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ProPhil - Philologenverband Sachsen

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Das neue Urheberrecht in der Schule – Teil 2<br />

Das Urheberrecht spielt im Schulalltag eine wesentliche<br />

Rolle. Dies gilt sowohl innerhalb als auch außerhalb<br />

des Unterrichts. Urheberrechtlich geschützte<br />

Werke werden kopiert, überspielt, eingescannt, aus<br />

dem Internet heruntergeladen oder auf die Homepage<br />

der Schule eingestellt. Sämtliche dieser Vorgänge<br />

sind urheberrechtlich relevant. Dieser Beitrag<br />

beschäftigt sich – im Anschluss an den Beitrag in der<br />

Ausgabe 1/2008 – mit der Frage, welche Handlungen<br />

zulässig sind und wann eine Urheberrechtsverletzung<br />

vorliegt.<br />

Kopieren von Musik-CDs und DVDs<br />

Die Privatkopie einer Musik-CD oder einer DVD ohne<br />

Kopierschutz ist zulässig, soweit diese Kopie entweder<br />

für einen selbst, den engsten Familien- oder<br />

Freundeskreis bestimmt ist (§ 53 UrhG). Privatkopie<br />

bedeutet, dass diese Kopie für den eigenen (privaten)<br />

Gebrauch genutzt werden darf. Eine Verwendung<br />

im Schulunterricht (durch Vorspielen) ist<br />

nicht gestattet.<br />

Verfügt eine CD oder DVD über einen Kopierschutz,<br />

so ist eine Umgehung dieses Kopierschutzes nicht<br />

zulässig (§ 95 a UrhG). Auch eine Privatkopie darf<br />

von diesem Medium dann nicht erstellt werden. Ein<br />

Recht auf eine „Sicherungskopie“ (vergleichbar mit<br />

der Sicherungskopie bei Computerprogrammen) von<br />

einem solchen Medium besteht nicht. Lediglich diejenigen<br />

Personen und Einrichtungen, zu deren Gunsten<br />

ein gesetzliches Nutzungsrecht besteht (z.B. für<br />

Schulen gem. § 52 a UrhG), können von dem<br />

Rechteinhaber die Überlassung des „Schlüssels“ für<br />

den Kopierschutz verlangen, um die ihnen gestattete<br />

Kopie (kleiner Teile) erstellen zu können. Dabei kann<br />

der Rechteinhaber jedoch selbst entscheiden, auf<br />

welche Weise er dem Nutzer eine Vervielfältigung<br />

bzw. Verbreitung ermöglicht (§ 95 b UrhG).<br />

Das Brennen von Musik-CDs oder anderen digitalen<br />

Trägern für Dritte darf – soweit überhaupt eine Kopie<br />

zulässig ist (kein Kopierschutz!) – nicht gegen Entgelt<br />

erfolgen.Auch im privaten Rahmen darf sich niemand<br />

die Herstellung einer solchen Kopie vergüten<br />

lassen. Hier ist die Rechtslage anders als bei der<br />

Papierkopie. Diese kann (beispielsweise von sogenannten<br />

Copyshops) gegen Entgelt für Dritte hergestellt<br />

werden.<br />

Das Herunterladen von Musikstücken aus<br />

dem Internet<br />

Es ist unzulässig, Musikstücke im Internet über sogenannte<br />

Tauschbörsen zu kopieren bzw. herunterzuladen.<br />

Denn auch die Privatkopie (eines Musikstücks)<br />

ist nur zulässig, sofern sie von einer „nicht offensichtlich<br />

rechtswidrigen“ Vorlage erstellt wird (§ 53<br />

Abs. 1 UrhG). Die öffentliche Bereitstellung von<br />

Musikstücken im Rahmen von Tauschbörsen ist<br />

jedoch erkennbar rechtswidrig. Denn eine solche<br />

öffentliche Zugänglichmachung darf nur mit Zustimmung<br />

des Urhebers erfolgen (§§ 15, 19 a UrhG). Ein<br />

Herunterladen ist folglich nur von den offiziellen<br />

Homepages der Verlage oder Musikverlage zulässig,<br />

