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Internationales Sportgesetz der FIA (ISG) - Autocross-EM

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<strong>Internationales</strong> <strong>Sportgesetz</strong> <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> (<strong>ISG</strong>)Deutsche Übersetzung – Herausgegeben vom DMSB – Deutscher Motor Sport Bund(Stand: Dezember 2009)Alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte dieser Übersetzung liegen beim DMSB.Auch auszugsweiser Nachdruck, Fotokopie o<strong>der</strong> Speicherung auf Datenträgern istnur mit schriftlicher Genehmigung des DMSB gestattet.InhaltsübersichtKapitel I: Allgemeine GrundsätzeKapitel II: Verzeichnis <strong>der</strong> DefinitionenKapitel III: Wettbewerbe – Allgemeine BestimmungenKapitel IV: Sport-Wettbewerbe – Organisatorische EinzelheitenKapitel V: Strecken – Straßen und BahnenKapitel VI: Startarten – LäufeKapitel VII: Rekorde – Allgemeine BestimmungenKapitel VIII: Bewerber und FahrerKapitel IX: FahrzeugeKapitel X: SportwarteKapitel XI: StrafenKapitel XII: ProtesteKapitel XIII: BerufungenKapitel XIV: Anwendung des GesetzesKapitel XV: Verfahren hinsichtlich <strong>der</strong> Stabilität <strong>der</strong> FlA-EntscheidungenKapitel XVI: Kommerzielle Fragen in Verbindung mit dem AutomobilsportKapitel XVII: Reglement für die Startnummern und die Werbung an den FahrzeugenEs wird darauf hingewiesen, dass die Texte des Concorde-Agreements 1998 einigeÄn<strong>der</strong>ungen zum Internationalen <strong>Sportgesetz</strong> enthalten, die ausschließlich für dieFormel-1-Weltmeisterschaft Geltung haben.Da diese Än<strong>der</strong>ungen in den folgenden Text nicht aufgenommen werden können,wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle von Abweichungen zum vorliegendenGesetz allein das Concorde-Agreement 1998 maßgebend ist.Kapitel IAllgemeine Grundsätze1. Internationale Regelung des SportsDie Fédération Internationale de l’Automobile, im Nachfolgenden <strong>FIA</strong> genannt, ist diealleinige internationale Sport-Autorität, die zur Erstellung und Durchsetzung <strong>der</strong><strong>Sportgesetz</strong>e berechtigt ist, welche <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung und Kontrolle automobilistischerWettbewerbe und Rekorde dienen und die Internationale Meisterschaften <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>ausschreiben darf. Sie bildet das letztinstanzliche internationale Berufungsgericht fürdie Schlichtung von Streitigkeiten, die sich aus <strong>der</strong> Anwendung dieser <strong>Sportgesetz</strong>e


ergeben können. Die Fédération Internationale Motocycliste übt dieselben Befugnissefür Fahrzeuge mit 1, 2 o<strong>der</strong> 3 Rä<strong>der</strong>n aus.Für den Kart-Bereich kann die <strong>FIA</strong> jährlich ihre internationale Sporthoheit an jedeanerkannte Organisation delegieren, die die internationalen Kartaktivitäten im Motorsportunter genauer Beachtung des vorliegenden <strong>Sportgesetz</strong>es und <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>-Reglements regelt.2. <strong>Internationales</strong> <strong>Sportgesetz</strong>Die <strong>FIA</strong> hat das vorliegende Internationale <strong>Sportgesetz</strong> (das Gesetz) erstellt, um diezuvor angeführten Befugnisse in einer fairen und gerechten Form auszuüben. Sinnund Zweck des vorliegenden <strong>Sportgesetz</strong>es mit seinen Anhängen ist es, den internationalenMotorsport zu för<strong>der</strong>n und zu erleichtern. Es wird nicht angewendet, um einenWettbewerb o<strong>der</strong> die Teilnahme eines Bewerbers zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu erschweren,es sei denn, die <strong>FIA</strong> hält dies zur Sicherstellung einer sicheren, fairen undordnungsgemäßen Durchführung von Motorsport für erfor<strong>der</strong>lich.3. Nationale Regelung des AutomobilsportsJe<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> zugehörige nationale Club o<strong>der</strong> Verband stimmt dem vorliegendenGesetz zu und ist verpflichtet, es zu beachten. In Anbetracht dieser Zugehörigkeitund dieser Verpflichtung wird für jedes Land nur ein Club bzw. ein Verband, im NachfolgendenASN genannt, als alleiniger Träger <strong>der</strong> internationalen Sporthoheit von <strong>der</strong><strong>FIA</strong> anerkannt, welcher berechtigt ist, das vorliegende Internationale Gesetz zur Anwendungzu bringen und den Automobilsport in allen unter <strong>der</strong> Autorität seines eigenenLandes liegenden Gebieten zu überwachen.4. Ausübung <strong>der</strong> Sporthoheit in den TerritorienNicht autonome Territorien eines Staates unterliegen <strong>der</strong> Sporthoheit, die von demASN ausgeübt wird, welcher den entsprechenden Staat bei <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> vertritt.5. Delegation <strong>der</strong> sportlichen VollmachtenJe<strong>der</strong> ASN hat das Recht, die sportlichen Vollmachten, die ihm durch das vorliegendeGesetz zugeteilt sind, einem o<strong>der</strong> mehreren an<strong>der</strong>en Clubs seines Landes ganzo<strong>der</strong> teilweise zu delegieren, jedoch nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>.6. Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> DelegationEin ASN kann diese Delegation wi<strong>der</strong>rufen, wenn er die <strong>FIA</strong> über den Wi<strong>der</strong>ruf inKenntnis setzt.7. Nationale WettbewerbsbestimmungenJe<strong>der</strong> ASN kann Nationale Wettbewerbsbestimmungen aufstellen, welche <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>vorgelegt werden müssen.


Kapitel IIVerzeichnis <strong>der</strong> Definitionen8. Die nachstehend aufgeführten Definitionen, Begriffsbestimmungen und Abkürzungenwerden in dem vorliegenden Gesetz nebst Anhängen, in den nationalen Reglementsnebst Anhängen sowie in allen Ausschreibungen verwendet und sind damitallgemein anzuwenden.9. <strong>FIA</strong>Fédération Internationale de l’Automobile.10. ASNNationaler Club o<strong>der</strong> Nationale Organisation, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> als alleiniger Inhaber<strong>der</strong> sportlichen Autorität in einem Land anerkannt ist.11. CSSportkommission eines ASN.12. entfällt13. Landfahrzeuge, Automobile, Spezialfahrzeuge und LuftkissenfahrzeugeLandfahrzeug:Ein Landfahrzeug ist ein durch eigene Kraft angetriebenes Fortbewegungsmittel, dassich bei <strong>der</strong> Fortbewegung ständig im Kontakt mit dem Boden befindet, entwe<strong>der</strong>direkt mittels mechanischen Trageelementen o<strong>der</strong> indirekt durch Luftkissen, unddessen Fortbewegungselemente und Steuerungsvorrichtungen unter ständiger undvollständiger Kontrolle des im Fahrzeug sitzenden Fahrers stehen.Automobil:Ein Automobil ist ein Landfahrzeug, welches sich durch eigene Kraft fortbewegt undauf mindestens vier nicht in einer Linie angeordneten Rä<strong>der</strong>n rollt, die sich ständig imKontakt mit dem Boden befinden und von denen mindestens zwei <strong>der</strong> Lenkung undmindestens zwei dem Antrieb dienen.Spezialfahrzeug:Ein Spezialfahrzeug ist ein Fahrzeug, das auf mindestens vier Rä<strong>der</strong>n rollt, jedochdurch an<strong>der</strong>e Mittel als durch seine Rä<strong>der</strong> angetrieben wird.Luftkissenfahrzeug:Ein Luftkissenfahrzeug ist ein Fahrzeug, dessen Lage zum Boden mittels Luftkissenaufrechterhalten wird.14. Zylin<strong>der</strong>inhaltVolumen des/<strong>der</strong> Zylin<strong>der</strong>/s, welches durch die Aufwärts- und Abwärtsbewegung<strong>der</strong>/des Kolben/s gebildet wird. Dieses Volumen wird in ccm angegeben und für alleBerechnungen, die den Zylin<strong>der</strong>inhalt <strong>der</strong> Motoren betreffen, wird die Zahl Pi mit3,1416 angenommen.


15. KlassenZusammenfassung von Automobilen nach dem Zylin<strong>der</strong>inhalt ihrer Motoren o<strong>der</strong>nach an<strong>der</strong>en Unterscheidungskriterien (siehe Anhänge B und J).16. Wettbewerb, Wertungslauf, Rennena) Ein Wettbewerb ist ein Wertungslauf, an welchem ein Automobil teilnimmt undwelcher Wettbewerbscharakter besitzt o<strong>der</strong> welchem durch die Veröffentlichungvon Ergebnissen Wettbewerbscharakter verliehen wird.Die Wettbewerbe sind international o<strong>der</strong> national. Sie können zudem reservierto<strong>der</strong> geschlossen sein.Eine nationale o<strong>der</strong> internationale Meisterschaft wird als ein Wettbewerb angesehen.b) WertungslaufEin einzelner Wertungslauf mit eigenen Ergebnissen. Er kann ein o<strong>der</strong> mehrereRennen und ein Finale, freies Training und Qualifikationstraining beinhalteno<strong>der</strong> in ähnlicher Weise unterteilt sein; er muss jedoch am Ende <strong>der</strong> Veranstaltungabgeschlossen sein. Der Wertungslauf fängt um die für den Beginn<strong>der</strong> Papierabnahme und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Technischen Abnahme vorgesehenen Uhrzeitan und schließt das Training und den Wettbewerb an sich ein.Der Wertungslauf endet mit Ablauf einer <strong>der</strong> nachfolgenden Fristen, je nachdem,welche zuletzt abläuft:– Protest- o<strong>der</strong> Berufungsfrist o<strong>der</strong> Ende einer Anhörung– Ende <strong>der</strong> administrativen Untersuchungen und <strong>der</strong> technischen Nachuntersuchungen,die in Übereinstimmung mit dem <strong>ISG</strong> durchgeführtwerden.Wertungsläufe, die Teil einer internationalen, nicht von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> anerkannten Meisterschaft,Cup, Trophäe, Challenge o<strong>der</strong> Serie sind o<strong>der</strong> als solche vorgesehen sind,können nicht im Internationalen Sportkalen<strong>der</strong> eingetragen werden.Alle Automobile, die an einem nationalen o<strong>der</strong> internationalen Wertungslauf, offen fürdie Formeln und Kategorien o<strong>der</strong> Gruppen <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>, wie sie im vorliegenden <strong>Sportgesetz</strong>und seinen Anhängen definiert sind, teilnehmen, müssen in je<strong>der</strong> Hinsicht mitallen technischen Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> und den von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> vorgenommenen offiziellenKlarstellungen und Auslegungen dieser Bestimmungen übereinstimmen. EinASN kann die technischen Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> nicht ohne die ausdrückliche,schriftliche Genehmigung <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> än<strong>der</strong>n.b) 1. Rundstreckenrennen:ist ein Wertungslauf, <strong>der</strong> auf geschlossener Rennstrecke zwischen zwei o<strong>der</strong>mehreren Automobilen stattfindet, die gleichzeitig auf <strong>der</strong>selben Strecke fahren,wobei die Geschwindigkeit o<strong>der</strong> die zurückgelegte Distanz in einer vorgegebenenZeit bestimmend sind.b) 2. Dragsterrennen:ist ein Beschleunigungsrennen zwischen zwei Fahrzeugen beginnend mit einemstehenden Start auf einer gerade verlaufenden und genau vermessenenStrecke, wobei das Fahrzeug, welches die Ziellinie als erstes (ohne Strafen)überfährt, die bessere Leistung erzielt.b) 3. Bergrennen:


