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Internationales Sportgesetz der FIA (ISG) - Autocross-EM

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50. AusschlussDer Ausschluss hat für den Betroffenen das Verbot zur Folge, an einem bestimmtenWettbewerb o<strong>der</strong> an mehreren Wettbewerben <strong>der</strong>selben Veranstaltung teilzunehmen.51. SuspendierungDie Suspendierung hebt zeitweilig für den Betroffenen das Recht zur Teilnahme anjedem Wettbewerb auf. Sie bezieht sich entwe<strong>der</strong> auf Veranstaltungen im Lande desASN, <strong>der</strong> die Suspendierung ausgesprochen hat, o<strong>der</strong> auch auf Veranstaltungen inan<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n, die <strong>der</strong> <strong>Sportgesetz</strong>gebung <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> unterstehen (vgl. Artikel 170und 182).52. DisqualifizierungDie Disqualifizierung nimmt dem davon Betroffenen endgültig das Recht, an Wettbewerbenteilzunehmen – ausgenommen sind die in Artikel 170 und 180 genanntenFälle.Kapitel IIIWettbewerbe – Allgemeine Bestimmungen53. Allgemeine Bestimmungen für die Anwendung des <strong>Sportgesetz</strong>esAlle Wettbewerbe, alle nationalen, internationalen Rekordversuche und Weltrekordversuche,die in einem in <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> vertretenen Land durchgeführt werden, unterliegendem vorliegenden <strong>Sportgesetz</strong>.Die geschlossenen Wettbewerbe und lokalen Rekordversuche werden jedoch durchdas Nationale Sportreglement geregelt.In Län<strong>der</strong>n, in denen es kein Nationales Sportreglement gibt, gelten die Bestimmungendes Internationalen Gesetzes.54. Wettbewerb, <strong>der</strong> in einem nicht in <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> vertretenen Land durchgeführtwirdEin Wettbewerb kann in einem Land, das nicht in <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> vertreten ist, nur mit einerSon<strong>der</strong>genehmigung veranstaltet werden, <strong>der</strong>en Erteilung in das freie Ermessen <strong>der</strong><strong>FIA</strong> gestellt ist.55. Organisation <strong>der</strong> WettbewerbeIn jedem Land kann ein sportlicher Wettbewerb veranstaltet werden:a) von dem nationalen Club als Inhaber <strong>der</strong> Sporthoheit (vgl. Artikel 3, 4 und 5),b) von einem Automobilclub o<strong>der</strong> in Ausnahmefällen von einer an<strong>der</strong>en qualifiziertenSportorganisation, vorausgesetzt, dass dieser Club o<strong>der</strong> diese Sportorganisationdie erfor<strong>der</strong>liche Veranstaltungsgenehmigung besitzt (vgl. Artikel61).

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