auf denen Werke häufig gegen ein geringes Entgelt<br />

ausdrücklich zum Herunterladen angeboten werden.<br />

Homepage<br />

Texte und andere Werke von Schülern dürfen<br />

lediglich mit Einwilligung des jeweiligen Schülers auf<br />

der Homepage der Schule veröffentlicht werden. Mit<br />

der Erstellung eines Textes oder Bildes erwirbt der<br />

Schüler hieran das ausschließliche Urheberrecht.<br />

Danach kann er selbst über das „Ob“ und „Wie“<br />

der öffentlichen Zugänglichmachung entscheiden<br />

(§§ 15, 19a UrhG). Mit der Einstellung eines Werkes<br />

in das Internet wird das Werk öffentlich zugänglich<br />

gemacht, denn es kann von unterschiedlichsten Plätzen<br />

der Welt zu jeder Zeit abgerufen werden. Allerdings<br />

kann der Schüler der Schule ein Nutzungsrecht<br />

einräumen und so die Einstellung des Werkes auf der<br />

Homepage genehmigen (§ 31 UrhG). Dabei obliegt<br />

es seiner freien Entscheidung, ob er auf der Homepage<br />

als Urheber seines Werkes genannt werden<br />

möchte (§ 13 UrhG). Er kann sich auch für die Nennung<br />

eines Pseudonyms entscheiden. Ist der Schüler<br />

noch nicht volljährig, so bedarf die Gestattung der<br />

Einwilligung der Erziehungsberechtigten.<br />

Urheberrechtlich geschützte Werke anderer<br />

Personen dürfen ebenfalls ohne deren Einwilligung<br />

nicht auf einer Schulhomepage eingestellt werden.<br />

Was für Schüler gilt, gilt für sämtliche sonstigen<br />

Rechteinhaber entsprechend. Für die Schulhomepage<br />

gelten auch keine schulspezifischen Ausnahmen<br />

oder Besonderheiten. Denn die Homepage als solche<br />

dient keinem Bildungszweck. Sie stellt eine „Werbefläche“<br />

dar, mit welcher sich die Schule nach außen<br />

präsentiert.<br />

Eine Nutzung von fremdem Material auf der Homepage<br />

ist lediglich dann unproblematisch, wenn dieses<br />

Material entweder von vornherein nicht schutzfähig<br />

ist (Beispiel: amtliche Werke wie Gesetze,<br />

Verordnungen, etc., siehe § 5 UrhG) oder wenn die<br />

Schutzfrist bereits abgelaufen ist. Das Urheberrecht<br />

erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des<br />

Urhebers (§ 64 UrhG).Allerdings darf an diesen Werken<br />

dann auch kein Leistungsschutzrecht bestehen.<br />

Veröffentlicht ein Verlag eine neue Ausgabe eines<br />

Werkes, welche sich von der bislang bekannten Ausgabe<br />

unterscheidet und welche das Ergebnis wissenschaftlich<br />

sichtender Tätigkeit ist, so steht dem Verlag<br />

für diese Ausgabe ein eigenes Leistungsschutzrecht<br />

zu. Dieses Leistungsschutzrecht entspricht –<br />

abgesehen von der Schutzdauer (25 Jahre ab<br />

Erscheinen) – dem Inhalt des Urheberrechts (§ 70<br />

UrhG). Kurz gesagt: Auf der Schulhomepage dürfen<br />

fremde Werke (Gedichte, Geschichten, Bilder, Filme,<br />

Stadtpläne etc.) i.d.R. nicht ohne Zustimmung des<br />

jeweiligen Autors bzw. Verlages eingestellt werden.<br />

Teile von Werken und Werke geringen<br />

Umfangs dürfen ebenfalls nicht ohne Einwilligung<br />

des Rechteinhabers auf der Schulhomepage eingestellt<br />

werden. Denn auf die Schulhomepage ist<br />

§ 52 a UrhG nicht anwendbar. Diese Vorschrift<br />

gestattet – unter bestimmten Voraussetzungen – die<br />

öffentliche Zugänglichmachung kleiner Teile von<br />