etreffende Wertungslauf Teil einer nationalen Meisterschaft o<strong>der</strong> Serie ist, so sindBewerber mit einer ausländischen Lizenz in <strong>der</strong> Wertung <strong>der</strong> entsprechenden Meisterschafto<strong>der</strong> Serie nicht punktberechtigt.Je<strong>der</strong> nationale Wertungslauf muss im nationalen Kalen<strong>der</strong> des genehmigten ASNeingetragen sein.Unabhängig von dem vorstehenden fünften Absatz dürfen professionelle Bewerbero<strong>der</strong> Fahrer, die im Besitz einer von einem EU-Land (o<strong>der</strong> einem vergleichbarenLand, das durch die <strong>FIA</strong> gleichgestellt ist) ausgestellten Lizenz sind, an nationalenWertungsläufen in einem EU- o<strong>der</strong> vergleichbaren Land unter den gleichen Bedingungenwie die nationalen Teilnehmer dieser Län<strong>der</strong> teilnehmen und sie sind auchpunkteberechtigt.In diesem Zusammenhang gilt ein Bewerber o<strong>der</strong> Fahrer als professionell, wenn erbei <strong>der</strong> zuständigen Behörde eine Erklärung über sein Einkommen abgibt, das er fürseine Teilnahme an Motorsportveranstaltungen in Form eines Gehalts o<strong>der</strong> einerSponsorschaft erhält. Er muss hierüber einen Nachweis erbringen, <strong>der</strong> dem ASN, <strong>der</strong>seine Lizenz ausgestellt hat, genügt, o<strong>der</strong> er muss auf irgendeine an<strong>der</strong>e Art undWeise die <strong>FIA</strong> von seinem professionellen Status überzeugen, einschließlich durchHinweise zu Einkommen, das er erhalten hat, aber nicht bei den zuständigen Behördenangemeldet werden muss.Weiterhin muss <strong>der</strong> ASN, <strong>der</strong> den Wertungslauf mit zulässiger Teilnahme von Lizenzinhabernan<strong>der</strong>er ASN genehmigt, <strong>der</strong> Informationspflicht gegenüber <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> sowieden Bewerbern und Fahrern zu mindestens den folgenden Punkten nachkommen,die in allen offiziellen Dokumenten aufgeführt sein müssen (insbeson<strong>der</strong>e auf denNennungsformular):- eindeutige Innformation darüber, ob die Rundstrecke eine aktuell gültige internationaleGenehmigung <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> o<strong>der</strong> eine nationalen Genehmigung des entsprechendenASN besitzt, gemäß <strong>der</strong> zum Wertungslauf zulässigen Fahrzeugkategorien;- Informationen zu den Fahrzeugkategorien, die zum Wertungslauf in Übereinstimmungmit <strong>der</strong> Rennstrecken-Genehmigung zulässig sind;- Informationen zu <strong>der</strong> für die Teilnahme an dem Wertungslauf erfor<strong>der</strong>lichenStufe <strong>der</strong> Fahrerlizenz.19. Reservierter WertungslaufEin nationaler o<strong>der</strong> internationaler Wertungslauf wie in den Artikeln 17 und 18 aufgeführtkann den Zusatz „reserviert“ tragen, wenn die Bewerber o<strong>der</strong> Fahrer zum Zwecke<strong>der</strong> Zulassung beson<strong>der</strong>en Bedingungen entsprechen müssen, welche nicht inden vorstehenden Artikeln 17 und 18 genannt sind; insbeson<strong>der</strong>e sind Rennen, zudenen beson<strong>der</strong>e Einladungen ergehen, „reservierte“ Wettbewerbe.Unter gewissen Umständen kann es die <strong>FIA</strong> genehmigen, dass international reservierteWertungsläufe, die aufgrund ihrer Beson<strong>der</strong>heit nicht dem Anhang O des <strong>ISG</strong>entsprechen, von einem ASN in den Internationalen Sportkalen<strong>der</strong> dennoch eingetragenwerden.20. Geschlossene WertungsläufeEin nationaler Wertungslauf gemäß Definition in Artikel 18 kann „geschlossen“ genanntwerden, wenn nur die Mitglie<strong>der</strong> eines Clubs daran teilnehmen können, diejedoch im Besitz <strong>der</strong> Lizenzen (Bewerber- o<strong>der</strong> Fahrer-Lizenz) sein müssen, die vondem ASN des betreffenden Landes ausgestellt sind.


Ein solcher Wertungslauf muss von dem ASN genehmigt sein, <strong>der</strong> in Ausnahmefällendiese Genehmigung mehreren Clubs erteilen kann, welche gemeinsam die Organisationdieses Wettbewerbs durchführen.21. Rallyes und Cross-Country Rallyesa) Rallye <strong>der</strong> 1. Kategorie (sportlicher Wettbewerb):Straßenwettbewerb mit vorgegebener Durchschnittsgeschwindigkeit, <strong>der</strong> ganzo<strong>der</strong> teilweise auf öffentlichen Straßen durchgeführt wird. Eine Rallye hat entwe<strong>der</strong>eine Streckenführung, <strong>der</strong> alle Fahrzeuge folgen müssen, o<strong>der</strong> mehrereStreckenführungen, die an einem vorher festgelegten Punkt zusammentreffenund wobei danach eine gemeinsame Streckenführung folgen kann.Die Fahrtstrecke(n) kann/können eine o<strong>der</strong> mehrere Wertungsprüfungen einschließen,d. h. Fahrten auf für den Normalverkehr gesperrten Straßen, welchezusammen im Allgemeinen für die Erstellung des Gesamtklassementsmaßgebend sind.Der (Die) Streckenteil(e), <strong>der</strong> (die) nicht als Wertungsprüfungen durchgeführtwerden, wird/werden „Verbindungsstrecke(n)“ genannt.Auf diesen Verbindungsstrecken darf die Höchstgeschwindigkeit keinen Wertungsfaktorfür die Wertung abgeben.Die Rallyes <strong>der</strong> 1. Kategorie müssen im Internationalen Sportkalen<strong>der</strong> in <strong>der</strong>Sektion „Zuverlässigkeitsfahrten“ eingetragen sein. Hierzu können Fahrer, dievon <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> als Grand Prix-Fahrer klassifiziert wurden, zugelassen werden.Werden bei einer Rallye Wertungsprüfungen mit einer Länge von mehr als 10% <strong>der</strong> Gesamtstrecke auf permanenten o<strong>der</strong> temporären Rennstreckendurchgeführt, ist die Teilnahme von „GP“-Fahrern abhängig von <strong>der</strong> Eintragung<strong>der</strong> Veranstaltung in den Rundstreckenkalen<strong>der</strong> als I+-Veranstaltung.Die gleichzeitige Eintragung in den Veranstaltungskalen<strong>der</strong> für Rallyes kannaufrechterhalten werden, falls die Veranstalter es wünschen.Veranstaltungen, die zum Teil dem Normalverkehr offenstehende Straßen benutzen,jedoch Wertungsprüfungen auf permanenten o<strong>der</strong> temporären Rennstreckenvon mehr als 20 % <strong>der</strong> Gesamtstreckenlänge einschließen, könnennicht in die Sektion „Zuverlässigkeitsfahrten“ des Internationalen Sportkalen<strong>der</strong>seingeschrieben werden und müssen wie Rundstreckenrennen behandeltwerden.Fahrzeuge, die zu Internationalen Rallyes <strong>der</strong> ersten Kategorie zugelassensind:Die Leistung <strong>der</strong> Fahrzeuge ist für alle Internationalen Rallyes auf ungefähr300 PS beschränkt. Die <strong>FIA</strong> hat zu je<strong>der</strong> Zeit und unter allen Umständen alleMaßnahmen zu ergreifen, um diese Leistungsbegrenzung durchzusetzen.Nur Fahrzeuge, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen, dürfen an InternationalenRallyes teilnehmen:– Tourenwagen <strong>der</strong> Gruppe A ohne die Evolutionen, die im Homologationsnachtragfür den Rallyesport ausgeschlossen sind.– Produktionswagen (Gruppe N)Tourenwagen <strong>der</strong> Gruppe A und Produktionswagen <strong>der</strong> Gruppe N dürfen unterden nachfolgend aufgeführten Bedingungen noch für eine weitere Dauervon vier Jahren nach Ablauf <strong>der</strong> Homologation an internationalen Rallyes,ausgenommen Läufe zur Rallye-Weltmeisterschaft, teilnehmen, jedoch ohne


die Evolutionen, die im Homologationsnachtrag für den Rallyesport ausgeschlossensind:– die <strong>FIA</strong>-Homologationsblätter müssen bei <strong>der</strong> Dokumentenabnahme und<strong>der</strong> Technischen Abnahme vorgelegt werden,– die Fahrzeuge entsprechen den technischen Bestimmungen (Anhang J),wie sie zum Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Homologation gültig waren, undbefinden sich in einem tadellosen Zustand für eine Teilnahme. Die Entscheidungdarüber liegt bei den Technischen Kommissaren.Die Maße <strong>der</strong> für diese Fahrzeuge verwendeten Turbo-Restriktoren sowiedie Mindestgewichte müssen den gegenwärtig gültigen Bestimmungenentsprechenb) Rallye <strong>der</strong> 2. Kategorie – (Touristische Zielfahrt)Veranstaltungen, die nur zu dem Zweck durchgeführt werden, die Teilnehmeran einem im Voraus bestimmten Punkt zusammenzuführen. Zur Unterscheidungdieser Rallye <strong>der</strong> 2. Kategorie von den Rallyes 1. Kategorie muss sieden Untertitel „Touristische Zielfahrt“ tragen.Die Fahrtstrecke bzw. Fahrtstrecken nach Kategorie 2 kann/können vorgeschriebenePflichtstrecke bzw. Pflichtstrecken sein, jedoch nur mit einfachenDurchfahrtskontrollen und ohne dass den Teilnehmern während <strong>der</strong> Fahrt eineDurchschnittsgeschwindigkeit vorgeschrieben wird.Eine o<strong>der</strong> mehrere zusätzliche Prüfungen, ausgenommen Geschwindigkeitsprüfungen,können Teil einer Rallye <strong>der</strong> 2. Kategorie sein. Diese zusätzlichenPrüfungen dürfen aber nur am Zielort stattfinden.Bei diesen Rallyes <strong>der</strong> 2. Kategorie dürfen keine Geldpreise verliehen werden.Eine Rallye <strong>der</strong> Kategorie 2 ist – selbst wenn die Teilnehmer verschiedenenNationen angehören – von <strong>der</strong> Eintragungspflicht im Internationalen Sportkalen<strong>der</strong>befreit. Sie kann jedoch in keinem Land ohne die Genehmigung desbetreffenden ASN, welcher die Ausschreibung dafür zu genehmigen hat,durchgeführt werden.Die Ausschreibung muss in demselben Geiste abgefasst sein, wie er für dieeigentlichen Wettbewerbe Gültigkeit hat (vgl. Kapitel IV).Wenn die Strecke (o<strong>der</strong> die Strecken) einer Rallye <strong>der</strong> 2. Kategorie nur dasGebiet eines ASN berührt/ berühren, so benötigen die Teilnehmer keine Lizenz.Ist dies nicht <strong>der</strong> Fall, so unterliegt die Durchführung <strong>der</strong> Rallye den im Artikel81 (Internationale Strecken) festgelegten Bestimmungen, und die Teilnehmermüssen Lizenzen besitzen (siehe Artikel 108–117).c) Cross-Country-Rallye und Baja-Cross-Country-RallyeDie Länge jedes Selektiv-Abschnitts darf 500 km nicht überschreiten, und dieGesamtlänge des Wertungslaufs muss mindestens 800 km betragen. DieFahrstrecke kann mit Genehmigung <strong>der</strong> betroffenen ASNs das Gebiet mehrererASNs durchlaufen.Nur die Cross-Country-Fahrzeuge (Gruppe T), wie im Technischen Reglement<strong>der</strong> <strong>FIA</strong> definiert, sindzugelasssen; alle an<strong>der</strong>en Fahrzeuge sind nicht zugelassen.Eine Baja-Cross-Country-Rallye ist eine Cross-Country-Rallye, die an einemTag (max. Distanz 800 km) o<strong>der</strong> an zwei Tagen (max. Distanz 1200 km) stattfindet.d) Marathon-Cross-Country-RallyeAlle Marathon-Cross-Country-Rallyes müssen im Internationalen Sportkalen<strong>der</strong>eingetragen sein.


Es kann pro Jahr und Kontinent nur eine Marathon-Rallye organisiert werden,es sei denn, die <strong>FIA</strong> gibt eine Son<strong>der</strong>genehmigung.Der gesamte Streckenverlauf muss mindestens 10.000 km betragen, die Länge<strong>der</strong> Etappen ist frei. Die Gesamtdauer darf 31 Tage nicht überschreiten,Technische Abnahme und Prolog inbegriffen.Es werden nur Cross-Country-Rallye-Fahrzeuge zugelassen (Gruppe T), wiesie laut Technischem Reglement <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> definiert sind, an<strong>der</strong>e Fahrzeugesind nicht zugelassen.22.a) Sportveranstaltung o<strong>der</strong> WettbewerbHierunter fallen alle Treffen von Bewerbern und Sportwarten, die einen o<strong>der</strong>mehrere Wettbewerbe o<strong>der</strong> mehrere Rekordversuche umfassen.b) ParadeEine Parade ist die Präsentation einer Gruppe mit geringer Geschwindigkeitfahren<strong>der</strong> Fahrzeuge. Die folgenden Bedingungen müssen beachtet werden:– ein offizielles Fahrzeug führt die Parade an, ein an<strong>der</strong>es beendet sie;– diese zwei offiziellen Fahrzeuge sind mit erfahrenen Fahrern besetzt, die<strong>der</strong> Kontrolle des Rennleiters unterliegen;– Überholen ist strengstens verboten;– Zeitnahme ist verboten;– an den Fahrzeugen dürfen keine Startnummern angebracht sein, es seidenn das Fahrzeug wird historisch mit einer bestimmten Startnummer inVerbindung gebracht. An<strong>der</strong>e Möglichkeiten zur Identifizierung <strong>der</strong> Fahrzeugekönnen von den Veranstaltern genutzt (Buchstaben o<strong>der</strong> Nummernan den Seitenfenstern etc.), diese müssen aber bei Verlassen desVeranstaltungsortes entfernt werden;– die Parade muss in <strong>der</strong> Ausschreibung angegeben und die teilnehmendenFahrzeuge müssen im offiziellen Veranstaltungsprogramm aufgeführtsein.c) DemonstrationEine Demonstration ist die Präsentation <strong>der</strong> Leistung eines Fahrzeugs. Diefolgenden Bedingungen müssen beachtet werden:– eine Demonstration mit mehr als 5 Fahrzeugen werden unter Aufsicht desRennleiters durch ein vorausfahrendes Safety-Fahrzeug mit einem erfahrenenFahrer je<strong>der</strong>zeit kontrolliert;– alle Streckenposten müssen auf ihren Plätzen sein;– die Fahrer müssen entsprechende Sicherheits-Bekleidung tragen (FlAgenehmigteBekleidung und Helme sind nachdrücklich empfohlen). DieVeranstalter können den Mindeststandard <strong>der</strong> Bekleidung festlegen;– die Fahrzeuge müssen bei technischen Kontrollen den Sicherheitsbestimmungengenügen;– eine detaillierte Liste <strong>der</strong> Teilnehmer muss nach <strong>der</strong> Technischen Abnahmeveröffentlicht werden;– Mitfahrer sind nicht zugelassen;– Überholen ist strengstens verboten, es sei denn, es wird von den Streckenpostendurch Zeigen <strong>der</strong> blauen Flaggen angeordnet;– Zeitnahme ist verboten;– die Demonstration muss in <strong>der</strong> Ausschreibung angegeben sein; die teilnehmendenFahrzeuge müssen im offiziellen Veranstaltungsprogrammaufgeführt sein;


