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Internationales Sportgesetz der FIA (ISG) - Autocross-EM

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Kapitel XIIIBerufungen180. RechtsprechungJe<strong>der</strong> ASN bildet durch sein Nationales Berufungsgericht – definiert in Art. 181 – fürseine Lizenznehmer das Gericht letzter Instanz, welches beauftragt ist, endgültig diezwischen seinen Lizenznehmern entstandenen Streitigkeiten, die auf seinem Territoriumim Zusammenhang mit dem nat. Automobilsport aufgekommen sind, zu entscheiden.Für jede Streitigkeit mit Beteiligung eines ausländischen Lizenznehmers o<strong>der</strong> eine<strong>der</strong> im ersten Absatz des Artikel 152 aufgeführten Personen – mit frem<strong>der</strong> Staatsangehörigkeit– bildet das Nationale Berufungsgericht ein Gericht, dessen Entscheidungenbeim Internationalen Berufungsgericht mittels Berufung angefochten werdenkönnen.Das zuständige Gericht für eine Berufung, die im Rahmen einer durch mehr als einLand führenden Veranstaltung eingelegt wird, ist das Gericht des ASN, <strong>der</strong> die Eintragung<strong>der</strong> Veranstaltung im Internationalen Sportkalen<strong>der</strong> beantragt hat.Berufungen können beim Internationalen Berufungsgericht gemäß den im Anhang zudem vorliegenden Gesetz aufgeführten Bestimmungen des Internationalen Berufungsgerichtesin Bezug auf die Zuständigkeiten und die Verfahren eingereicht werden.In Übereinstimmung mit Artikel 152 sind Berufungen gegen die Entscheidungen desAnti-Doping Komitees – Medizinische Kommission <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> nur beim Sport-Schiedsgericht zulässig.181. Nationales BerufungsgerichtJe<strong>der</strong> ASN benennt eine bestimmte Anzahl von Personen – Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Nichtmitglie<strong>der</strong>des ASN – o<strong>der</strong> er lässt diese von seiner Sportkommission bestimmen, diedas Nationale Berufungsgericht bilden.Diejenigen Mitglie<strong>der</strong>, die als Bewerber, Fahrer o<strong>der</strong> Sportwarte an dem Wettbewerb,<strong>der</strong> den Anlass für die zu treffende Entscheidung bildet, teilgenommen haben, o<strong>der</strong>solche, die bereits ein Urteil über die betreffende Angelegenheit gefällt haben, o<strong>der</strong>die schließlich mittelbar o<strong>der</strong> unmittelbar mit <strong>der</strong> Sache befasst waren, haben in diesemGericht keinen Sitz.182. Nationales BerufungsverfahrenDie Bewerber, gleich welcher Nationalität, haben das Recht zur Berufung gegen diedurch die Sportkommissare gegen sie ausgesprochenen Strafen o<strong>der</strong> Entscheidungenbeim ASN des Landes, in welchem die Entscheidung getroffen wurde. Um ihrBerufungsrecht nicht zu verlieren, müssen sie jedoch ihre Berufungsabsicht bei denSportkommissaren <strong>der</strong> Veranstaltung innerhalb einer Stunde nach Bekanntgabe <strong>der</strong>Entscheidung schriftlich ankündigen.Die Frist für die Einlegung <strong>der</strong> Berufung bei dem ASN läuft, vom Datum <strong>der</strong> Entscheidung<strong>der</strong> Sportkommissare an gerechnet, nach zwei Tagen ab, vorausgesetztjedoch, dass die Absicht Berufung einzulegen, den Sportkommissaren des Wertungslaufesin <strong>der</strong> auf ihre Entscheidung folgenden Stunde ordnungsgemäß schriftlichgemeldet worden ist (vgl. vorstehen<strong>der</strong> Absatz). Diese Berufung kann per Tele-

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