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„Aus den Augen, aus dem Sinn?!“ - Landesjugendring Baden ...

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Dokumentation der Tagung <strong>„Aus</strong> <strong>den</strong> <strong>Augen</strong>, <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> <strong>Sinn</strong>?!<strong>“</strong> – Wege der Tabakprävention und des<br />

Nichtraucherschutzes in der Jugendarbeit am 11. Juli 2008 in Stuttgart.<br />

In der Begründung wird an zwei Stellen auch der Begriff „Jugendh<strong>aus</strong><strong>“</strong> definiert:<br />

Unter „Jugendh<strong>aus</strong><strong>“</strong> sind nur die öffentlich zugänglichen und bestimmungsgemäß als solches<br />

genutzten Räume zu verstehen. (..) Erfasst sind insbesondere Einrichtungen der offenen und<br />

verbandlichen Jugendarbeit im <strong>Sinn</strong>e des § 11 SGB VIII und damit auch Jugendhäuser in privater<br />

Trägerschaft (S. 11)<br />

Jugendhäuser sind ortsfeste und dauerhafte Einrichtungen in öffentlicher oder freier Trägerschaft,<br />

die allen Jugendlichen zu Freizeitgestaltung offen stehen (S. 20).<br />

Das Sozialministerium hatte sich schon vor Beginn des Gesetzgebungsverfahrens mit <strong>dem</strong><br />

<strong>Landesjugendring</strong>, der LAGO und der Aktion Jugendschutz darauf verständigt, dass es bei Jugendhäusern<br />

diese Ausweichmöglichkeit geben solle, um die Raucher nicht auf die Straße vor <strong>dem</strong> Jugendh<strong>aus</strong> zu<br />

verweisen oder sie ganz <strong>aus</strong> der Einrichtung zu vergraulen. Diese Ausnahmeregelung hat dann auch<br />

Eingang in das Gesetz gefun<strong>den</strong>. Ich erinnere nochmals daran: Das Landesnichtraucherschutzgesetz hat,<br />

wie der Name sagt, <strong>den</strong> Schutz der Nichtraucher im Auge, nicht <strong>den</strong> Schutz der Raucher vor sich selbst.<br />

Insofern gibt es keinen pl<strong>aus</strong>iblen Grund, Erwachsenen das Rauchen im Freien zu verbieten. Im Gegensatz<br />

dazu steht die weitergehende Regelung an Schulen und Kindergärten, weil hier auch auf <strong>den</strong><br />

erzieherischen Auftrag und die Vorbildfunktion der Pädagogen abgehoben wird. Die Ausnahmeregelung<br />

für Schulen ist übrigens erst während des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wor<strong>den</strong> und wird mit der<br />

Vermeidung von Belästigungen der Nachbarschaft begründet.<br />

Nicht ganz so eindeutig ist es, wenn es sich um eine stationäre Einrichtung der Jugendhilfe oder auch der<br />

Suchthilfe handelt. Hier geht es auch um Wohnräume, die der privaten Nutzung vorbehalten sind und<br />

damit <strong>dem</strong> besonderen Schutz des Art. 13 Grundgesetz unterliegen. Bei der Formulierung des<br />

Gesetzestextes hat man sich bewusst dafür entschie<strong>den</strong>, die stationären Einrichtungen der Jugendhilfe<br />

nicht explizit aufzunehmen, sondern sich auf Schulen, Jugendhäuser und Tageseinrichtungen für Kinder zu<br />

beschränken. Damit bleibt von dieser Seite der pädagogische Freiraum erhalten, der für die Arbeit mit<br />

Kindern und Jugendlichen in Heimen unverzichtbar ist:<br />

Bei <strong>den</strong> stationären Einrichtungen der Jugendhilfe als Lebens- und Aufenthaltsort der Jugendlichen<br />

und jungen Erwachsenen muss auch eine gewisse Privatsphäre gewahrt wer<strong>den</strong> (ähnlich der<br />

Situation in Pflegeheimen) (…) Zu<strong>dem</strong> besteht nach § 45 SGB VIII die Möglichkeit, im Rahmen der<br />

Betriebserlaubnis und Aufsicht auch Auflagen zum Nichtraucherschutz zu erteilen. Schließlich<br />

kann davon <strong>aus</strong>gegangen wer<strong>den</strong>, dass die Einrichtungen bereits entsprechende h<strong>aus</strong>rechtliche<br />

Regelungen haben.<br />

(Drs. 14/1359 S. 20).<br />

Nach Auskunft des Landesjugendamtes gibt es in fast allen Einrichtungen H<strong>aus</strong>ordnungen, die das<br />

Rauchen im Gebäude untersagen. Auch das Jugendschutzgesetz kann in solchen Privaträumen streng<br />

genommen nicht zur Anwendung kommen, weil sein Geltungsbereich ja explizit auf <strong>den</strong> öffentlichen Raum<br />

begrenzt ist. Insofern ist die Auseinandersetzung mit <strong>dem</strong> Rauchen in stationären Einrichtungen der<br />

Jugendhilfe eher eine pädagogische als eine juristische.<br />

Meines Erachtens ist dabei allerdings zu berücksichtigen, dass in einem Heim die pädagogischen<br />

Bezugspersonen an Eltern Statt Erziehungsaufgaben übernehmen, Sie übernehmen damit auch die<br />

„zuvörderst ihnen obliegende Pflicht<strong>“</strong> (Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz), Scha<strong>den</strong> von ihren Schützlingen<br />

abzuwen<strong>den</strong>. Und so wie vernünftige Eltern ihren minderjährigen Kindern das Rauchen verbieten, wer<strong>den</strong><br />

das natürlich auch die stationären Einrichtungen tun. Sie können – das ist ein zusätzlicher Aspekt – zu<strong>dem</strong><br />

als öffentlich finanzierte Einrichtung schlecht hinter <strong>den</strong> Schutzgedanken des Jugendschutzgesetzes<br />

zurückfallen.<br />

Schließlich noch zu der Frage, wer für die Durchsetzung beider Gesetze zuständig ist. Hier gibt das Kinder-<br />

und Jugendhilfegesetz für Ba<strong>den</strong>-Württemberg (LKJHG) Auskunft:<br />

Die zuständigen Behör<strong>den</strong> und der Polizeivollzugsdienst haben die Einhaltung der Vorschriften des<br />

Jugendschutzgesetzes zu überwachen.<br />

(§ 27 Abs. 1 LKJHG).<br />

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