– an den Fahrzeugen dürfen keine Startnummern angebracht sein, es seidenn das Fahrzeug wird historisch mit einer bestimmten Nummer in Verbindunggebracht.An<strong>der</strong>e Möglichkeiten zur Identifizierung <strong>der</strong> Fahrzeuge können von den Veranstalterngenutzt werden (Buchstaben o<strong>der</strong> Nummern an den Seitenfensternetc.), diese müssen aber bei Verlassen des Veranstaltungsortes entfernt werden;Paraden und Demonstrationen dürfen ohne Genehmigung des ASN des Veranstalter-Landesnicht organisiert werden.23. VersuchEin Versuch ist ein genehmigter Wettbewerb. Hierbei kann je<strong>der</strong> Bewerber den Zeitpunkt<strong>der</strong> Ausführung innerhalb einer in <strong>der</strong> Ausschreibung festgelegten Frist selbstauswählen.24. Meisterschaft, Cup, Trophäe, Challenge und Serien<strong>FIA</strong> Internationale Meisterschaften, internationale Cups, internationale Trophäen undinternationale Challenges sind Eigentum <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>.a) MeisterschaftEine Meisterschaft kann aus einer Serie von Wertungsläufen o<strong>der</strong> einem einzelnenWertungslauf bestehen.Es gibt nationale und internationale Meisterschaften. Eine internationale Meisterschaftdarf nur aus internationalen Wertungsläufen gemäß Artikel 17 bestehen.Allein die <strong>FIA</strong> ist berechtigt, eine internationale Meisterschaft zu genehmigen.Nationale Meisterschaften können nur von den betreffenden ASNs genehmigtwerden. Sofern eine schriftliche Genehmigung dieser nationalen Sporthoheitvorliegt, können außer dem ASN auch an<strong>der</strong>e Organisationen nationale Meisterschaftendurchführen.Maximal ein Wertungslauf zu einer nationalen Meisterschaft kann außerhalbdes ASN-Territoriums unter den nachfolgenden Bedingungen durchgeführtwerden:– dass er in einem Land stattfindet, das eine gemeinsame Grenze (bei einerMeeresgrenze unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass die <strong>FIA</strong> ein geographischentsprechendes Land bestimmt) mit dem Land besitzt, welchesdie nationale Meisterschaft durchführt;– dass die Sport- und Technischen Reglements <strong>der</strong> nationalen Meisterschaftvon <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> genehmigt worden sind;– dass die Strecke, auf welcher <strong>der</strong> Wertungslauf durchgeführt wird, von<strong>der</strong> <strong>FIA</strong> homologiert und genehmigt worden ist und alle Sicherheitsreglementsund Bestimmungen zu den medizinischen Hilfsdiensten beachtetsind.Internationale Meisterschaften können nur von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> o<strong>der</strong> von einer an<strong>der</strong>en Organisationmit schriftlicher Genehmigung <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> organisiert werden. In diesem Fallebesitzt die Sporthoheit, die die Meisterschaft organisiert, die gleichen Rechte undPflichten wie <strong>der</strong> Veranstalter eines Wertungslaufs.


) Cup, Trophäe, Challenge und SerieEin Cup, eine Trophäe, eine Challenge o<strong>der</strong> Serie können aus verschiedenen,dem gleichen Reglement unterliegenden Veranstaltungen o<strong>der</strong> aus einem einzelnenWertungslauf bestehen. Ein internationaler Cup, Trophy, Challengeo<strong>der</strong> Serie darf nur aus internationalen Wertungsläufen gemäß Artikel 17 bestehen.Keine internationale Serie darf organisiert werden, es sei denn, dass <strong>der</strong> ASN-Vorschlag einer solchen Serie von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> schriftlich genehmigt worden ist.Die schriftliche Genehmigung <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> muss insbeson<strong>der</strong>e folgende Punkteenthalten:– Genehmigung des Sportlichen und Technischen Reglements <strong>der</strong> Serie,insbeson<strong>der</strong>e in Bezug auf Sicherheit;– Genehmigung des Kalen<strong>der</strong>s <strong>der</strong> Serie;– Vorausgegangene Genehmigung von allen ASNs (einschließlich <strong>der</strong> Daten<strong>der</strong> Wertungsläufe), auf <strong>der</strong>en Gebiet eine o<strong>der</strong> mehrere zu <strong>der</strong> Seriezählenden Veranstaltungen organisiert wird/werden;– Bestätigung, dass die jeweilig ausgeschriebenen Fahrzeugkategoriendurch das Streckenabnahmeprotokoll zugelassen sind, und Beachtung allerSicherheitsreglements und <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>-Bestimmungen zu den medizinischenHilfsdiensten;– Bestätigung, ob <strong>der</strong> Titel <strong>der</strong> Serie mit ihrer geographischen Ausdehnungund mit ihren technischen und sportlichen Kriterien übereinstimmen.Zusätzlich kann die <strong>FIA</strong> nach eigenem Ermessen die Durchführung einer nationalenMeisterschaft mit mehr als einem Lauf außerhalb des Landes des ASN, dem <strong>der</strong>Club angehört, genehmigen, für die ausschließlich die Mitglie<strong>der</strong> eines Clubs zugelassensind.c) Meisterschaften, Cups, Trophäen, Challenges o<strong>der</strong> Serien mit dem Namen<strong>der</strong> <strong>FIA</strong> im Titel dürfen nur von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> selbst o<strong>der</strong> von einer an<strong>der</strong>en Organisationjedoch nur mit schriftlicher Genehmigung <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> organisiert werden.Weiterhin darf <strong>der</strong> entsprechende Titel das Wort „Welt“ (o<strong>der</strong> irgendein an<strong>der</strong>esWort mit einer ähnlichen Bedeutung o<strong>der</strong> das in irgendeiner Sprache davonabgeleitet ist) nur beinhalten, wenn die Ausschreibungsbestimmungenmindestens mit den Vorschriften des nachfolgenden Punktes d) übereinstimmen.Außerdem muss die Voraussetzung erfüllt werden, dass über die gesamteSaison gesehen im Durchschnitt mindestens vier Automobilherstellerteilnehmen.d) Die Titel an<strong>der</strong>er Cups, Trophäen, Challenges o<strong>der</strong> Serien dürfen das Wort„Welt“ (das, zum Verständnis des vorliegenden Artikels, jeden Begriff mit einerähnlichen Bedeutung beinhaltet o<strong>der</strong> in irgendeiner Sprache von dem Wort„Welt“ abgeleitet ist)) nicht ohne die Genehmigung <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> beinhalten. Im Allgemeinenwird die <strong>FIA</strong> diese Genehmigung unter <strong>der</strong> Voraussetzung erteilen,dass die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und dass nach Meinung<strong>der</strong> <strong>FIA</strong> dies im allgemeinen Interesse des Sports liegt. Bei Nichterfüllen dieserVoraussetzungen kann die <strong>FIA</strong> ihre Genehmigung zurückziehen.i) Der Cup-, Trophäen-, Challenge- o<strong>der</strong> Serienkalen<strong>der</strong> muss Veranstaltungenbeinhalten, die im Verlauf einer Saison auf mindestens drei Kontinentenstattfinden;


ii) Wenn ein Cup, Trophäe, Challenge o<strong>der</strong> Serie aus lediglich einer Veranstaltungbesteht, so müssen die Läufe, Veranstaltungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Serien,die <strong>der</strong> Qualifikation <strong>der</strong> Fahrer zur Teilnahme an dieser einzigenVeranstaltung dienen, auf mindestens drei Kontinenten stattfinden undordnungsgemäß im Internationalen Sportkalen<strong>der</strong> eingetragen sein;iii) Der Veranstalter muss damit einverstanden sein und anerkennen, dasszusätzlich zu allen im <strong>Sportgesetz</strong> o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>swo beschriebenen Rechteno<strong>der</strong> Befugnissen die <strong>FIA</strong> sich das Recht vorbehält, bei je<strong>der</strong> Veranstaltungdes Cups, Trophäe, Challenge o<strong>der</strong> Serie, die den Titel „Welt“ verwendeto<strong>der</strong> dessen Verwendung beantragt hat, Überprüfungen durchzuführen,um sicherzustellen, dass die Grundsätze des <strong>Sportgesetz</strong>es und<strong>der</strong> anzuwendenden Bestimmungen vollständig beachtet werden. DerVeranstalter muss solche Überprüfungen unterstützen, indem er <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>zu diesem Zwecke Zugang auf dem gesamten Gelände und zu allen entsprechendenDokumenten gewährt;iv) Der Veranstalter des entsprechenden Cups, Trophäe, Challenge o<strong>der</strong> Seriemuss für jede Veranstaltung mindestens einen Sportkommissar aus <strong>der</strong>von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> veröffentlichten und regelmäßig aktualisierten Liste benennen,<strong>der</strong> dann als Vorsitzen<strong>der</strong> des Gremiums handelt und <strong>der</strong> die <strong>FIA</strong>, den genehmigendenASN sowie den ASN des Landes, in welchem die Veranstaltungstattfindet, über jeden schwerwiegenden Verstoß des <strong>Sportgesetz</strong>eso<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Unregelmäßigkeiten während <strong>der</strong> Veranstaltung informiert.Die <strong>FIA</strong> kann ausnahmsweise eine Ausnahmegenehmigung für eine Serie gewähren,wenn eine langfristige Verwendung des Wortes „Welt“ nachgewiesen werden kann.25. OrganisationsausschussEine Gruppe von mindestens drei Personen, die mit Genehmigung des ASN (vgl.Artikel 3, 4 und 5) von den Veranstaltern eines Wettbewerbs (vgl. Artikel 55) mit allenerfor<strong>der</strong>lichen Vollmachten zur praktischen Durchführung dieses Wettbewerbes undzur Anwendung <strong>der</strong> Ausschreibungsbestimmungen (vgl. Artikel 27) ausgestattet wordensind.26. VeranstaltungsgenehmigungEin von dem ASN als Inhaber <strong>der</strong> Sport-Autorität (siehe Artikel 3, 4 und 5) ausgestelltesDokument, durch welches dem Veranstalter ein Wettbewerb genehmigt wird.27. AusschreibungEin von den Veranstaltern eines Wettbewerbs (siehe Artikel 55) herausgegebenes,zwingend notwendiges Dokument, das die Einzelheiten des Wettbewerbs regelt.28. ProgrammEin von dem Organisationsausschuss eines Wettbewerbes (siehe Artikel 25) vorbereiteteszwingend notwendiges offizielles Dokument, das alle Einzelheiten des Wettbewerbeszur Information <strong>der</strong> Zuschauer enthält.


29. StreckeDie von den Bewerbern einzuhaltende Strecke.30. RennstreckeEine geschlossene Strecke, einschließlich <strong>der</strong> unmittelbar damit zusammenhängendenEinrichtungen, die an <strong>der</strong> gleichen Stelle beginnt und endet und die speziell fürAutomobilrennen gebaut o<strong>der</strong> dafür angepasst wurde. Eine Rennstrecke kann zeitweise,eingeschränkt permanent o<strong>der</strong> permanent eingerichtet sein, je nach <strong>der</strong> Eigenschaftihrer Einrichtungen und ihrer Verfügbarkeit für Wettbewerbe.31. SpeedwayEine permanente Rennstrecke mit höchstens 4 Kurven gleicher Richtung.32. Meile, KilometerFür alle Umrechnungen von englischen Maßeinheiten in metrische o<strong>der</strong> umgekehrt,wird die Meile mit 1,609 344 km gerechnet.33. RekordDie unter beson<strong>der</strong>en, im <strong>Sportgesetz</strong> festgelegten Bedingungen erzielte Höchstleistung(s. Anhang D, Regelung <strong>der</strong> Rekorde).34. Lokaler RekordEin auf einer dauernden o<strong>der</strong> zeitweilig eingerichteten Rennstrecke, die von dembetreffenden ASN genehmigt sein muss, erzielter Rekord, unabhängig von <strong>der</strong>Staatsangehörigkeit des Bewerbers.35. Nationaler RekordEin Rekord, <strong>der</strong> nach den Bestimmungen des ASN auf dessen Gebiet o<strong>der</strong> dem Gebieteines an<strong>der</strong>en ASN (nach vorheriger Einholung seiner Genehmigung) aufgestellto<strong>der</strong> gebrochen wird.Ein Nationaler Rekord ist ein „Klassenrekord“, wenn er die Höchstleistung darstellt,die in einer <strong>der</strong> Klassen erreicht wurde, in welche die zum Versuch zugelassenenFahrzeuge unterteilt wurden.Er ist ein „absoluter Rekord“, wenn es sich um eine Höchstleistung handelt, bei <strong>der</strong>die Klasse nicht in Betracht gezogen wurde.36. Internationaler RekordUnter Internationalem Rekord versteht man die beste Leistung, die in einer bestimmtenKlasse o<strong>der</strong> Gruppe erreicht wurde (siehe Artikel 199).Es gibt Internationale Rekorde für Automobile sowie für Spezial-Fahrzeuge und Luftkissen-Fahrzeuge(siehe Artikel 199).