Werken zur Veranschaulichung im Unterricht, jedoch<br />

nur, wenn diese ausschließlich einem bestimmt<br />

abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern, d.h.<br />

lediglich einer Schulklasse, zugänglich gemacht werden.<br />

Diese Begrenzung wird bei einer Homepage<br />

nicht eingehalten.<br />

Personenfotos von Schülern dürfen grundsätzlich<br />

nur mit deren Einwilligung auf der Homepage veröffentlicht<br />

werden. Ist der Schüler noch minderjährig,<br />

<strong>ProPhil</strong><br />

bedarf es auch hier der Einwilligung der Erziehungsberechtigten.<br />

Zwar steht dem Abgebildeten an „seinem“<br />

Foto kein Urheberrecht zu, doch gibt es das<br />

sog. „Recht am eigenen Bild“ (§ 22 KUG). Einer Einwilligung<br />

des Abgebildeten bedarf es lediglich in<br />

Ausnahmefällen nicht. Dies gilt beispielsweise dann,<br />

wenn die Person lediglich als Beiwerk vor Landschaften<br />

oder sonstigen Örtlichkeiten (ggf. dem Schulgebäude)<br />

gezeigt wird. Das heißt, wenn ein Weglassen<br />

der einzelnen Person den Charakter des Bildes nicht<br />

verändert.<br />

Unabhängig von dem „Recht am eigenen Bild“ des<br />

Abgebildeten besteht natürlich auch ein Recht des<br />

Fotografen an dem Bild. Handelt es sich um ein Foto,<br />

welchem ein gewisser schöpferischer Aufwand<br />

zugrunde liegt, so ist das Foto urheberrechtlich<br />

geschützt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Bei sogenannten.<br />

„Knipsbildern“ und Amateurfotos, die ohne handwerkliches<br />

Können mit weitgehend automatischen<br />

Kameras hergestellt werden, besteht hingegen ein<br />

Leistungsschutzrecht (§ 72 UrhG). Das Leistungsschutzrecht<br />

entspricht im Wesentlichen der Ausgestaltung<br />

des Urheberrechts, nur erlischt es bereits 50<br />

Jahre nach dem Erscheinen des Bildes. Unabhängig<br />

von der künstlerischen Qualität des Fotos bedarf eine<br />

Einstellung auf der Homepage folglich grundsätzlich<br />

der Einwilligung des Abgebildeten und des Fotografen.<br />

Der für die Schulhomepage verantwortliche<br />

Lehrer ist für den Inhalt der Homepage in<br />

urheberrechtlicher Hinsicht verantwortlich.<br />

Werden auf der Homepage urheberrechtlich<br />

geschützte Werke oder Werkteile ohne Einwilligung<br />

des Rechteinhabers eingestellt, so kann u.a. der<br />

zuständige Lehrer hierfür verantwortlich gemacht<br />

werden. Der Rechteinhaber kann den Lehrer auf<br />

Unterlassung, d. h. auf Entfernung des Werkes von<br />

der Homepage, sowie auf Schadensersatz in<br />

Anspruch nehmen (§ 97 UrhG).Auch ist der Lehrer in<br />

strafrechtlicher Hinsicht verantwortlich. Denn eine<br />

Urheberrechtsverletzung stellt grundsätzlich eine<br />

strafbare Handlung dar (§ 106 UrhG). Der Verantwortung<br />

kann sich der zuständige Lehrer auch nicht<br />

mit Hinweis auf ein zu geringes Budget bzw. eine<br />

mangelhafte schulinterne Organisation entziehen.<br />

Dr. Wolf von Bernuth,<br />

Aus: Schulrecht <strong>Sachsen</strong>, Online-Datenbank mit<br />

Handbuch, ISBN 978-3-556-01048-8<br />

Abdruck mit freundlicher Genehmigung von Wolters<br />

Kluwer Deutschland<br />

Immer aktuell<br />

www.phv-sachsen.de<br />

<strong>ProPhil</strong> 2/2008<br />

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