ProPhil - Philologenverband Sachsen
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Das neue Urheberrecht in der Schule – Teil 2<br />
Das Urheberrecht spielt im Schulalltag eine wesentliche<br />
Rolle. Dies gilt sowohl innerhalb als auch außerhalb<br />
des Unterrichts. Urheberrechtlich geschützte<br />
Werke werden kopiert, überspielt, eingescannt, aus<br />
dem Internet heruntergeladen oder auf die Homepage<br />
der Schule eingestellt. Sämtliche dieser Vorgänge<br />
sind urheberrechtlich relevant. Dieser Beitrag<br />
beschäftigt sich – im Anschluss an den Beitrag in der<br />
Ausgabe 1/2008 – mit der Frage, welche Handlungen<br />
zulässig sind und wann eine Urheberrechtsverletzung<br />
vorliegt.<br />
Kopieren von Musik-CDs und DVDs<br />
Die Privatkopie einer Musik-CD oder einer DVD ohne<br />
Kopierschutz ist zulässig, soweit diese Kopie entweder<br />
für einen selbst, den engsten Familien- oder<br />
Freundeskreis bestimmt ist (§ 53 UrhG). Privatkopie<br />
bedeutet, dass diese Kopie für den eigenen (privaten)<br />
Gebrauch genutzt werden darf. Eine Verwendung<br />
im Schulunterricht (durch Vorspielen) ist<br />
nicht gestattet.<br />
Verfügt eine CD oder DVD über einen Kopierschutz,<br />
so ist eine Umgehung dieses Kopierschutzes nicht<br />
zulässig (§ 95 a UrhG). Auch eine Privatkopie darf<br />
von diesem Medium dann nicht erstellt werden. Ein<br />
Recht auf eine „Sicherungskopie“ (vergleichbar mit<br />
der Sicherungskopie bei Computerprogrammen) von<br />
einem solchen Medium besteht nicht. Lediglich diejenigen<br />
Personen und Einrichtungen, zu deren Gunsten<br />
ein gesetzliches Nutzungsrecht besteht (z.B. für<br />
Schulen gem. § 52 a UrhG), können von dem<br />
Rechteinhaber die Überlassung des „Schlüssels“ für<br />
den Kopierschutz verlangen, um die ihnen gestattete<br />
Kopie (kleiner Teile) erstellen zu können. Dabei kann<br />
der Rechteinhaber jedoch selbst entscheiden, auf<br />
welche Weise er dem Nutzer eine Vervielfältigung<br />
bzw. Verbreitung ermöglicht (§ 95 b UrhG).<br />
Das Brennen von Musik-CDs oder anderen digitalen<br />
Trägern für Dritte darf – soweit überhaupt eine Kopie<br />
zulässig ist (kein Kopierschutz!) – nicht gegen Entgelt<br />
erfolgen.Auch im privaten Rahmen darf sich niemand<br />
die Herstellung einer solchen Kopie vergüten<br />
lassen. Hier ist die Rechtslage anders als bei der<br />
Papierkopie. Diese kann (beispielsweise von sogenannten<br />
Copyshops) gegen Entgelt für Dritte hergestellt<br />
werden.<br />
Das Herunterladen von Musikstücken aus<br />
dem Internet<br />
Es ist unzulässig, Musikstücke im Internet über sogenannte<br />
Tauschbörsen zu kopieren bzw. herunterzuladen.<br />
Denn auch die Privatkopie (eines Musikstücks)<br />
ist nur zulässig, sofern sie von einer „nicht offensichtlich<br />
rechtswidrigen“ Vorlage erstellt wird (§ 53<br />
Abs. 1 UrhG). Die öffentliche Bereitstellung von<br />
Musikstücken im Rahmen von Tauschbörsen ist<br />
jedoch erkennbar rechtswidrig. Denn eine solche<br />
öffentliche Zugänglichmachung darf nur mit Zustimmung<br />
des Urhebers erfolgen (§§ 15, 19 a UrhG). Ein<br />
Herunterladen ist folglich nur von den offiziellen<br />
Homepages der Verlage oder Musikverlage zulässig,<br />