37. WeltrekordEine von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> als Rekord anerkannte Höchstleistung eines Automobils ohneRücksicht auf die Kategorie, Klasse, Gruppe o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Unterteilungen.38. RekordinhaberWenn es sich um einen im Verlauf eines Einzelversuchs aufgestellten Rekord handelt,so ist Inhaber dieses Rekords <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> die Genehmigung zur Durchführungdes Rekordversuches formal beantragt und erhalten hat. Bei einem im Verlaufeiner Sportveranstaltung aufgestellten Rekord ist <strong>der</strong> Inhaber dieses Rekords <strong>der</strong>Bewerber (vgl. Artikel 44), d. h. <strong>der</strong>jenige, unter dessen Namen das Fahrzeug mitdem diese Höchstleistung aufgestellt worden ist, genannt wurde.39. StartAls Start gilt <strong>der</strong> Augenblick, in welchem einem o<strong>der</strong> mehreren, gleichzeitig startendenBewerber/n das Startzeichen gegeben wird (vgl. Artikel 89–96, Startvorschriften).40. KontrolllinieDie Linie, bei <strong>der</strong>en Durchfahren die Zeitnahme eines Fahrzeugs erfolgt.41. StartlinieDie erste Kontrolllinie mit o<strong>der</strong> ohne Zeitnahme (siehe Art. 90).42.a) Ziellinie Die Abschluss-Kontrolllinie mit o<strong>der</strong> ohne Zeitnahmeb) Parc-ferméDies ist <strong>der</strong> durch die Ausschreibung des Veranstalters bestimmte Platz, aufwelchem <strong>der</strong> Teilnehmer sein(e) Fahrzeug(e) abstellen muss. Im Parc-fermédürfen sich nur Sportwarte aufhalten, die mit <strong>der</strong> Kontrolle beauftragt sind.Je<strong>der</strong> Eingriff, Überprüfung, Vorbereitung o<strong>der</strong> Instandsetzung am Fahrzeugist nur mit Erlaubnis <strong>der</strong> vorgenannten Sportwarte gestattet.Bei allen Veranstaltungen, bei denen es eine Technische Abnahme gibt, istein Parc-fermé vorgeschrieben.Der Ort, an welchem sich <strong>der</strong> Parc-fermé befindet, muss in <strong>der</strong> Ausschreibungbekanntgegeben werden.Der Parc-fermé muss in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Ziellinie o<strong>der</strong> <strong>der</strong> möglichen Startliniegelegen sein.Nach Beendigung des Wertungslaufes unterliegt die Strecke zwischen Ziellinieund Eingang Parc-fermé den Parc-fermé-Bestimmungen.Der Parc-fermé soll genügend Platz bieten und gut gesichert sein, um zu vermeiden,dass nichtberechtigte Personen Zugang erhalten, wenn sich Fahrzeugeim parc fermé befinden.Die Kontrolle wird von durch den Veranstalter bestimmten Sportwarten durchgeführt.Diese Sportwarte sind für die Funktion des Parc-fermé verantwortlich, und nursie sind berechtigt den Teilnehmern Anweisungen zu erteilen.Die Kontrollzonen bei Rallye-Veranstaltungen werden als Parc-fermé behandelt.In <strong>der</strong> Kontrollzone sind jegliche Arbeiten am Fahrzeug und jeglichefremde Hilfe untersagt.


43. HandicapEin durch die Ausschreibung eines Wettbewerbes vorgesehener Ausgleich, um dieChancen <strong>der</strong> Bewerber soweit als möglich anzugleichen.44. BewerberJede natürliche o<strong>der</strong> juristische Person, die zu irgendeinem Wettbewerb genannt hatund die unbedingt im Besitz einer Bewerber-Lizenz <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>, ausgestellt durch seinenASN, sein muss (vgl. Artikel 108, 110).45. FahrerJe<strong>der</strong>, <strong>der</strong> in irgendeinem Wettbewerb, welcher Art auch immer, ein Fahrzeug fährtund unbedingt im Besitz einer Fahrer-Lizenz <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>, ausgestellt durch seinen ASN,sein muss (vgl. Artikel 108, 110).46. MitfahrerJede, außer dem Fahrer in einem Automobil beför<strong>der</strong>te Person, welche mit ihrer persönlichenAusrüstung mindestens 60 kg wiegt.47. Lizenza) Eine Lizenz ist eine Bestätigung <strong>der</strong> Registrierung, das je<strong>der</strong> natürlichen o<strong>der</strong>juristischen Person (Fahrer, Bewerber, Hersteller, Teams, Renn-Sportwarte,Veranstaltern, Rennstrecke etc.) ausgestellt wird, die, in welcher Eigenschaftauch immer, an Wettbewerben o<strong>der</strong> Rekordversuchen, welche unter dem vorliegenden<strong>Sportgesetz</strong> stehen, teilnimmt o<strong>der</strong> beteiligt ist. Es wird vorausgesetzt,dass <strong>der</strong> Lizenznehmer das Internationale <strong>Sportgesetz</strong> kennt und seineBestimmungen beachtet.Vom Grundsatz her sind alle Antragsteller, die gemäß vorliegendem <strong>Sportgesetz</strong>sowie den gültigen sportlichen und technischen Bestimmungen die Bedingungenfür die Ausstellung einer Lizenz erfüllen, in jedem Fall berechtigt,eine solche Lizenz zu erhalten.Niemand darf an einem Wettbewerb teilnehmen, einen Rekord aufstellen o<strong>der</strong>brechen, wenn er nicht Inhaber einer von seinem Heimat-ASN ausgestellten<strong>FIA</strong>-Lizenz o<strong>der</strong> von einem an<strong>der</strong>en ASN, mit <strong>der</strong> Genehmigung seines Heimat-ASN,ausgestellten FlA-Lizenz ist (siehe Art. 110). Ein Heimat-ASN ist <strong>der</strong>ASN des Landes, dessen Nationalität <strong>der</strong> Lizenznehmer besitzt.Im Falle eines professionellen Bewerbers o<strong>der</strong> Fahrers gemäß <strong>der</strong> Definitionin Artikel 18 des vorliegenden Gesetzes, kann <strong>der</strong> Heimat-ASN auch <strong>der</strong> ASNeines EU-Landes, in welchem <strong>der</strong> Lizenznehmer seinen rechtmäßigen Wohnsitzhat, sein.Eine internationale, von einem ASN ausgestellte <strong>FIA</strong>-Lizenz besitzt gemäßentsprechen<strong>der</strong> Stufe <strong>der</strong> jeweiligen Lizenz für internationale WertungsläufeGültigkeit, sofern diese im Internationalen Sport-Kalen<strong>der</strong> eingetragen sind.Ein Lizenzinhaber darf nur an einem internationalen Wertungslauf teilnehmen,wenn dieser im Internationalen Sport-Kalen<strong>der</strong> eingetragen ist.


Die <strong>FIA</strong>-Lizenz muss jährlich ab dem 1. Januar eines jeden Jahres erneuertwerden.Je<strong>der</strong> ASN muss die Lizenzen entsprechend den Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> ausgeben.Die Lizenz kann unter einem Pseudonym ausgestellt werden, es dürfen jedochkeinesfalls zwei Pseudonyme verwendet werden.Für die Ausstellung o<strong>der</strong> Erneuerung einer Lizenz kann eine Gebühr berechnetwerden.Nach vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> kann ein ASN eine Lizenz an einen Auslän<strong>der</strong>aus einem Land ausstellen, dass in <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> noch nicht vertreten ist.Beim Sekretariat <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> wird eine Liste <strong>der</strong> so ausgestellten Lizenzen geführt.Je<strong>der</strong> Club o<strong>der</strong> Verband muss sich bei seiner Zulassung zur <strong>FIA</strong> verpflichten,die so ausgegebenen Lizenzen anzuerkennen und zu registrieren.Die internationale „Super“-Lizenz wird von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> ausgestellt und ausgehändigtan Kandidaten, die bereits Inhaber einer Nationalen Lizenz sind und denAntrag gestellt haben. Ihr Besitz ist vorgeschrieben bei Teilnahme an bestimmtenInternationalen Meisterschaften <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> unter den jeweiligen Ausschreibungsbestimmungen.Hierzu muss <strong>der</strong> Fahrer das hierfür vorgeseheneAntragsformular ausfüllen und unterschreiben. Sie muss alljährlich erneuertwerden. Die <strong>FIA</strong> hat das Recht, die Ausstellung <strong>der</strong> Lizenz abzulehnen, wobeidie Gründe für die Ablehnung angegeben werden. Die Superlizenz verbleibtim Eigentum <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>, die sie an jeden Inhaber übergibt. Sofern aufgrund einerBestrafung die Suspendierung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Entzug <strong>der</strong> Lizenz verfügt wird, bleibt<strong>der</strong> Inhaber für die Dauer einer solchen Suspendierung o<strong>der</strong> eines solchenEntzugs für die Teilnahme an FlA-Prädikatsläufen gesperrt.b) Nationale Lizenzen, die von einem EU-ASN o<strong>der</strong> dem ASN eines durch FlA-Beschluss gleichgestellten Landes für einen professionellen Bewerber o<strong>der</strong>Fahrer gemäß Definition in Artikel 18 des vorliegenden Gesetzes ausgestelltwerden, ermöglichen es ihren Inhabern, an nationalen Wertungsläufen teilzunehmen,die in EU-Län<strong>der</strong>n (o<strong>der</strong> gemäß <strong>FIA</strong>-Beschluss gleichgestellten Län<strong>der</strong>n)stattfinden, ohne dass dafür eine beson<strong>der</strong>e Genehmigung erfor<strong>der</strong>lichwäre.Solche Nationalen Lizenzen tragen die Flagge <strong>der</strong> EU.Je<strong>der</strong> ASN <strong>der</strong> EU o<strong>der</strong> eines durch FlA-Beschluss gleichgestellten Landesgarantiert, dass diese Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen berücksichtigtsind.Solch ein professioneller Bewerber o<strong>der</strong> Fahrer ist sowohl <strong>der</strong> Rechtsprechungdes ASN des Landes, in welchem er an einem Wettbewerb teilnimmt,als auch <strong>der</strong> Rechtsprechung des lizenzausstellenden ASN unterworfen.Je<strong>der</strong> vorgenommene Entzug einer solchen Lizenz wird im offiziellen Automobilsport-Bulletin<strong>der</strong> <strong>FIA</strong> veröffentlicht.48. Liste <strong>der</strong> LizenzinhaberDie von einem ASN geführte Liste <strong>der</strong> Personen, die von dem ASN eine Bewerbero<strong>der</strong>Fahrerlizenz erhalten haben.49. LizenznummerDie Nummer, die alljährlich den im Register <strong>der</strong> Lizenzinhaber eingetragenen Bewerberno<strong>der</strong> Fahrern vergeben wird.


50. AusschlussDer Ausschluss hat für den Betroffenen das Verbot zur Folge, an einem bestimmtenWettbewerb o<strong>der</strong> an mehreren Wettbewerben <strong>der</strong>selben Veranstaltung teilzunehmen.51. SuspendierungDie Suspendierung hebt zeitweilig für den Betroffenen das Recht zur Teilnahme anjedem Wettbewerb auf. Sie bezieht sich entwe<strong>der</strong> auf Veranstaltungen im Lande desASN, <strong>der</strong> die Suspendierung ausgesprochen hat, o<strong>der</strong> auch auf Veranstaltungen inan<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n, die <strong>der</strong> <strong>Sportgesetz</strong>gebung <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> unterstehen (vgl. Artikel 170und 182).52. DisqualifizierungDie Disqualifizierung nimmt dem davon Betroffenen endgültig das Recht, an Wettbewerbenteilzunehmen – ausgenommen sind die in Artikel 170 und 180 genanntenFälle.Kapitel IIIWettbewerbe – Allgemeine Bestimmungen53. Allgemeine Bestimmungen für die Anwendung des <strong>Sportgesetz</strong>esAlle Wettbewerbe, alle nationalen, internationalen Rekordversuche und Weltrekordversuche,die in einem in <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> vertretenen Land durchgeführt werden, unterliegendem vorliegenden <strong>Sportgesetz</strong>.Die geschlossenen Wettbewerbe und lokalen Rekordversuche werden jedoch durchdas Nationale Sportreglement geregelt.In Län<strong>der</strong>n, in denen es kein Nationales Sportreglement gibt, gelten die Bestimmungendes Internationalen Gesetzes.54. Wettbewerb, <strong>der</strong> in einem nicht in <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> vertretenen Land durchgeführtwirdEin Wettbewerb kann in einem Land, das nicht in <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> vertreten ist, nur mit einerSon<strong>der</strong>genehmigung veranstaltet werden, <strong>der</strong>en Erteilung in das freie Ermessen <strong>der</strong><strong>FIA</strong> gestellt ist.55. Organisation <strong>der</strong> WettbewerbeIn jedem Land kann ein sportlicher Wettbewerb veranstaltet werden:a) von dem nationalen Club als Inhaber <strong>der</strong> Sporthoheit (vgl. Artikel 3, 4 und 5),b) von einem Automobilclub o<strong>der</strong> in Ausnahmefällen von einer an<strong>der</strong>en qualifiziertenSportorganisation, vorausgesetzt, dass dieser Club o<strong>der</strong> diese Sportorganisationdie erfor<strong>der</strong>liche Veranstaltungsgenehmigung besitzt (vgl. Artikel61).


