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Internationales Sportgesetz der FIA (ISG) - Autocross-EM

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Bei Abwesenheit des Rennleiters o<strong>der</strong> seines Vertreters sind diese Proteste an dieo<strong>der</strong> einen <strong>der</strong> Sportkommissare des Wettbewerbs zu richten.174. Protestfristena) Proteste gegen die Nennung von Bewerbern o<strong>der</strong> Fahrern o<strong>der</strong> gegen die angegebeneStreckenlänge müssen spätestens zwei Stunden nach Schluss <strong>der</strong>Technischen Abnahme eingereicht werden. Wenn die Abnahme in einemLand stattfindet, das für den Veranstalter Ausland ist, so ist je<strong>der</strong> Vertreter desASN dieses Landes berechtigt, den Protest entgegenzunehmen. Er muss ihnunverzüglich an die Sportkommissare <strong>der</strong> Veranstaltung weiterleiten, und zwarmit einer Stellungnahme, falls dies für zweckmäßig erachtet wird.b) Proteste gegen ein Handicap o<strong>der</strong> gegen die Zusammensetzung <strong>der</strong> Läufemüssen mindestens bis eine Stunde vor dem Beginn <strong>der</strong> betreffenden Wertungsläufeerhoben werden.c) Proteste gegen eine von einem Technischen- o<strong>der</strong> Abnahmekommissar getroffeneEntscheidung sind von dem betreffenden Bewerber unmittelbar nach<strong>der</strong>en Entscheidungen einzureichen.d) Proteste gegen einen im Verlauf <strong>der</strong> Veranstaltung unterlaufenen Irrtum o<strong>der</strong>eine begangene Unregelmäßigkeit gegen die Nichtübereinstimmung <strong>der</strong> Fahrzeugemit dem für diese zutreffenden Vorschriften, gegen die festgelegte Wertungam Schluss des Wettbewerbes müssen innerhalb von 30 Minuten nachAushang <strong>der</strong> Wettbewerbsergebnisse vorgebracht werden, außer bei von denSportkommissaren <strong>der</strong> Veranstaltung bestätigter tatsächlicher Unmöglichkeit.Die Bewerber müssen vorher über Ort und genaue Zeit des Aushangs unterrichtetsein, entwe<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Ausschreibung, in einem Bulletin o<strong>der</strong> im Programm.Falls es dem Veranstalter nicht möglich ist, die offizielle Wertung wievorgesehen zu veröffentlichen, ist er verpflichtet, an dem dafür vorgesehenenOrt zur festgesetzten Zeit genaue Angaben darüber zu machen, wann und woer das offizielle Ergebnis bekannt zu machen beabsichtigt.e) Alle oben genannten Proteste werden unverzüglich von den Sportkommissaren<strong>der</strong> Veranstaltung entschieden und <strong>der</strong> Renndirektor muss angehört werden.Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden <strong>der</strong> Sportkommissareden Ausschlag.175. LadungDie Vernehmung dessen, <strong>der</strong> den Protest eingelegt hat und je<strong>der</strong> von dem Protestbetroffenen Person, soll so bald als möglich nach <strong>der</strong> Einreichung des Protestes erfolgen.Die Betroffenen müssen vorgeladen werden und können in Begleitung vonZeugen erscheinen. Die Sportkommissare müssen sich überzeugen, dass die in Fragekommenden Personen die Vorladung persönlich erhalten haben. Bei Abwesenheiteines Betroffenen o<strong>der</strong> seiner Zeugen kann das Urteil ohne sie gefällt werden.Wenn das Urteil nicht unmittelbar nach <strong>der</strong> Vernehmung <strong>der</strong> Betroffenen verkündetwerden kann, müssen Letztere von Ort und Stunde <strong>der</strong> Urteilssprechung in Kenntnisgesetzt werden.176. Unzulässige ProtesteAlle Proteste gegen Entscheidungen <strong>der</strong> Ziel- und Sachrichter, die sie in Ausübungihrer Funktionen gemäß Artikel 149 getroffen haben, sind unzulässig.

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