auf denen Werke häufig gegen ein geringes Entgelt<br />
ausdrücklich zum Herunterladen angeboten werden.<br />
Homepage<br />
Texte und andere Werke von Schülern dürfen<br />
lediglich mit Einwilligung des jeweiligen Schülers auf<br />
der Homepage der Schule veröffentlicht werden. Mit<br />
der Erstellung eines Textes oder Bildes erwirbt der<br />
Schüler hieran das ausschließliche Urheberrecht.<br />
Danach kann er selbst über das „Ob“ und „Wie“<br />
der öffentlichen Zugänglichmachung entscheiden<br />
(§§ 15, 19a UrhG). Mit der Einstellung eines Werkes<br />
in das Internet wird das Werk öffentlich zugänglich<br />
gemacht, denn es kann von unterschiedlichsten Plätzen<br />
der Welt zu jeder Zeit abgerufen werden. Allerdings<br />
kann der Schüler der Schule ein Nutzungsrecht<br />
einräumen und so die Einstellung des Werkes auf der<br />
Homepage genehmigen (§ 31 UrhG). Dabei obliegt<br />
es seiner freien Entscheidung, ob er auf der Homepage<br />
als Urheber seines Werkes genannt werden<br />
möchte (§ 13 UrhG). Er kann sich auch für die Nennung<br />
eines Pseudonyms entscheiden. Ist der Schüler<br />
noch nicht volljährig, so bedarf die Gestattung der<br />
Einwilligung der Erziehungsberechtigten.<br />
Urheberrechtlich geschützte Werke anderer<br />
Personen dürfen ebenfalls ohne deren Einwilligung<br />
nicht auf einer Schulhomepage eingestellt werden.<br />
Was für Schüler gilt, gilt für sämtliche sonstigen<br />
Rechteinhaber entsprechend. Für die Schulhomepage<br />
gelten auch keine schulspezifischen Ausnahmen<br />
oder Besonderheiten. Denn die Homepage als solche<br />
dient keinem Bildungszweck. Sie stellt eine „Werbefläche“<br />
dar, mit welcher sich die Schule nach außen<br />
präsentiert.<br />
Eine Nutzung von fremdem Material auf der Homepage<br />
ist lediglich dann unproblematisch, wenn dieses<br />
Material entweder von vornherein nicht schutzfähig<br />
ist (Beispiel: amtliche Werke wie Gesetze,<br />
Verordnungen, etc., siehe § 5 UrhG) oder wenn die<br />
Schutzfrist bereits abgelaufen ist. Das Urheberrecht<br />
erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des<br />
Urhebers (§ 64 UrhG).Allerdings darf an diesen Werken<br />
dann auch kein Leistungsschutzrecht bestehen.<br />
Veröffentlicht ein Verlag eine neue Ausgabe eines<br />
Werkes, welche sich von der bislang bekannten Ausgabe<br />
unterscheidet und welche das Ergebnis wissenschaftlich<br />
sichtender Tätigkeit ist, so steht dem Verlag<br />
für diese Ausgabe ein eigenes Leistungsschutzrecht<br />
zu. Dieses Leistungsschutzrecht entspricht –<br />
abgesehen von der Schutzdauer (25 Jahre ab<br />
Erscheinen) – dem Inhalt des Urheberrechts (§ 70<br />
UrhG). Kurz gesagt: Auf der Schulhomepage dürfen<br />
fremde Werke (Gedichte, Geschichten, Bilder, Filme,<br />
Stadtpläne etc.) i.d.R. nicht ohne Zustimmung des<br />
jeweiligen Autors bzw. Verlages eingestellt werden.<br />
Teile von Werken und Werke geringen<br />
Umfangs dürfen ebenfalls nicht ohne Einwilligung<br />
des Rechteinhabers auf der Schulhomepage eingestellt<br />
werden. Denn auf die Schulhomepage ist<br />
§ 52 a UrhG nicht anwendbar. Diese Vorschrift<br />
gestattet – unter bestimmten Voraussetzungen – die<br />
öffentliche Zugänglichmachung kleiner Teile von<br />