56. Offizielle DokumenteJe<strong>der</strong> Wettbewerb bedingt die Erstellung offizieller Dokumente, unter welchen eineAusschreibung (vgl. Artikel 27) und ein Programm (vgl. Artikel 28) unbedingt notwendigsind.Jede in einem dieser offiziellen Dokumente enthaltene Bestimmung, die im Wi<strong>der</strong>spruchzu dem vorliegenden Gesetz steht, ist null und nichtig.57. Vermerk, <strong>der</strong> auf allen – einen Wettbewerb betreffenden – Dokumentenanzubringen istAlle Ausschreibungen, Programme und Nennungsformulare, welche sich auf einenWettbewerb beziehen, müssen an deutlich sichtbarer Stelle den Vermerk tragen „Organisiertin Übereinstimmung mit dem Internationalen <strong>Sportgesetz</strong> und dem Sportreglementdes …“ (Name des betreffenden ASN o<strong>der</strong> seines Bevollmächtigten).In den Län<strong>der</strong>n, in denen ein Nationales Sportreglement nicht besteht, wird <strong>der</strong> Vermerkgekürzt in: „Organisiert in Übereinstimmung mit dem Internationalen <strong>Sportgesetz</strong>“.58. Kenntnis und Beachtung <strong>der</strong> ReglementsJede Person o<strong>der</strong> Gruppe von Personen, die einen Wettbewerb organisiert o<strong>der</strong> daranteilnimmt, ist verpflichtet:1. die Statuten und Gesetze <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>, das vorliegende Gesetz sowie die NationalenReglements zu kennen;2. die Verpflichtung zu übernehmen, sich o. g. Gesetzen sowie den Entscheidungen<strong>der</strong> ASN und den Folgen, die daraus entstehen könnten, ohne Vorbehaltzu unterwerfen.Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen verliert jede Person o<strong>der</strong> Gruppe von Personen,die einen Wettbewerb organisiert o<strong>der</strong> daran teilnimmt, das Nutzungsrecht<strong>der</strong> Lizenz, die ihr ausgestellt wurde, und je<strong>der</strong> Hersteller wird zeitweilig o<strong>der</strong> endgültigaus den FlA-Meisterschaften ausgeschlossen. Die <strong>FIA</strong> erläutert die Gründe füreine solche Entscheidung.Wenn die Nichtübereinstimmung eines Fahrzeugs mit dem technischen Reglementfestgestellt wird, kann das Fehlen eines Wettbewerbsvorteils niemals als Verteidigungangesehen werden.59. Verbotene WettbewerbeJe<strong>der</strong> geplante Wettbewerb, <strong>der</strong> nicht nach den Bestimmungen des vorliegendenGesetzes und des Nationalen Reglements des zuständigen ASN organisiert ist, wirddurch diesen ASN verboten.Wenn ein <strong>der</strong>artiger Wettbewerb als Teil einer Veranstaltung vorgesehen ist, für weichebereits eine Genehmigung erteilt wurde, wird diese Genehmigung null und nichtig.Die Bestimmungen des Art. 58 sind auf jeden Lizenzinhaber, <strong>der</strong> an solchen Wettbewerbenteilnimmt, anwendbar.60. Verlegung o<strong>der</strong> Absage eines Wettbewerbes


Eine Veranstaltung bzw. ein in einer solchen Veranstaltung vorgesehener Wettbewerbkann nur dann verlegt o<strong>der</strong> abgesagt werden, wenn entsprechende Vorbehaltefür die Verlegung o<strong>der</strong> Absage in <strong>der</strong> Ausschreibung vorgesehen waren o<strong>der</strong> wenndie Sportkommissare die Verlegung aus Gründen höherer Gewalt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> allgemeinenSicherheit beschlossen haben (vgl. Artikel 141).Im Falle einer Absage o<strong>der</strong> Verlegung um mehr als 24 Stunden müssen die Nenngel<strong>der</strong>zurückerstattet werden.Kapitel IVSport-Wettbewerbe –Organisatorische Einzelheiten61. Erfor<strong>der</strong>liche VeranstaltungsgenehmigungEin Wettbewerb kann in einem Land nur dann veranstaltet werden, wenn eine vondem Nationalen Club, d.h. dem Inhaber <strong>der</strong> Sporthoheit (vgl. Art. 3, 4 und 5), ausgestellteVeranstaltungsgenehmigung vorliegt (vgl. Artikel 26).62. Antrag für eine VeranstaltungsgenehmigungJe<strong>der</strong> Antrag für eine Veranstaltungsgenehmigung muss mindestens einen Monatvor dem Datum <strong>der</strong> geplanten Veranstaltung an den zuständigen ASN (vgl. Art. 61)gerichtet werden und die folgenden Angaben enthalten:1. Namen und Funktionen <strong>der</strong> zur Bildung des Organisationsausschusses (vgl.Art. 25) vorgeschlagenen Personen und die Anschrift dieses Ausschusses;2. einen Entwurf <strong>der</strong> Ausschreibung (vgl. Art. 27 und 65) für jeden einzelnenWettbewerb <strong>der</strong> Veranstaltung. Falls <strong>der</strong> zuständige ASN bereits im Vorauseine Gebühr für die Erteilung <strong>der</strong> Veranstaltungsgenehmigung festgesetzt hat,muss dem Antrag <strong>der</strong> Gegenwert <strong>der</strong> Gebühr beigefügt sein; die Gebühr wirdfür den Fall <strong>der</strong> Nichterteilung <strong>der</strong> Genehmigung erstattet.63. Erteilung <strong>der</strong> VeranstaltungsgenehmigungIn jedem Land erteilt <strong>der</strong> zuständige ASN, wenn er es für angebracht hält, die Veranstaltungsgenehmigung(vgl. Art. 61) auf beson<strong>der</strong>en Vordrucken, aber auch ein einfachesSchreiben, welches die Ausschreibung genehmigt (vgl. Art. 27 und 65) kannals Veranstaltungsgenehmigung gelten. Vom Grundsatz her ist je<strong>der</strong> Veranstalter,<strong>der</strong> eine Veranstaltungsgenehmigung beantragt, berechtigt, diese Erlaubnis erteilt zubekommen, wenn er die Kriterien des vorliegenden <strong>Sportgesetz</strong>es sowie <strong>der</strong> gültigensportlichen und technischen Bestimmungen erfüllt.64. Beachtung <strong>der</strong> Gesetze und BestimmungenEin Wettbewerb kann auf <strong>der</strong> Straße, auf einer Rennstrecke o<strong>der</strong> auf beiden durchgeführtwerden; jedoch wird die Veranstaltungsgenehmigung (vgl. Art. 61) seitensdes zuständigen ASN nur unter <strong>der</strong> Voraussetzung erteilt, dass <strong>der</strong> Organisationsausschusssich verpflichtet (vgl. Art. 25), gegebenenfalls die erfor<strong>der</strong>lichen Genehmigungen<strong>der</strong> zuständigen Verwaltungsbehörden einzuholen.Anmerkung 1: Die im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführten Wettbewerbemüssen gemäß den in dem Lande, in welchem die Veranstaltung stattfindet, gelten-


den Verkehrsregeln abgewickelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen werdendurch Strafen geahndet, welche im Ermessen <strong>der</strong> Sportkommissare liegen.Anmerkung 2: Die auf einem Speedway durchgeführten Wettbewerbe unterliegenallen Bestimmungen des Internationalen <strong>Sportgesetz</strong>es; es können aber zusätzlichdafür beson<strong>der</strong>e Bestimmungen Anwendung finden, welche das Fahren von Rennwagenauf diesem Speedway betreffen und speziell zu diesem Zweck erlassen wordensind.Veröffentlichung <strong>der</strong> AusschreibungenDie Ausschreibungen zu den verschiedenen FlA-Meisterschaftsläufen müssen spätestenseinen Monat vor Nennungsschluss dem Sekretariat <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> vorliegen. FürRallyes beträgt die Frist zwei Monate.65. Angaben, die die Ausschreibung enthalten mussa) Die Bezeichnung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Veranstalter(s) (vgl. Artikel 55)b) Name, Art und Beschreibung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des geplanten Wettbewerbe(s) (vgl. Artikel17–21)c) Einen Vermerk, dass die Veranstaltung den Bestimmungen dieses Gesetzesund für den Fall, dass ein solches vorhanden ist, den Bestimmungen des NationalenSportreglements unterliegtd) Die Zusammensetzung des Organisationsausschusses (vgl. Artikel 25) und seineAnschrifte) Ort und Datum <strong>der</strong> Veranstaltungf) Eine ausführliche Beschreibung <strong>der</strong> geplanten Wettbewerbe (Länge und Fahrtrichtung<strong>der</strong> Strecke, Kategorien und Klassen <strong>der</strong> zugelassenen Fahrzeuge,Kraftstoff, gegebenenfalls Begrenzung <strong>der</strong> Teilnehmerzahl usw.)g) Alle die Nennungen betreffenden zweckdienlichen Angaben (Adresse für dieZusendung, Datum und Uhrzeit <strong>der</strong> Nennungseröffnung und des Nennungsschlusses,gegebenenfalls die Höhe <strong>der</strong> Nenngel<strong>der</strong> (vgl. Artikel 70 und 71)h) Alle zweckdienliche Angaben über die Versicherungi) Datum, Uhrzeit und Art des Starts, gegebenenfalls mit Angabe des Handicapsj) Wie<strong>der</strong>holung von Bestimmungen des vorliegenden <strong>Sportgesetz</strong>es insbeson<strong>der</strong>eim Hinblick auf die erfor<strong>der</strong>lichen Lizenzen (vgl. Artikel 44, 45 und 108),die Flaggenzeichen (vgl. Anhang H) und die Schutzmaßnahmen gegen Feuer(vgl. Artikel 128)k) Die Art, wie die Zielankunft überprüft wird, und die Art, wie die Wertung erfolgtl) Eine ausführliche Aufstellung <strong>der</strong> für den Wettbewerb ausgeschriebenen Preisem) Einen Hinweis auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes im Hinblickauf Proteste (vgl. Artikel 172, 173 und 174)n) Die Namen <strong>der</strong> Sportkommissare und des Rennleiters66. Än<strong>der</strong>ungen in den AusschreibungenMit Beginn <strong>der</strong> Nennungen kann in den Ausschreibungen keine Än<strong>der</strong>ung mehr vorgenommenwerden, wenn nicht die einstimmige Zustimmung aller bereits genanntenBewerber o<strong>der</strong> die entsprechende Entscheidung <strong>der</strong> Sportkommissare aus Gründenhöherer Gewalt o<strong>der</strong> aus Sicherheitsgründen vorliegt (vgl. Artikel 141).67. Angaben, die in einem Programm erscheinen müssen


a) Ein Vermerk, dass die Veranstaltung den Bestimmungen des vorliegenden<strong>Sportgesetz</strong>es und für den Fall, dass ein solches vorhanden ist, dem NationalenSportreglement unterliegtb) Ort und Datum <strong>der</strong> Veranstaltungc) Kurze Beschreibung und Zeitplan <strong>der</strong> geplanten Wettbewerbed) Name <strong>der</strong> Bewerber und Fahrer sowie die Startnummern, welche die Fahrzeugetragen (im Falle von „Pseudonymen“ müssen diese in Anführungszeichenangegeben sein)e) Das Handicap, falls ein solches gegeben wirdf) Eine genaue Liste <strong>der</strong> für jeden Wettbewerb ausgeschriebenen Preiseg) Die Namen <strong>der</strong> Sportkommissare und des Rennleiters.68. NennungenDurch die Nennung wird zwischen dem Bewerber und dem Organisationssausschuss(vgl. Artikel 25) ein Vertrag geschlossen. Dieser Vertrag kann gemeinsam unterzeichnetwerden o<strong>der</strong> sich aus dem Briefwechsel ergeben. Er verpflichtet den Bewerberan dem Wettbewerb, für den er seine Nennung abgegeben hat, teilzunehmen,ausgenommen im Falle ordnungsgemäß festgestellter höherer Gewalt. Er verpflichtetden Organisationsausschuss, dem Bewerber gegenüber alle beson<strong>der</strong>enBedingungen <strong>der</strong> Nennung zu erfüllen unter dem einzigen Vorbehalt, dass <strong>der</strong> Bewerbersein Möglichstes getan hat, um an dem in Frage stehenden Wettbewerb loyalteilzunehmen.69. Einhaltung <strong>der</strong> NennungenJe<strong>der</strong> Streitfall zwischen einem Bewerber und dem Organisationsausschuss, eineNennung betreffend, wird von dem ASN entschieden, <strong>der</strong> den Organisationsausschuss(vgl. Artikel 25) genehmigt hat, unbeschadet des Rechts auf Berufung, fallses sich um einen ausländischen Bewerber handelt. Wenn das Urteil nicht vor demTermin des in Frage stehenden Wettbewerbs gesprochen werden kann, so werdendie Bewerber, welche genannt haben, o<strong>der</strong> Fahrer, welche die Verpflichtung in dembetreffenden Wettbewerb zu starten, übernommen haben, dann aber nicht daran teilnehmenbzw. starten, sofort international suspendiert (vorläufiger Lizenzentzug), fallssie nicht eine Kaution stellen, <strong>der</strong>en Höhe in jedem Land jeweils von dem zuständigenASN festgesetzt wird.Die Zahlung dieser Kaution bedingt nicht, dass <strong>der</strong> Bewerber o<strong>der</strong> Fahrer einenWettbewerb durch einen an<strong>der</strong>en ersetzen kann (vgl. Artikel 124).70. Annahme von NennungenWenn <strong>der</strong> zuständige ASN die Genehmigung für eine Veranstaltung erteilt hat, kann<strong>der</strong> Organisationsausschuss Nennungen entgegennehmen.Die endgültigen Nennungen müssen auf ordnungsgemäßen von dem Organisationsausschussgelieferten Formularen eingereicht werden; sie müssen Namen und Anschriften<strong>der</strong> Bewerber und gegebenenfalls <strong>der</strong> genannten Fahrer sowie <strong>der</strong>en Lizenznummernenthalten.Jedoch können die Ausschreibungen noch eine Frist für die Benennung <strong>der</strong> Fahrerfestsetzen.


