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SEPA-Broschüre - Verband der Immobilienverwalter Hessen eV

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www.ddiv.de Eine starke GemeinschaftTeil BMuster1. Verwaltung von Gemeinschaftseigentum in Wohnungseigentümer- bzw.Teileigentümergemeinschaften1.1. Kompetenzen des Verwalters – Beschlussfassung <strong>der</strong> EigentümerDer bestellte Verwalter des Gemeinschaftseigentums ist verpflichtet, die Son<strong>der</strong>eigentümer auf diegesetzlichen Neuerungen hinzuweisen. Hierbei können die Eigentümer auch für den erheblichenMehraufwand als Begründung für ein erfor<strong>der</strong>liches Zusatzhonorar hingewiesen werden. Falls bislangkeine Vereinbarung dazu existiert, ist ein gesetzlicher bzw. nebenvertraglicher Ergänzungsanspruchzu prüfen. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage liegen naturgemäß noch nicht vor.Nach hier vertretener Auffassung erscheint es vertretbar, die Rechtsprechung bei Einführungdes § 35 a EStG zur Ausstellung von steuerlichen Bescheinigungen für haushaltsnaheDienstleistungen entsprechend anzuwenden.Zunächst ist im Rahmen <strong>der</strong> Handlungsbefugnisse des Verwalters zu prüfen, welche Rechte ihmdurch Gesetz, Verwaltervertrag o<strong>der</strong> Beschlüsse eingeräumt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dassEntscheidungskompetenz grundsätzlich nur den Eigentümern und gerade nicht dem Verwalterzukommt. Im Zweifel bietet sich daher 2013 die Durchführung einer Eigentümerversammlung an, dieden Verwalter durch Beschlussfassung hinreichend ermächtigt,• gegen ein Zusatzhonorar• die Erfassung und Bereinigung <strong>der</strong> Bankdaten,• die Beantragung <strong>der</strong> Gläubiger-ID• die Prüfung und ggf. Aktualisierung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Mandate,• die Erstellung einzelner Mandatsreferenzen,• die Fertigung von Informations- und Ankündigungsschreiben an die Eigentümer alsHausgeldschuldner sowie ggf. an Vertragspartner <strong>der</strong> WEG sowie• schließlich die tatsächliche Umstellung auf das bzw. Einführung des <strong>SEPA</strong>-Lastschriftverfahrens vorzunehmen.Die Beschlussformulierung könnte – vorbehaltlich notwendiger Anpassungen an den Einzelfall – wiefolgt gestaltet werden:<strong>SEPA</strong>-Broschüre des Dachverbandes Deutscher <strong>Immobilienverwalter</strong> (April 2013) [ 16 ]

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