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Redaktion & Anzeigen - TSV Neuenstein

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Auszüge aus der Satzung vom 15. März 1996<br />

Kennen Sie eigentlich die Satzung des <strong>TSV</strong><br />

<strong>Neuenstein</strong> ?<br />

Als Mitglied eines Vereins sollte man die Satzung entweder kennen oder zumindest wissen, wo<br />

man nachschlagen kann. Die Satzung des <strong>TSV</strong> <strong>Neuenstein</strong> ist am 15. März 1996 in Kraft getreten<br />

und hat die bis dahin gültige Satzung vom 6. August 1981 ersetzt. Soweit zum Formalismus.<br />

Jedes Mitglied hat das Recht auf eine Satzung oder den Einblick in dieselbe. Satzungen des <strong>TSV</strong><br />

<strong>Neuenstein</strong> liegen in der Geschäftsstelle, Windmühle 3 im Sportheim aus. Die Satzung besteht aus<br />

insgesamt 19 Paragraphen. Wir möchten sie aber nicht langweilen und nun alle Paragraphen von<br />

A bis Z vorstellen. Doch einige interessante Auszüge und Kommentare wollen wir Ihnen als<br />

“Dienstleister des Vereins” (Anm.d.Red.: So versteht sich auch die Durchblicker-<strong>Redaktion</strong>. D’r<br />

Durchblicker ist einerseits Sprachrohr und andererseits Informationsquelle für die Mitglieder des<br />

<strong>TSV</strong> <strong>Neuenstein</strong>) hier an dieser Stelle vorstellen und erläutern.<br />

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze<br />

Gleich im 1. Absatz heißt es “Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein<br />

setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von<br />

parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der<br />

Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.”<br />

Der Kommentar:<br />

Sicherlich gibt es heutzutage auch andere Ansichten der Jugend, einen Verein zu sehen und zu<br />

erleben. Letztlich geht es darum, für sich etwas zu tun. Dass Sport im Verein am schönsten ist,<br />

wissen nicht alle. Das Vereinsleben muss auch immer wieder den gerade herrschenden<br />

Bedingungen angepasst werden. Die Bedingungen ändern sich ständig, nicht nur von einer<br />

Generation zur nächsten, sondern sehr viel schneller.<br />

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen<br />

Im Absatz 2 steht geschrieben: “Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die<br />

Hauptversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn eines Vereinsjahres im<br />

Voraus zu entrichten.”<br />

Der Kommentar:<br />

Dass die Mitgliedsbeiträge beim höchsten Organ des <strong>TSV</strong> <strong>Neuenstein</strong> beschlossen werden, ist<br />

kein großes Geheimnis. Doch die Mitgliedsbeiträge im Voraus eines Jahres zu entrichten, haben<br />

noch nicht alle Vereinsmitglieder registriert. So ist zum Beispiel ein Ausscheiden aus dem Verein<br />

im Verlauf eines Jahres nur zum Jahresende hin möglich. Ein Mitglied, das seinen Austritt erklärt,<br />

bleibt bis zum Jahresende Mitglied. Die Kündigungsfrist beträgt im Übrigen 3 Monate. Dazu ein<br />

kleines Beispiel: Erklärt ein Mitglied in den ersten Oktobertagen seinen Austritt, wird der Austritt<br />

erst im nächsten Kalenderjahr wirksam und der Beitrag ist deshalb auch im folgenden Jahr zu<br />

entrichten. So niedergeschrieben sind eben die Spielregeln bzw. Bestimmungen des Vereins. Da<br />

macht der <strong>TSV</strong> <strong>Neuenstein</strong> aber keine Ausnahme zu anderen Vereinen oder Organisationen.<br />

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