Wenn in <strong>der</strong> Ausschreibung ein Nenngeld festgesetzt wird (vgl. Artikel 65g), so muss<strong>der</strong> Nennung <strong>der</strong> Gegenwert dieser Gebühr beigefügt sein, an<strong>der</strong>nfalls ist die Nennungungültig.Die Bewerber und die Fahrer, die an einem im Ausland veranstalteten internationalenWettbewerb teilnehmen wollen, können dies nur mit vorheriger Genehmigung ihreszuständigen ASN tun.Diese Genehmigung kann jede Form aufweisen, die <strong>der</strong> betreffende ASN für angebrachterachtet: Anbringung seines Sichtvermerks auf dem Nennungsformular, Erteilungeiner Son<strong>der</strong>genehmigung für einen bestimmten Wettbewerb an den Bewerbero<strong>der</strong> an den Fahrer o<strong>der</strong> eine allgemein gehaltene Genehmigung (für ein Land o<strong>der</strong>mehrere Län<strong>der</strong>, für eine bestimmte Zeitdauer o<strong>der</strong> für die gesamte Gültigkeitsdauer<strong>der</strong> betreffenden Lizenz).Die Annahme <strong>der</strong> Nennung eines ausländischen Bewerbers o<strong>der</strong> eines Fahrers, <strong>der</strong>nicht im Besitz <strong>der</strong> zuvor erteilten Genehmigung seitens des ASN ist, <strong>der</strong> ihnen dieLizenz ausgestellt hat, durch einen Veranstalter, stellt einen Verstoß dar, <strong>der</strong>, zurKenntnis <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> gebracht, durch eine Geldstrafe geahndet wird, <strong>der</strong>en Höhe in dasErmessen <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> gestellt ist.Auslandsstartgenehmigungen, die durch den ASN erteilt werdenEs wird daran erinnert, dass die ASN Auslandsstartgenehmigungen an ihre Lizenznehmernur für solche Veranstaltungen erteilen können, die ordnungsgemäß im InternationalenSport-Kalen<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> eingetragen sind.71. NennungsschlussDatum und Uhrzeit des Nennungsschlusses müssen in <strong>der</strong> Ausschreibung unbedingtangegeben werden (vgl. Artikel 65g).Bei internationalen Wettbewerben muss <strong>der</strong> Nennungsschluss mindestens siebenTage vor dem für die Veranstaltung festgesetzten Termin liegen.Bei an<strong>der</strong>en Wettbewerben kann diese Frist auf drei Tage, aber keinesfalls noch weiterherabgesetzt werden.72. Nennungen per TelefaxDie Nennungen können per Telefax o<strong>der</strong> durch irgendein an<strong>der</strong>es elektronischesKommunikationsmittel abgegeben werden, wenn dieses vor dem für den Nennungsschlussfestgesetzten Zeitpunkt aufgegeben und in einem gleichzeitig zur Post gegebenenSchreiben bestätigt wird, welches für den Fall, dass ein solches verlangt wird,auch das Nenngeld enthalten muss.Maßgebend ist die auf dem Kommunikationsmittel (z.B. Telefax, E-Mail, usw.) verzeichneteAufgabezeit.73. Nennungen mit falschen AngabenJede Nennung, die eine falsche Angabe enthält, muss als null und nichtig angesehenwerden.Der Unterzeichner einer solchen Nennung kann für den Fehler zur Rechenschaft gezogenwerden.Zudem kann das Nenngeld einbehalten werden.74. Zurückweisung <strong>der</strong> Nennung


Falls <strong>der</strong> Organisationsausschuss eine Nennung füreinen internationalen Wettbewerbzurückweist, muss er dies dem Betroffenen innerhalb von acht Tagen nachEmpfang dieser Nennung und spätestens fünf Tage, unter Angabe <strong>der</strong> Gründe fürdie Ablehnung, vor dem Wettbewerb mitteilen.Für die an<strong>der</strong>en Wettbewerbe kann das Nationale Sportreglement hinsichtlich <strong>der</strong>Anzeige <strong>der</strong> Zurückweisung einer Nennung an<strong>der</strong>e Fristen festsetzen.75. Bedingte NennungenDie Ausschreibung kann vorsehen, dass Nennungen unter gewissen, genau bestimmtenVorbehalten angenommen werden: z. B. wenn die Zahl <strong>der</strong> Startenden begrenztist unter dem Vorbehalt, dass einer <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en genannten Bewerber ausfällt.Eine bedingte Nennung muss dem Betreffenden spätestens einen Tag nach Nennungsschlussbrieflich o<strong>der</strong> per Telefax mitgeteilt werden, aber <strong>der</strong> bedingt genannteBewerber unterliegt nicht den Bestimmungen des Artikels 124.76. Veröffentlichung von NennungenEs ist verboten, anlässlich eines Wettbewerbs den Namen eines Bewerbers anzuzeigeno<strong>der</strong> zu veröffentlichen, von dem <strong>der</strong> Organisationsausschuss noch keine ordnungsgemäßeNennung erhalten hat.Die bedingt genannten Bewerber (vgl. Artikel 75) müssen bei <strong>der</strong> Veröffentlichung<strong>der</strong> Nennung als solche bezeichnet werden.77. Auswahl <strong>der</strong> zulässigen TeilnehmerWenn die Zahl <strong>der</strong> eingegangenen Nennungen die durch die Ausschreibung festgesetzteHöchstzahl von Bewerbern übersteigt, sind die Startenden entwe<strong>der</strong> durch dieReihenfolge des Nennungseinganges, durch Los o<strong>der</strong> durch eine an<strong>der</strong>e von <strong>der</strong>Sportkommission des ASN festzusetzenden Art zu bestimmen, falls in <strong>der</strong> Ausschreibungfür diesen Fall nicht bereits eine an<strong>der</strong>e Regelung vorgesehen war.78. Bestimmung <strong>der</strong> ErsatzfahrerSind Bewerber unter den in Artikel 77 festgesetzten Bedingungen ausgeschieden,können sie vorbehaltlich vorheriger Zustimmung des Organisationsausschuss alsErsatzfahrer zugelassen werden,79. Nennung eines AutomobilsEin und dasselbe Automobil darf in einem Wettbewerb nur einmal genannt werden.Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein ASN innerhalb seines Gebietes eineAbweichung von dieser Regel gestatten und zwar dahingehend, dass ein und dasselbeAutomobil zweimal für denselben Wettbewerb genannt werden kann unter <strong>der</strong>Voraussetzung, dass es nicht mehr als einmal von demselben Fahrer gefahren wird.80. Offizielle Liste <strong>der</strong> BewerberDer Organisationsausschuss muss dem ASN und jedem Bewerber wenigstens 48Stunden vor Beginn des Wettbewerbes die offizielle Liste <strong>der</strong> am Wettbewerb teilnehmendenBewerber zustellen.


Kapitel VStrecken und Rennstrecken81. Internationale StreckenWenn die Strecke eines Wettbewerbes durch das Gebiet verschiedener Staatenführt, müssen die Veranstalter dieses Wettbewerbes die vorherige Zustimmung allerASN, <strong>der</strong>en Gebiete durchfahren werden, durch Vermittlung ihres ASN einholen.Die ASN <strong>der</strong> zu durchfahrenden Län<strong>der</strong> üben die Sportaufsicht auf <strong>der</strong> ganzen Streckeinnerhalb <strong>der</strong> Grenzen ihres jeweiligen Landes aus. Die endgültige Bestätigung<strong>der</strong> Ergebnisse wird jedoch von dem ASN ausgesprochen, <strong>der</strong> für den Veranstalterzuständig ist (vgl. Artikel 55).82. Genehmigung von StreckenDie Strecke eines Wettbewerbes muss vom ASN genehmigt sein. Dem Antrag aufGenehmigung ist eine ausführliche Streckenskizze beizufügen, auf <strong>der</strong> die zu fahrendenEntfernungen genau angegeben sind.83. Messung <strong>der</strong> EntfernungenBei Wettbewerben, die keine Rekordversuche sind, sind die Entfernungen bis zu 5km längs <strong>der</strong> mittleren Streckenlinie durch einen Fachgeometer direkt zu messen.Die Entfernungen über 5 km werden anhand <strong>der</strong> amtlichen Kilometersteine o<strong>der</strong> mittelseiner amtlichen Karte im Maßstab von mind. 1: 250.000 bestimmt.84. Internationale Lizenzen für Rennstrecken o<strong>der</strong> StreckenSofern ein Rennen o<strong>der</strong> ein Rekordversuch geplant ist, muss <strong>der</strong> zuständige ASNeinen entsprechenden Antrag an die <strong>FIA</strong> auf Ausstellung einer Internationalen Lizenzfür eine permanente o<strong>der</strong> zeitweilige Rennstrecke o<strong>der</strong> Strecke richten. Die <strong>FIA</strong> kanneine Rennstrecke für Automobilrennen o<strong>der</strong> eine Strecke für Rekordversuche genehmigen.Die <strong>FIA</strong> kann nach Anhören des zuständigen ASN (vgl. Artikel 3, 4 und 5) die Ausstellungeiner Lizenz ablehnen o<strong>der</strong> sie entziehen, sie muss jedoch die Gründe füreine solche Entziehung o<strong>der</strong> eine solche Ablehnung angeben.85. Nationale Lizenz für Rennstrecken o<strong>der</strong> StreckenEin ASN kann unter den im letzten Absatz des Artikel 86 genannten Bedingungennach seinem Ermessen eine Nationale Lizenz für eine Rennstrecke o<strong>der</strong> eine Streckeausstellen, doch kann in diesem Falle die Bahn nicht zur Aufstellung internationalerRekorde o<strong>der</strong> Weltrekorde benutzt werden.86. Angaben, die in <strong>der</strong> Lizenz für Rennstrecken o<strong>der</strong> Strecken enthaltensein müssenIn <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> ausgestellten Lizenz muss die Länge <strong>der</strong> Rennstrecke o<strong>der</strong> Streckeeingetragen und im Falle einer Rennstrecke ferner die Stufe angegeben sein,welche die Kategorien <strong>der</strong> Rennfahrzeuge bezeichnet, für die die Lizenz Gültigkeit


hat (siehe Artikel 6, Anhang O). Es muss weiterhin angegeben sein, ob die Streckeo<strong>der</strong> Rennstrecke für die Aufstellung von internationalen Rekorden und Weltrekordenzugelassen ist.In <strong>der</strong> von einem ASN ausgestellten Lizenz muss die Länge <strong>der</strong> Strecke o<strong>der</strong> Rennstreckeeingetragen und ferner angegeben sein, ob die Bahn für die Aufstellung vonNationalen Rekorden zugelassen ist.Die Lizenz muss ferner die Beson<strong>der</strong>en Bestimmungen für die jeweilige Strecke o<strong>der</strong>Rennstrecke enthalten; die Fahrer müssen diese Bestimmungen kennen und beachten.87. Bedingungen, denen permanente o<strong>der</strong> nichtpermanente Strecken undRennstrecken genügen müssenDie Bedingungen, welchen permanente o<strong>der</strong> nichtpermanente Strecken und Rennstreckengenügen müssen, werden in bestimmten Zeitabständen von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> festgesetzt.88. Aushang <strong>der</strong> RennstreckenlizenzDie Rennstreckenlizenz muss während ihrer Gültigkeit an einem gut sichtbaren Platz<strong>der</strong> Rennstrecke ausgehängt werden.Kapitel VIStartarten – Läufe89. Starta) Der Start ist <strong>der</strong> Augenblick, in dem einem einzelnen o<strong>der</strong> mehreren zusammenstartenden Teilnehmer(n) das Zeichen zur Abfahrt erteilt wird. Falls eineZeitnahme erfolgt, beginnt diese im Augenblick des Starts.Es gibt nur zwei Startarten:1. den fliegenden Start und2. den stehenden Startb) Je<strong>der</strong> Teilnehmer gilt in dem Augenblick als gestartet, in welchem das Startzeichengegeben wird. Dieses Zeichen darf in keinem Falle wie<strong>der</strong>holt werden(vgl. auch Artikel 93).c) Bei allen Wettbewerben, mit Ausnahme <strong>der</strong> Rekordversuche, muss in <strong>der</strong>Ausschreibung die Art des Starts angegeben werden (vgl. Artikel 91 und 92).90. Startliniea) Bei allen Rekordversuchen und Wettbewerben mit fliegendem Start ist dies dieLinie, bei <strong>der</strong>en Durchfahren die Zeitnahme für das bzw. die Fahrzeug(e) beginnt.b) Bei Wettbewerben mit stehendem Start ist dies die Linie, durch welche die vonallen Fahrzeugen (und gegebenenfalls von allen Fahrern) vor dem Start einzunehmendenPlätze bestimmt werden.Die Ausschreibung (vgl. Artikel 27) muss die jeweilige Aufstellung aller Fahrzeugevor dem Start angeben, ebenso die Art und Weise, wie diese Aufstellungermittelt wird.


