudien (Hrsg.): Migration und Emanzipation, 53.<br />

316<br />

Siehe Mehrländer, Ursula; Ascheberg, Carsten; Ueltzhöffer, Jörg: Repräsentativuntersuchung ’95,<br />

110f.<br />

317<br />

Siehe Zentrum für Türkeistudien (Hrsg.): Migration und Emanzipation, 58.<br />

318<br />

Siehe ebd., 53.<br />

319<br />

Siehe den Punkt 4.1.10.<br />

320<br />

Arbeitsförderungsgesetz (AFG), http://www.cgm-ford-sls.de/Gestzestexte/Arbfge.htm (06. Juni<br />

2001).<br />

321<br />

Siehe Verordnung über die allgemeine Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union FreizügV/EG, in: Deutsches Ausländerrecht, Beck-Texte im dtv, 12., völlig<br />

neubearbeitete Auflage, München 1998, 148-152.<br />

322<br />

Siehe Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation, in<br />

Auszügen abgedruckt in: Deutsches Ausländerrecht, Beck-Texte im dtv, 12., völlig neubearbeitete<br />

Auflage, München 1998, 144-147, hier Art. 6 Abs. 1.<br />

323<br />

Siehe die Punkte 4.1.10 und 4.2.1.

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