Seite 4 Prof. Dr. Bernhard Liedtke,
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Florian Ernst<br />
Fachanwalt für Miet-<br />
und Wohnungseigentumsrecht<br />
Der Rechtstipp<br />
Notnagel Eigenbedarf?<br />
Vermieter von Wohnungen gelangen<br />
oft an den Punkt, an dem sie ihre<br />
Mieter los werden möchten. Um<br />
ein Wohnraummietverhältnis kündigen<br />
zu können, benötigt der Vermieter – von<br />
wenigen Ausnahmen abgesehen – einen<br />
Kündigungsgrund. Relativ einfach ist die Situation, wenn der Mieter<br />
nicht zahlt. Dies hat der Vermieter selbstverständlich nicht zu<br />
dulden. Schwieriger ist es hingegen, wenn der Mieter pünktlich<br />
zahlt und auch sonst gegen seine vertraglichen Pflichten nicht<br />
verstößt. Vermieter von Wohnungen kommen dann gerne auf die<br />
Idee, wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Dies ist möglich und vom<br />
Gesetz in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt. Bei einer solchen Eigenbedarfskündigung<br />
ist jedoch Einiges zu beachten.<br />
Zunächst muss der Vermieter die Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen<br />
benötigen. Bereits bei der Frage des Familienangehörigen<br />
lässt sich trefflich darüber streiten, wer hierunter fällt.<br />
Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies beispielsweise<br />
auch für einen Schwager gilt, sofern zwischen ihm und<br />
dem Vermieter ein besonders enger Kontakt besteht (BGH, Az. VIII<br />
ZR 247/08). Letztlich kommt es darauf an, wie eng der Kontakt in<br />
der Tat ist. Ebenso muss der Vermieter beachten, dass die Gründe<br />
für die Eigenbedarfskündigung bereits in dem Kündigungsschreiben<br />
aufgeführt werden. Bloße Angaben wie, es werde wegen Eigenbedarfs<br />
gekündigt, reichen nicht aus. Eine solche Kündigung<br />
ist bereits aus formalen Gründen unwirksam.<br />
Zu warnen ist vor Kündigungen, bei welchen der Eigenbedarf nur<br />
vorgeschoben wird. Die Praxis zeigt, dass einzelne Vermieter gerne<br />
auf diesen Notnagel zurückgreifen, um unliebsame Mieter los<br />
zu werden. Eine Kündigung, welche mit einem nicht bestehenden<br />
Eigenbedarf begründet wird, ist rechtsmissbräuchlich und damit<br />
unwirksam. Gefahr besteht für den Vermieter selbst dann, wenn<br />
der Mieter auf Grund einer solchen Kündigung auszieht. Sollte sich<br />
nach Auszug herausstellen, dass kein Eigenbedarf vorlag, kommen<br />
K 09/05 19.10.2005 13:24 Uhr <strong>Seite</strong> 25<br />
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber seinem früheren<br />
Vermieter in Betracht. Zu denken sind hier an Umzugskosten<br />
sowie doppelt gezahlte Miete. Selbst wenn der Eigenbedarf zum<br />
Zeitpunkt der Kündigung bestand, später jedoch weggefallen ist,<br />
weil beispielsweise der Familienangehörige doch eine andere<br />
Wohnung gefunden hat, kann der Vermieter verpflichtet sein, dies<br />
seinem Mieter mitzuteilen. Unterlässt er dies, kommen wiederum<br />
Schadensersatzansprüche Rote-Teufel-News<br />
des Mieters in Betracht.<br />
So gern die Eigenbedarfskündigung als Notnagel herhalten muss,<br />
so genau müssen beide <strong>Seite</strong>n überprüfen, ob die Voraussetzungen<br />
hierfür vorliegen. Der Sportlichen<br />
Vermieter muss die Gründe in seinem<br />
Schreiben detailliert aufführen, da er andernfalls Gefahr läuft, dass<br />
die Kündigung unwirksam ist. Kaum etwas ist ärgerlicher als wenn<br />
der Vermieter erst ein Erfolge Jahr später im Prozess und feststellt, dass sein<br />
Kündigungsschreiben nicht ausreichend war. Hier gilt es, sich bereits<br />
soziale im Vorfeld anwaltlich Kompetenz<br />
beraten zu lassen. Gleiches gilt für den<br />
Mieter. Dieser muss die im Kündigungsschreiben angegebenen<br />
„Im Gründe Augenblick sorgfältig läuft überprüfen. bei uns alles Sofern in die Zweifel richtige an Richtung.“ dem Eigenbedarf<br />
Peter aufkommen, Surbach, Präsident kann es sinnvoll der Fußballabteilung sein, diese auch der SSG nach O9, Auszug ist noch<br />
überprüfen zu lassen.<br />
zufrieden. Grund für seine Zufriedenheit ist sicherlich das erfolgreiche<br />
Florian Auftreten Ernst ist der Fachanwalt Verbandsliga-Kicker für Miet- und unter Wohnungseigentums-<br />
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