91. Fliegen<strong>der</strong> StartMan spricht von einem fliegenden Start, wenn das Fahrzeug in dem Augenblick, indem die Zeitnahme beginnt, schon in Bewegung ist.Sofern nicht an<strong>der</strong>s in <strong>der</strong> Veranstaltungsausschreibung geregelt, werden die Bewerberdurch ein offizielles Fahrzeug von <strong>der</strong> Startaufstellung weggeführt, wobei dieStartreihenfolge beibehalten werden muss. Wenn das offizielle Fahrzeug die Streckeverlässt, fährt das Feld unter Beibehaltung <strong>der</strong> Reihenfolge hinter dem Führungsfahrzeugweiter bis zum Erteilen des Startzeichens, das als Start zum Rennen gilt.92. Stehen<strong>der</strong> StartMan spricht von einem stehenden Start, wenn das Fahrzeug im Augenblick des Erteilensdes Startzeichens still steht.a) Bei einem Rekordversuch mit stehendem Start wird das Fahrzeug <strong>der</strong>art aufgestellt,dass <strong>der</strong> Teil, welcher beim Überqueren <strong>der</strong> Startlinie das Zeitnahmeinstrumentin Betrieb setzen soll, sich höchstens 10 cm hinter dieser Linie befindet.Der Motor des Fahrzeuges wird vor dem Start angelassen.b) Bei allen an<strong>der</strong>en Wettbewerben mit stehendem Start muss in <strong>der</strong> Ausschreibungangegeben sein, ob <strong>der</strong> Motor des Fahrzeuges vor dem Startzeichenangelassen werden muss o<strong>der</strong> nicht.c) Bei einzeln o<strong>der</strong> in einer Reihe nebeneinan<strong>der</strong> stehenden Fahrzeugen gilt dasFolgende:Wenn die Zeiten mit automatischen Zeitnahme-lnstrumenten gemessen werden,muss das Fahrzeug bzw. müssen die Fahrzeuge vor dem Start so aufgestelltsein, wie es weiter oben für einen Rekordversuch mit stehendem Startangegeben ist.Wenn die Zeiten mit <strong>der</strong> Stoppuhr o<strong>der</strong> mit nicht automatisch auslösbarenZeitnahme-lnstrumenten gemessen werden, so muss das Fahrzeug bzw.müssen die Fahrzeuge vor dem Start so aufgestellt sein, dass <strong>der</strong> den Bodenberührende Teil <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>rä<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Startlinie steht.d) Für Fahrzeuge, die von einer Startaufstellung aus startenOhne Rücksicht darauf, welche Startpositionen mit Bezug auf die Startlinie in<strong>der</strong> Ausschreibung zugewiesen wurde, beginnt die Zeitnahme in dem Augenblick,in welchem das Startzeichen gegeben wird. Bei einem Rundstreckenrennenerfolgt aber, sofern es in <strong>der</strong> Ausschreibung nicht ausdrücklich an<strong>der</strong>sgeregelt ist, nach <strong>der</strong> ersten Runde die Zeitnahme für jedes einzelne Fahrzeugmit Durchfahren <strong>der</strong> Zeitnahme-Linie.e) Nach Veröffentlichung <strong>der</strong> endgültigen Startaufstellung müssen die Plätze <strong>der</strong>am Start verhin<strong>der</strong>ten Fahrer frei bleiben. Die übrigen Fahrer müssen die ihnenursprünglich zugeteilten Startplätze einnehmen.93. StarterBei je<strong>der</strong> internationalen Geschwindigkeitsprüfung muss <strong>der</strong> Starter unbedingt <strong>der</strong>Rennleiter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Renndirektor sein, sofern nicht <strong>der</strong> ein o<strong>der</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e einenan<strong>der</strong>en Offiziellen mit dieser Aufgabe beauftragt.


94. Strafen für FehlstartMan spricht von einem Fehlstart, wenn ein unter <strong>der</strong> Aufsicht des Starters stehen<strong>der</strong>Teilnehmer vor dem vereinbarten Zeichen den ihm zugewiesenen Platz verlässt.Bei einem Gruppenstart wird je<strong>der</strong> Fahrer, <strong>der</strong> einen Fehlstart verursacht hat, automatischmit einer Strafzeit von einer Minute bestraft, welche <strong>der</strong> Gesamtzeit, die erzum Zurücklegen <strong>der</strong> Renndistanz gebraucht hat, hinzugefügt wird. Diese Bestrafungwird sofort seinem Boxenteam gemeldet.Bei einem Einzelstart, bei dem keine automatische Zeitnahme erfolgt, wird je<strong>der</strong> Teilnehmer,<strong>der</strong> einen Fehlstart verursacht hat, automatisch mit einer Strafsekunde belegt,die zu <strong>der</strong> Zeit, die er für das Zurücklegen <strong>der</strong> vorgeschriebenen Strecke benötigt,hinzugezählt wird.Falls es in <strong>der</strong> Ausschreibung vorgesehen ist, können die Sportkommissare die obengenannten Strafen erhöhen und/o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Strafen (z.B. stop/go, Boxengassen-Durchfahrt usw.) anwenden, dies aber nur in den im vorab in <strong>der</strong> Ausschreibungfestgesetzten Grenzen.95. StartrichterEiner o<strong>der</strong> mehrere Schiedsrichter können von den Veranstaltern eines Wettbewerbeseingesetzt werden, um den Start zu überwachen. Diese Richter melden demRennleiter sofort die von ihnen festgestellten Fehlstarts.96. LäufeEin Wettbewerb kann aus mehreren Läufen bestehen, bei welchen das Zusammenlegen<strong>der</strong> Gruppen vom Organisationsausschuss festgelegt und im Programm veröffentlichtwerden muss. Die Zusammensetzung <strong>der</strong> Läufe kann erfor<strong>der</strong>lichenfalls geän<strong>der</strong>twerden, aber nur von den Sportkommissaren.97. Tote RennenIm Falle eines toten Rennens, d. h. bei vollständig gleicher Platzierung (ex aequo)müssen sich die betreffenden Bewerber den ihrem Platz im Gesamtklassement zufallendenPreis und den o<strong>der</strong> die folgenden vorgesehenen Preise teilen. Die Sportkommissarekönnen aber, wenn alle betreffenden Bewerber und Fahrer zustimmen,einen neuen Wettbewerb für die in Frage kommenden Fahrer allein durchführen unddie Bedingungen für diesen neuen Wettbewerb festsetzen. In keinem Fall darf aber<strong>der</strong> ursprüngliche Wettbewerb wie<strong>der</strong>holt werden (vgl. Art. 178).Kapitel VIIRekorde – Allgemeine Bestimmungen98. GerichtsbarkeitJe<strong>der</strong> ASN entscheidet über die Anerkennungsgesuche von Rekorden, die in seinemGebiet aufgestellt wurden.Die <strong>FIA</strong> entscheidet über die Anerkennungsgesuche von internationalen Rekordeno<strong>der</strong> Weltrekorden; diese Gesuche müssen ihr durch die beteiligten ASN vorgelegtwerden.


99. Zu Rekordversuchen zugelassene AutomobileDie internationalen Rekorde können nur mit einem Landfahrzeug aufgestellt werden,das den Bestimmungen des Artikels 13 entspricht (s. auch Artikel 199).100. Anerkannte RekordeDie allein anzuerkennenden Rekorde sind die lokalen (vgl. Artikel 34), die nationalen(vgl. Artikel 35), die internationalen Klassenrekorde (vgl. Artikel 36), die Weltrekorde(vgl. Artikel 37) und <strong>der</strong> Weltrekord für Höchstgeschwindigkeit.Ein und <strong>der</strong>selbe Rekord kann in mehreren <strong>der</strong> vorstehenden Kategorien anerkanntwerden.Zwischen den auf <strong>der</strong> Rennstrecke und den auf <strong>der</strong> Straße aufgestellten Rekordenwird kein Unterschied gemacht.101. Klassen-RekordeEin Automobil, das einen Rekord in seiner Klasse aufgestellt o<strong>der</strong> gebrochen hat,kann den entsprechenden Weltrekord, nicht aber den gleichen Rekord in <strong>der</strong> o<strong>der</strong>den höheren Klassen brechen.102. Anerkannte Zeiten und EntfernungenBei nationalen, internationalen Rekorden und Weltrekorden werden nur die Zeitenund Entfernungen anerkannt, die in Anhang D aufgeführt sind.Den ASNs steht es frei, alle Arten lokaler Rekorde anzuerkennen.Es ist verboten, unter dem Namen „Kilometer-Rekord“, „Meilen-Rekord“ o<strong>der</strong> untereiner ähnlichen Bezeichnung ein Rennen mit Zeitnahme zu veranstalten, das nichtden Vorschriften des vorliegenden <strong>Sportgesetz</strong>es für die Rekorde über diese Entfernungenentspricht.103. Im Verlauf eines Rennens aufgestellte RekordeEin im Verlauf eines Rennens aufgestellter Rekord wird nicht anerkannt.104. RekordversucheDie Bedingungen, unter welchen Rekordversuche durchgeführt werden können sindin Anhang D im Einzelnen aufgeführt.105. Bedingungen zur Anerkennung von internationalen Rekorden o<strong>der</strong> WeltrekordenEin internationaler Rekord o<strong>der</strong> ein Weltrekord wird nur dann anerkannt, wenn <strong>der</strong>Versuch in einem in <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> vertretenen Land o<strong>der</strong> ausnahmsweise mit <strong>der</strong> in Artikel54 vorgesehenen Son<strong>der</strong>genehmigung in einem in <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> nicht vertretenen Landaufgestellt worden ist.Die Leistung muss im Vergleich zum alten Rekord eine Mindestverbesserung von 1% <strong>der</strong> Durchschnittsgeschwindigkeit, ausgedrückt in Stundenkilometer o<strong>der</strong> Meilenpro Stunde aufweisen.


In allen Fällen wird ein internationaler Rekord o<strong>der</strong> ein Weltrekord nur dann anerkannt,wenn <strong>der</strong> Rekordversuch auf einer von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> genehmigten Strecke stattgefundenhat.106. Eintragung <strong>der</strong> RekordeJe<strong>der</strong> ASN führt ein Verzeichnis <strong>der</strong> in seinem Land aufgestellten o<strong>der</strong> gebrochenenRekorde und kann auf Verlangen Bescheinigungen über nationale o<strong>der</strong> lokale Rekordeausstellen, für die an den ASN eine Gebühr zu zahlen ist.Die <strong>FIA</strong> führt ein Verzeichnis <strong>der</strong> internationalen Rekorde für jede Klasse und <strong>der</strong>Weltrekorde und stellt auf Verlangen Rekordbescheinigungen aus, für welche an sieeine Gebühr zu entrichten ist.Die Höhe <strong>der</strong> Gebühren an den ASN o<strong>der</strong> an die <strong>FIA</strong> wird alljährlich von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>festgesetzt.107. Veröffentlichung <strong>der</strong> RekordeBis zur Anerkennung darf von den Betreffenden keine Reklame gemacht werden(vgl. Artikel 131), die nicht in deutlich lesbarer Schrift den Vermerk enthält „unterVorbehalt <strong>der</strong> Anerkennung“.Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht automatisch die Ablehnung <strong>der</strong> Anerkennungnach sich und kann zu zusätzlichen durch die Sportkommission des beteiligtenASN auszusprechenden Strafen führen.Kapitel VIIIBewerber und Fahrer108. Registrierung <strong>der</strong> Bewerber und FahrerWer nach den in Artikel 44 und 45 aufgeführten Bestimmungen die Eigenschaft alsBewerber o<strong>der</strong> Fahrer erwerben will, muss einen entsprechenden Lizenzantrag anden ASN des Landes richten, dessen Nationalität er besitzt (vgl. Artikel 47).Wenn <strong>der</strong> Fahrer die Nennung für den Wagen abgibt, hat er auch die Eigenschafteines Bewerbers und muss daher mit beiden entsprechenden Lizenzen versehensein (vgl. Artikel 109).109. Ausstellung einer LizenzEine Bestätigung <strong>der</strong> Registrierung wird nach dem Ermessen des betreffenden ASN(vgl. Artikel 113) auf einem von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> genehmigten Vordruck ausgestellt; dieserVordruck muss den Namen des ASN tragen und heißt „Bewerberlizenz“ o<strong>der</strong> „Fahrerlizenz“.Es sind zwei Arten von internationalen FlA-Lizenzen vorgesehen, und zwar:– Bewerberlizenz und– Fahrerlizenz.Je<strong>der</strong> ASN hat das Recht, gemäß Artikel 110 Lizenzen auszustellen.Ein ASN kann auch Nationale Lizenzen seiner Wahl erteilen. Er kann dazu die FlA-Lizenzen verwenden, indem er sie mit einer Aufschrift überdruckt, welche ihre Gültigkeitauf das betreffende Land o<strong>der</strong> auf bestimmte Wettbewerbsarten beschränkt.


