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Internationales Sportgesetz der FIA (ISG) - Autocross-EM

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– alles, was den o<strong>der</strong> die Wettbewerbe sowie die Einzelheiten des in Artikel 140erwähnten Schlussberichtes anbelangt, vorzubereiten o<strong>der</strong> vom Sekretär desWettbewerbs vorbereiten zu lassen und den Sportkommissaren zur Genehmigungvorzulegen.143. Pflichten des RennsekretärsDer Rennsekretär ist für die sachliche Organisation des Wettbewerbes und die hieraufbezüglichen Bekanntmachungen verantwortlich. Er muss sich vergewissern, dassdie verschiedenen Sportwarte mit den Pflichten ihrer Ämter vertraut und mit <strong>der</strong> nötigenAusrüstung versehen sind. Er unterstützt, falls erfor<strong>der</strong>lich, den Rennleiter bei<strong>der</strong> Vorbereitung <strong>der</strong> Schlussberichte für die einzelnen Wettbewerbe (vgl. Artikel 142letzter Absatz).144. Pflichten <strong>der</strong> ZeitnehmerDie Hauptpflichten <strong>der</strong> Zeitnehmer sind:– sich bei Beginn <strong>der</strong> Veranstaltung beim Rennleiter zu melden, <strong>der</strong> ihnen nötigenfallsdie erfor<strong>der</strong>lichen Anweisungen gibt,– das Startzeichen zu geben, wenn sie vom Rennleiter Auftrag hierzu erhalten,– für die Zeitnahme nur die vom ASN zugelassenen Instrumente o<strong>der</strong>, wenn essich um Rekorde handelt, die mit 1/100 Sekunde gemessen werden müssen,nur die von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> zugelassenen Instrumente zu verwenden,– die von jedem Fahrer zur Zurücklegung <strong>der</strong> Strecke benötigten Zeiten festzustellen,– in eigener Verantwortung ihre Protokolle aufzustellen und zu unterzeichnen,und sie mit allen notwendigen Unterlagen entwe<strong>der</strong>, wenn es sich um eineVeranstaltung handelt, dem Rennleiter o<strong>der</strong>, wenn es sich um einen Rekordversucho<strong>der</strong> eine Prüfung handelt, dem ASN zu übergeben,– auf Verlangen ihre Zeitnehmerlisten im Original an die Sportkommissare o<strong>der</strong>den ASN zu senden,– die Zeiten und Ergebnisse nur den Sportkommissaren o<strong>der</strong> dem Rennleitermitzuteilen, falls nicht von Seiten dieser Sportwarte an<strong>der</strong>e Anweisungen ergangensind.145. Pflichten <strong>der</strong> Technischen KommissareDie Technischen Kommissare sind mit je<strong>der</strong> Art von Kontrolle an den mechanischenTeilen <strong>der</strong> Fahrzeuge beauftragt.Sie müssen:– entwe<strong>der</strong> vor <strong>der</strong> Veranstaltung auf Ersuchen des ASN bzw. des Organisationsausschusseso<strong>der</strong> während o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Veranstaltung auf Ersuchen desRennleiters ihre Kontrolle ausüben;– die vom ASN zugelassenen o<strong>der</strong> anerkannten Kontrollinstrumente benutzen;– sie dürfen die Ergebnisse ihrer Untersuchungen nur dem ASN, dem Organisationsausschuss,den Sportkommissaren und dem Rennleiter – unter Ausschlussje<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Person – mitteilen;– sie müssen in eigener Verantwortung ihre Protokolle aufstellen, unterschreibenund sie <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> vorgenannten Stellen einreichen, die den Auftraggegeben hat, sie auszufertigen.

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