Werken zur Veranschaulichung im Unterricht, jedoch<br />
nur, wenn diese ausschließlich einem bestimmt<br />
abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern, d.h.<br />
lediglich einer Schulklasse, zugänglich gemacht werden.<br />
Diese Begrenzung wird bei einer Homepage<br />
nicht eingehalten.<br />
Personenfotos von Schülern dürfen grundsätzlich<br />
nur mit deren Einwilligung auf der Homepage veröffentlicht<br />
werden. Ist der Schüler noch minderjährig,<br />
<strong>ProPhil</strong><br />
bedarf es auch hier der Einwilligung der Erziehungsberechtigten.<br />
Zwar steht dem Abgebildeten an „seinem“<br />
Foto kein Urheberrecht zu, doch gibt es das<br />
sog. „Recht am eigenen Bild“ (§ 22 KUG). Einer Einwilligung<br />
des Abgebildeten bedarf es lediglich in<br />
Ausnahmefällen nicht. Dies gilt beispielsweise dann,<br />
wenn die Person lediglich als Beiwerk vor Landschaften<br />
oder sonstigen Örtlichkeiten (ggf. dem Schulgebäude)<br />
gezeigt wird. Das heißt, wenn ein Weglassen<br />
der einzelnen Person den Charakter des Bildes nicht<br />
verändert.<br />
Unabhängig von dem „Recht am eigenen Bild“ des<br />
Abgebildeten besteht natürlich auch ein Recht des<br />
Fotografen an dem Bild. Handelt es sich um ein Foto,<br />
welchem ein gewisser schöpferischer Aufwand<br />
zugrunde liegt, so ist das Foto urheberrechtlich<br />
geschützt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Bei sogenannten.<br />
„Knipsbildern“ und Amateurfotos, die ohne handwerkliches<br />
Können mit weitgehend automatischen<br />
Kameras hergestellt werden, besteht hingegen ein<br />
Leistungsschutzrecht (§ 72 UrhG). Das Leistungsschutzrecht<br />
entspricht im Wesentlichen der Ausgestaltung<br />
des Urheberrechts, nur erlischt es bereits 50<br />
Jahre nach dem Erscheinen des Bildes. Unabhängig<br />
von der künstlerischen Qualität des Fotos bedarf eine<br />
Einstellung auf der Homepage folglich grundsätzlich<br />
der Einwilligung des Abgebildeten und des Fotografen.<br />
Der für die Schulhomepage verantwortliche<br />
Lehrer ist für den Inhalt der Homepage in<br />
urheberrechtlicher Hinsicht verantwortlich.<br />
Werden auf der Homepage urheberrechtlich<br />
geschützte Werke oder Werkteile ohne Einwilligung<br />
des Rechteinhabers eingestellt, so kann u.a. der<br />
zuständige Lehrer hierfür verantwortlich gemacht<br />
werden. Der Rechteinhaber kann den Lehrer auf<br />
Unterlassung, d. h. auf Entfernung des Werkes von<br />
der Homepage, sowie auf Schadensersatz in<br />
Anspruch nehmen (§ 97 UrhG).Auch ist der Lehrer in<br />
strafrechtlicher Hinsicht verantwortlich. Denn eine<br />
Urheberrechtsverletzung stellt grundsätzlich eine<br />
strafbare Handlung dar (§ 106 UrhG). Der Verantwortung<br />
kann sich der zuständige Lehrer auch nicht<br />
mit Hinweis auf ein zu geringes Budget bzw. eine<br />
mangelhafte schulinterne Organisation entziehen.<br />
Dr. Wolf von Bernuth,<br />
Aus: Schulrecht <strong>Sachsen</strong>, Online-Datenbank mit<br />
Handbuch, ISBN 978-3-556-01048-8<br />
Abdruck mit freundlicher Genehmigung von Wolters<br />
Kluwer Deutschland<br />
Immer aktuell<br />
www.phv-sachsen.de<br />
<strong>ProPhil</strong> 2/2008<br />
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