Redaktion & Anzeigen - TSV Neuenstein
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Auszüge aus der Satzung vom 15. März 1996<br />
Kennen Sie eigentlich die Satzung des <strong>TSV</strong><br />
<strong>Neuenstein</strong> ?<br />
Als Mitglied eines Vereins sollte man die Satzung entweder kennen oder zumindest wissen, wo<br />
man nachschlagen kann. Die Satzung des <strong>TSV</strong> <strong>Neuenstein</strong> ist am 15. März 1996 in Kraft getreten<br />
und hat die bis dahin gültige Satzung vom 6. August 1981 ersetzt. Soweit zum Formalismus.<br />
Jedes Mitglied hat das Recht auf eine Satzung oder den Einblick in dieselbe. Satzungen des <strong>TSV</strong><br />
<strong>Neuenstein</strong> liegen in der Geschäftsstelle, Windmühle 3 im Sportheim aus. Die Satzung besteht aus<br />
insgesamt 19 Paragraphen. Wir möchten sie aber nicht langweilen und nun alle Paragraphen von<br />
A bis Z vorstellen. Doch einige interessante Auszüge und Kommentare wollen wir Ihnen als<br />
“Dienstleister des Vereins” (Anm.d.Red.: So versteht sich auch die Durchblicker-<strong>Redaktion</strong>. D’r<br />
Durchblicker ist einerseits Sprachrohr und andererseits Informationsquelle für die Mitglieder des<br />
<strong>TSV</strong> <strong>Neuenstein</strong>) hier an dieser Stelle vorstellen und erläutern.<br />
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze<br />
Gleich im 1. Absatz heißt es “Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein<br />
setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von<br />
parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der<br />
Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.”<br />
Der Kommentar:<br />
Sicherlich gibt es heutzutage auch andere Ansichten der Jugend, einen Verein zu sehen und zu<br />
erleben. Letztlich geht es darum, für sich etwas zu tun. Dass Sport im Verein am schönsten ist,<br />
wissen nicht alle. Das Vereinsleben muss auch immer wieder den gerade herrschenden<br />
Bedingungen angepasst werden. Die Bedingungen ändern sich ständig, nicht nur von einer<br />
Generation zur nächsten, sondern sehr viel schneller.<br />
§ 6 Beiträge und Dienstleistungen<br />
Im Absatz 2 steht geschrieben: “Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die<br />
Hauptversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn eines Vereinsjahres im<br />
Voraus zu entrichten.”<br />
Der Kommentar:<br />
Dass die Mitgliedsbeiträge beim höchsten Organ des <strong>TSV</strong> <strong>Neuenstein</strong> beschlossen werden, ist<br />
kein großes Geheimnis. Doch die Mitgliedsbeiträge im Voraus eines Jahres zu entrichten, haben<br />
noch nicht alle Vereinsmitglieder registriert. So ist zum Beispiel ein Ausscheiden aus dem Verein<br />
im Verlauf eines Jahres nur zum Jahresende hin möglich. Ein Mitglied, das seinen Austritt erklärt,<br />
bleibt bis zum Jahresende Mitglied. Die Kündigungsfrist beträgt im Übrigen 3 Monate. Dazu ein<br />
kleines Beispiel: Erklärt ein Mitglied in den ersten Oktobertagen seinen Austritt, wird der Austritt<br />
erst im nächsten Kalenderjahr wirksam und der Beitrag ist deshalb auch im folgenden Jahr zu<br />
entrichten. So niedergeschrieben sind eben die Spielregeln bzw. Bestimmungen des Vereins. Da<br />
macht der <strong>TSV</strong> <strong>Neuenstein</strong> aber keine Ausnahme zu anderen Vereinen oder Organisationen.<br />
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