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„Aus den Augen, aus dem Sinn?!“ - Landesjugendring Baden ...

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Dokumentation der Tagung <strong>„Aus</strong> <strong>den</strong> <strong>Augen</strong>, <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> <strong>Sinn</strong>?!<strong>“</strong> – Wege der Tabakprävention und des<br />

Nichtraucherschutzes in der Jugendarbeit am 11. Juli 2008 in Stuttgart.<br />

4. Vortrag: Wer darf wo (nicht)? - Die gesetzlichen Regelungen zum Jugendschutz und<br />

zum Nichtraucherschutz<br />

Referent: Gerald Engasser, Ministerium für Arbeit und Soziales Ba<strong>den</strong>-Württemberg<br />

Für rauchende Jugendliche war 2007 ein schlechtes Jahr – in Ba<strong>den</strong>-Württemberg, aber auch anderswo. Am<br />

1. August 2007 trat das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) in Kraft, das das Rauchen in<br />

Gaststätten, Diskotheken, Schulen, Jugendhäusern und anderen Orten untersagt.<br />

Am 1. September 2007 trat das Bundesgesetz zum Schutz vor <strong>den</strong> Gefahren des Passivrauchens in Kraft.<br />

Es verbietet das Rauchen in öffentlichen Gebäu<strong>den</strong> des Bundes, in Bahnhöfen und Zügen und hebt die<br />

Altersgrenze des Jugendschutzgesetzes von 16 auf 18 Jahre an. Gerade Jugendlichen zwischen 16 und 18<br />

Jahren, die ja bisher in Bezug auf das Rauchen Erwachsenen gleichgestellt waren, ist nun also mit einem<br />

Mal das Rauchen fast überall verboten: in der Schule, in der Kneipe, in der Diskothek, in der<br />

Jugendeinrichtung, in der Öffentlichkeit.<br />

Der Anteil der Jugendlichen, die sich davon betroffen sehen, wird allerdings ohnehin immer kleiner: Der<br />

Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung stellt fest, dass der Anteil der rauchen<strong>den</strong> Jugendlichen<br />

seit 2001 von 28 Prozent auf 18 Prozent zurückgegangen ist. Ob die Gesetzesänderungen diesen Trend<br />

noch verstärken, wird sich erst noch zeigen. Weniger Raucher heißt übrigens auch weniger Kiffer, weil der<br />

Konsum von Cannabis meist mit Tabakkonsum verbun<strong>den</strong> ist.<br />

Die Zielrichtung zwischen Landes- und Bundesgesetz unterscheidet sich sehr deutlich. Mit <strong>dem</strong><br />

Jugendschutz kommt die Gesellschaft ihrem Verfassungsauftrag nach, Kinder und Jugendliche vor<br />

Gefährdungen zu bewahren, die sie selbst möglicherweise noch nicht adäquat einschätzen können. Die<br />

Kinder und Jugendlichen selbst sollen also vor <strong>den</strong> Gesundheitsgefährdungen geschützt wer<strong>den</strong> - durch<br />

das Verbot an Gewerbetreibende oder Veranstalter, ihnen Zigaretten zu geben und durch das Verbot,<br />

ihnen das Rauchen in der Öffentlichkeit zu gestatten. Im Unterschied dazu hat das Landesgesetz <strong>den</strong><br />

Schutz der Nichtraucher im Auge. Das Recht des erwachsenen Rauchers, seine Gesundheit zu schädigen,<br />

bleibt grundsätzlich unangetastet.<br />

Adressaten sind beim Jugendschutzgesetz die Gewerbetreiben<strong>den</strong> und Veranstalter – nur im Ausnahmefall<br />

auch jeder volljährige Mensch, beim Landesnichtraucherschutzgesetz die Raucher selbst. Wirte, die das<br />

Nichtraucherschutzgesetz nicht umsetzen, können nach diesem Gesetz nicht belangt wer<strong>den</strong>, sondern ggf.<br />

nur im Rahmen von Aufsichts- und Konzessionsentscheidungen.<br />

In der Praxis stellen die Jugendlichen nun gewissermaßen die Schnittmenge beider Gesetze dar. Wenn ein<br />

15-Jähriger z. B. in einer Gaststätte raucht, begeht er selbst eine Ordnungswidrigkeit nach <strong>dem</strong><br />

Landesnichtraucherschutzgesetz, der Wirt hingegen nach <strong>dem</strong> Jugendschutzgesetz.<br />

Um selbst keine Ordnungswidrigkeit nach <strong>dem</strong> Jugendschutzgesetz zu begehen, muss der Wirt also <strong>den</strong><br />

Jugendlichen davor bewahren, eine Ordnungswidrigkeit nach <strong>dem</strong> Landesnichtraucherschutzgesetz zu<br />

begehen!<br />

Soweit eine erste Draufsicht auf die Gesetzeslage. Im nächsten Schritt gehen wir etwas ins Detail. Zuerst<br />

zum Jugendschutzgesetz (JuSchG):<br />

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren<br />

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder<br />

oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet wer<strong>den</strong>.<br />

(2) * In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten wer<strong>den</strong>. Dies gilt<br />

nicht, wenn ein Automat<br />

1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder<br />

2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und<br />

Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.<br />

* Die Heraufsetzung des Abgabealters von 16 auf 18 Jahre tritt bei der Automatenabgabe am 01.<br />

Januar 2009 in Kraft.<br />

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