„Aus den Augen, aus dem Sinn?!“ - Landesjugendring Baden ...
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Dokumentation der Tagung <strong>„Aus</strong> <strong>den</strong> <strong>Augen</strong>, <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> <strong>Sinn</strong>?!<strong>“</strong> – Wege der Tabakprävention und des<br />
Nichtraucherschutzes in der Jugendarbeit am 11. Juli 2008 in Stuttgart.<br />
In der Begründung wird an zwei Stellen auch der Begriff „Jugendh<strong>aus</strong><strong>“</strong> definiert:<br />
Unter „Jugendh<strong>aus</strong><strong>“</strong> sind nur die öffentlich zugänglichen und bestimmungsgemäß als solches<br />
genutzten Räume zu verstehen. (..) Erfasst sind insbesondere Einrichtungen der offenen und<br />
verbandlichen Jugendarbeit im <strong>Sinn</strong>e des § 11 SGB VIII und damit auch Jugendhäuser in privater<br />
Trägerschaft (S. 11)<br />
Jugendhäuser sind ortsfeste und dauerhafte Einrichtungen in öffentlicher oder freier Trägerschaft,<br />
die allen Jugendlichen zu Freizeitgestaltung offen stehen (S. 20).<br />
Das Sozialministerium hatte sich schon vor Beginn des Gesetzgebungsverfahrens mit <strong>dem</strong><br />
<strong>Landesjugendring</strong>, der LAGO und der Aktion Jugendschutz darauf verständigt, dass es bei Jugendhäusern<br />
diese Ausweichmöglichkeit geben solle, um die Raucher nicht auf die Straße vor <strong>dem</strong> Jugendh<strong>aus</strong> zu<br />
verweisen oder sie ganz <strong>aus</strong> der Einrichtung zu vergraulen. Diese Ausnahmeregelung hat dann auch<br />
Eingang in das Gesetz gefun<strong>den</strong>. Ich erinnere nochmals daran: Das Landesnichtraucherschutzgesetz hat,<br />
wie der Name sagt, <strong>den</strong> Schutz der Nichtraucher im Auge, nicht <strong>den</strong> Schutz der Raucher vor sich selbst.<br />
Insofern gibt es keinen pl<strong>aus</strong>iblen Grund, Erwachsenen das Rauchen im Freien zu verbieten. Im Gegensatz<br />
dazu steht die weitergehende Regelung an Schulen und Kindergärten, weil hier auch auf <strong>den</strong><br />
erzieherischen Auftrag und die Vorbildfunktion der Pädagogen abgehoben wird. Die Ausnahmeregelung<br />
für Schulen ist übrigens erst während des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wor<strong>den</strong> und wird mit der<br />
Vermeidung von Belästigungen der Nachbarschaft begründet.<br />
Nicht ganz so eindeutig ist es, wenn es sich um eine stationäre Einrichtung der Jugendhilfe oder auch der<br />
Suchthilfe handelt. Hier geht es auch um Wohnräume, die der privaten Nutzung vorbehalten sind und<br />
damit <strong>dem</strong> besonderen Schutz des Art. 13 Grundgesetz unterliegen. Bei der Formulierung des<br />
Gesetzestextes hat man sich bewusst dafür entschie<strong>den</strong>, die stationären Einrichtungen der Jugendhilfe<br />
nicht explizit aufzunehmen, sondern sich auf Schulen, Jugendhäuser und Tageseinrichtungen für Kinder zu<br />
beschränken. Damit bleibt von dieser Seite der pädagogische Freiraum erhalten, der für die Arbeit mit<br />
Kindern und Jugendlichen in Heimen unverzichtbar ist:<br />
Bei <strong>den</strong> stationären Einrichtungen der Jugendhilfe als Lebens- und Aufenthaltsort der Jugendlichen<br />
und jungen Erwachsenen muss auch eine gewisse Privatsphäre gewahrt wer<strong>den</strong> (ähnlich der<br />
Situation in Pflegeheimen) (…) Zu<strong>dem</strong> besteht nach § 45 SGB VIII die Möglichkeit, im Rahmen der<br />
Betriebserlaubnis und Aufsicht auch Auflagen zum Nichtraucherschutz zu erteilen. Schließlich<br />
kann davon <strong>aus</strong>gegangen wer<strong>den</strong>, dass die Einrichtungen bereits entsprechende h<strong>aus</strong>rechtliche<br />
Regelungen haben.<br />
(Drs. 14/1359 S. 20).<br />
Nach Auskunft des Landesjugendamtes gibt es in fast allen Einrichtungen H<strong>aus</strong>ordnungen, die das<br />
Rauchen im Gebäude untersagen. Auch das Jugendschutzgesetz kann in solchen Privaträumen streng<br />
genommen nicht zur Anwendung kommen, weil sein Geltungsbereich ja explizit auf <strong>den</strong> öffentlichen Raum<br />
begrenzt ist. Insofern ist die Auseinandersetzung mit <strong>dem</strong> Rauchen in stationären Einrichtungen der<br />
Jugendhilfe eher eine pädagogische als eine juristische.<br />
Meines Erachtens ist dabei allerdings zu berücksichtigen, dass in einem Heim die pädagogischen<br />
Bezugspersonen an Eltern Statt Erziehungsaufgaben übernehmen, Sie übernehmen damit auch die<br />
„zuvörderst ihnen obliegende Pflicht<strong>“</strong> (Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz), Scha<strong>den</strong> von ihren Schützlingen<br />
abzuwen<strong>den</strong>. Und so wie vernünftige Eltern ihren minderjährigen Kindern das Rauchen verbieten, wer<strong>den</strong><br />
das natürlich auch die stationären Einrichtungen tun. Sie können – das ist ein zusätzlicher Aspekt – zu<strong>dem</strong><br />
als öffentlich finanzierte Einrichtung schlecht hinter <strong>den</strong> Schutzgedanken des Jugendschutzgesetzes<br />
zurückfallen.<br />
Schließlich noch zu der Frage, wer für die Durchsetzung beider Gesetze zuständig ist. Hier gibt das Kinder-<br />
und Jugendhilfegesetz für Ba<strong>den</strong>-Württemberg (LKJHG) Auskunft:<br />
Die zuständigen Behör<strong>den</strong> und der Polizeivollzugsdienst haben die Einhaltung der Vorschriften des<br />
Jugendschutzgesetzes zu überwachen.<br />
(§ 27 Abs. 1 LKJHG).<br />
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