110. Recht zur Ausstellung von LizenzenJe<strong>der</strong> ASN hat das Recht, Lizenzen auszustellen1. an seine Staatsangehörigen,2. an die Staatsangehörigen <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> vertretenen Län<strong>der</strong>, unter den folgendenvorgeschriebenen Bedingungen:a) Dass ihr ursprünglich zuständiger ASN mit <strong>der</strong> Ausstellung einverstandenist, welche in beson<strong>der</strong>en Fällen einmal jährlich erfolgen kann.b) Dass sie bei ihrem Heimat-ASN (das Land, das den Personalausweisausgestellt hat) eine Wohnsitzbestätigung des an<strong>der</strong>en Landes nachweisen.c) Dass <strong>der</strong> ursprünglich zuständige ASN die ausgestellte Lizenz zurückerhaltenhat.Ein von seinem Heimat-ASN zur Beantragung einer Lizenz bei einem an<strong>der</strong>enASN ermächtigter Bewerber o<strong>der</strong> Fahrer, darf nicht Inhaber einer für das laufendeJahr gültigen Lizenz seines Heimat-ASN sein. Ausgenommen hiervonsind eingetragene Schüler einer vom ASN anerkannten Rennfahrerschule.Diese Schüler können an bis zu zwei nationalen Veranstaltungen, die von dieserRennfahrerschule organisiert sein müssen, teilnehmen, wenn die Bedingungendes Heimat-ASN und des Gast-ASN vollständig eingehalten werden.In diesem Fall muss die Original-Lizenz beim Gast-ASN hinterlegt werden. DerGast-ASN erteilt dann für diese Veranstaltung(en) eine entsprechende gültigeLizenz, die nach Beendigung <strong>der</strong> Veranstaltung(en) wie<strong>der</strong> gegen die Original-Lizenz umgetauscht wird. Wenn indessen in beson<strong>der</strong>en Ausnahmefällen einLizenzinhaber im Laufe eines Jahres eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Nationalität <strong>der</strong> Lizenzanstrebt, kann einem solchen Begehren nur mit Einverständnis seinesHeimat-ASN und nach Einzug seiner ursprünglichen Lizenz durch seinenHeimat-ASN stattgegeben werden.In gleicher Weise kann ein ASN Lizenzen an einen Auslän<strong>der</strong> ausstellen, <strong>der</strong>einem noch nicht in <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> vertretenen Land angehört, jedoch mit dem Vorbehalt,dass die <strong>FIA</strong> von <strong>der</strong> beabsichtigten Ausstellung sofort in Kenntnis gesetztwird; die <strong>FIA</strong> wird alsbald mitteilen, ob irgendwelche Gründe zur Ablehnungdieser Lizenz vorliegen. Der ASN hat die <strong>FIA</strong> von je<strong>der</strong> Ablehnung einessolchen Gesuches von seiner Seite in Kenntnis zu setzen.111.Ein Lizenzinhaber mit einer ausgestellten Lizenz von einem ASN abweichend vonseinem Heimat-ASN kann mit dieser Lizenz an nationalen Veranstaltungen auf demGebiet des Landes seines Heimat-ASN gemäß den von seinem Heimat-ASN aufgestelltenBedingungen teilnehmen.112. Staatsangehörigkeit eines Bewerbers o<strong>der</strong> FahrersHinsichtlich <strong>der</strong> Anwendung des vorliegenden <strong>Sportgesetz</strong>es nimmt je<strong>der</strong> Bewerbero<strong>der</strong> Fahrer, <strong>der</strong> seine Lizenzen von einem ASN erhalten hat, für die Geltungsdauerdieser Lizenzen die Staatsangehörigkeit dieses ASN an. Alle Fahrer, die an irgendeinemFlA-Weltmeisterschaftslauf teilnehmen, behalten unabhängig von <strong>der</strong> Nationalitätihrer Lizenz die Nationalität ihres Personalausweises in allen offiziellen Dokumenten,Veranstaltungen, Informations-Bulletins und Siegerehrungen.


113. Verweigerung <strong>der</strong> LizenzEin ASN o<strong>der</strong> die <strong>FIA</strong> können die Ausstellung einer Lizenz verweigern, wenn <strong>der</strong> Antragstellerdie für die beantragte Lizenz erfor<strong>der</strong>lichen nationalen o<strong>der</strong> internationalenVoraussetzungen nicht erfüllt. Die Gründe für eine solche Verweigerung müssen angegebenwerden.114. Gültigkeitsdauer einer LizenzDie Lizenzen sind bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres gültig.115. Ausstellungsgebühr für LizenzenFür die Ausstellung einer Jahreslizenz kann vom ASN eine Gebühr erhoben werden,welche alljährlich von dem ASN mit Genehmigung <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> festgesetzt werden muss.116. Gültigkeit <strong>der</strong> LizenzenEine durch den ASN ausgestellte Bewerber- und Fahrerlizenz ist in allen in <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>vertretenen Län<strong>der</strong>n gültig und berechtigt den Inhaber zur Nennung o<strong>der</strong> zum Fahrenin allen Wettbewerben, die unter Aufsicht des ASN, <strong>der</strong> die Lizenz ausgestellt hat,veranstaltet werden, ebenso auch in allen Wettbewerben, die im InternationalenSportkalen<strong>der</strong> eingetragen sind, unter den in Artikel 70 und 74 vorgesehenen Vorbehalten,welche die Zustimmung des ASN betreffen. Weiterhin muss ein Lizenzinhaberbei reservierten Wettbewerben die beson<strong>der</strong>en Bedingungen, die in <strong>der</strong> Ausschreibungfestgelegt sind, beachten.117. Vorzeigen <strong>der</strong> LizenzBewerber und Fahrer müssen bei einer Veranstaltung, die von ihnen als Inhaber unterzeichnetenLizenzen auf Ersuchen des hierzu befugten Sportwartes <strong>der</strong> Veranstaltungvorzeigen.118. LizenzentzugWer zu einer verbotenen Veranstaltung nennt, in ihr mitfährt, irgendeine offizielleFunktion ausübt o<strong>der</strong> sonst irgendwie daran teilnimmt, wird von dem ASN, <strong>der</strong> dieLizenz ausgestellt hat, suspendiert.Hat jedoch die verbotene Veranstaltung im Gebiet eines an<strong>der</strong>en ASN als demjenigen,<strong>der</strong> die Lizenz erteilt hat, stattgefunden, müssen sich die beiden ASN über dieDauer <strong>der</strong> Suspendierung abstimmen. Erzielen sie keine Einigung, trifft die <strong>FIA</strong> einebegründete Entscheidung.119. Ärztliches AttestJe<strong>der</strong> Fahrer, <strong>der</strong> an voll o<strong>der</strong> einfach internationalen Wertungsläufen teilnehmenwill, muss auf Verlangen eine medizinische Eignungsbescheinigung vorlegen, dieden Bestimmungen des Kapitels II des Anhang L zum <strong>Sportgesetz</strong> entspricht.


120. PseudonymDie Verwendung eines Pseudonyms muss in einem beson<strong>der</strong>en an den ASN, welcherdie Lizenz erteilt, gerichteten Gesuch beantragt werden.Die Lizenz wird in diesem Fall – das zugelassene Pseudonym enthaltend – ausgestellt.Solange ein Lizenzinhaber unter einem Pseudonym geführt wird, darf er an keinemWettbewerb unter einem an<strong>der</strong>en Namen teilnehmen.Der Wechsel eines Pseudonyms ist denselben Formalitäten unterworfen wie dessenErlangung.Wer zum Führen eines Pseudonyms berechtigt ist, kann seinen Namen nur nach einerneuerlichen Entscheidung des ASN wie<strong>der</strong> annehmen, <strong>der</strong> ihm daraufhin eineneue Lizenz ausstellt.121. FahrerwechselBei einem Wettbewerb, abgesehen von einem Rekordversuch, ist <strong>der</strong> Wechsel desFahrers nur dann erlaubt, wenn er in <strong>der</strong> Ausschreibung vorgesehen ist (vgl. Artikel27).Nach <strong>der</strong> Veröffentlichung des Programms ist ein <strong>der</strong>art vorgesehener Fahrerwechselnur mit Zustimmung eines <strong>der</strong> Sportkommissare <strong>der</strong> Veranstaltung möglich (vgl.Artikel 141).122. StartnummernWährend eines Wettbewerbes muss jedes Fahrzeug in Übereinstimmung mit denVorschriften <strong>der</strong> Ausschreibung an gut sichtbarer Stelle eine o<strong>der</strong> mehrere Zifferno<strong>der</strong> sonstige Kennzeichen tragen (vgl. Artikel 27).123. Gemeinsame Verantwortung von Bewerber und FahrerDer Unterzeichner <strong>der</strong> Nennung (vgl. Artikel 68 und 69) ist für die Handlungen undUnterlassungen seines Fahrers, seines Mechanikers o<strong>der</strong> seiner Mitfahrer verantwortlich;im Übrigen ist je<strong>der</strong> dieser Letzteren ebenso für jede Verletzung des vorliegendenGesetzes o<strong>der</strong> des Nationalen Reglements des betreffenden ASN verantwortlich.124. Verbot, einen Wettbewerb durch einen an<strong>der</strong>en zu ersetzenJe<strong>der</strong> Bewerber, <strong>der</strong> seine Nennung abgegeben hat o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Fahrer, <strong>der</strong> sich verpflichtethat, in einem internationalen o<strong>der</strong> nationalen Wettbewerb zu fahren, <strong>der</strong> abernicht an diesem, son<strong>der</strong>n an einem an<strong>der</strong>en, am gleichen Tag an einem an<strong>der</strong>en Ortstattfindenden Wettbewerb teilnimmt, wird suspendiert (vorläufiger Lizenzentzug),und zwar vom Augenblick des Beginns dieses letzteren Wettbewerbes an, für einevom betreffenden ASN zu bestimmende Dauer.Wenn die beiden Wettbewerbe in verschiedenen Län<strong>der</strong>n stattfinden, muss zwischenden beiden in Frage kommenden ASN eine Einigung über die anzusprechende Bestrafungherbeigeführt werden. Wenn die beiden ASN sich nicht einigen können, wirddie Frage <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> vorgelegt; <strong>der</strong>en Entscheidung ist dann endgültig.


125. Nennungen für internationale WertungsläufeEs wird daran erinnert, dass nur Wertungsläufe, die im Internationalen Terminkalen<strong>der</strong>gemäß Veröffentlichung im <strong>FIA</strong>-Jahrbuch o<strong>der</strong> im FlA-Bulletin eingetragen sind,offiziell anerkannt sind.Alle Bewerber, die an nicht offiziell anerkannten Wertungsläufen teilnehmen, setzensich den im vorliegenden Internationalen <strong>Sportgesetz</strong> vorgesehenen Sanktionen aus.Kapitel IXFahrzeuge126. FahrzeugeinteilungFür alle Wettbewerbe, außer für Rekordversuche, werden die Fahrzeuge einerseitsnach Fahrzeugkategorien (Renn-, Sport-, Grand-Tourisme- und Tourenwagen) undan<strong>der</strong>erseits nach dem Hubraum ihres Motors unterteilt (siehe Anhang B, Artikel 199und Anhang J, Artikel 251).Für die Rekordversuche wird nach Fahrzeugen mit elektrischer Zündung, Fahrzeugenmit Zündung durch Verdichtung und Turbinenfahrzeugen unterschieden (sieheAnhang B, Artikel 199, die Unterteilung nach Hubraum <strong>der</strong> Fahrzeuge, mit welchenein Rekordversuch unternommen wird).127. Gefährliche KonstruktionenEin Fahrzeug, dessen Konstruktion beson<strong>der</strong>e Gefahren aufzuweisen scheint, kanndurch die Sportkommissare <strong>der</strong> Veranstaltung (vgl. Artikel 141 und 145) ausgeschlossenwerden.128. FeuerschutzAlle an einem Wettbewerb teilnehmenden Fahrzeuge müssen zwischen Motor undFahrersitz eine wirksame Schutzvorrichtung aufweisen, um im Falle eines Brandesein direktes Übergreifen <strong>der</strong> Flammen zu verhin<strong>der</strong>n.129. Suspendierung o<strong>der</strong> Disqualifizierung von Fahrzeugena) Suspendierung o<strong>der</strong> Disqualifizierung eines bestimmten Fahrzeuges:Ein ASN o<strong>der</strong> die <strong>FIA</strong> können ein bestimmtes Fahrzeug suspendieren, auseinem o<strong>der</strong> mehreren Wettbewerben ausschließen o<strong>der</strong> disqualifizieren, wenndas vorliegende Gesetz o<strong>der</strong> das Nationale Sportreglement verletzt worden istentwe<strong>der</strong> durch den Bewerber, den Fahrer o<strong>der</strong> den Konstrukteur des Fahrzeugesbzw. durch seinen rechtmäßigen Stellvertreter.Ein ASN kann ein bestimmtes Fahrzeug suspendieren o<strong>der</strong> disqualifizieren,wenn das vorliegende Gesetz o<strong>der</strong> das Nationale Sportreglement verletztworden sind, entwe<strong>der</strong> durch den Bewerber, den Fahrer o<strong>der</strong> seinen rechtmäßigenStellvertreter.Diese Suspendierung, falls sie international ist, o<strong>der</strong> diese Disqualifizierung,muss durch den ASN <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> gemeldet werden, die sie allen an<strong>der</strong>en ASNmitteilt.


Diese Letzteren haben dem betreffenden Fahrzeug während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong>Strafe die Zulassung zu jedem unter ihrer Aufsicht stattfindenden Wettbewerbzu versagen.Falls die Entscheidung von einem ASN gegen ein Fahrzeug getroffen wurde,das einem an<strong>der</strong>en ASN untersteht, so kann bei <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> als letzter Instanzdagegen Berufung eingelegt werden.b) Suspendierung o<strong>der</strong> Disqualifizierung einer Automobilmarke:Ein ASN kann auf seinem eigenen Gebiet eine Automobilmarke suspendieren,wenn das vorliegende Gesetz o<strong>der</strong> das Nationale Sportreglement von demKonstrukteur dieser Fahrzeuge o<strong>der</strong> seinem rechtmäßigen Stellvertreter verletztworden sind.Wenn <strong>der</strong> ASN diese Strafe international gültig machen o<strong>der</strong> die betreffendeMarke disqualifizieren will, so muss er ein dahingehendes Gesuch an denPräsidenten <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> richten, <strong>der</strong> ein Schiedsgericht ernennt, welches damitbeauftragt ist, über den Antrag <strong>der</strong> Suspendierung o<strong>der</strong> Disqualifizierung zuentscheiden.Dieses Schiedsgericht besteht aus zwei Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>, die ein drittesMitglied gemeinsam wählen.Wenn die beiden ernannten Mitglie<strong>der</strong> sich über die Ernennung des drittenMitgliedes nicht einigen können, wird dieses direkt von dem Präsidenten <strong>der</strong><strong>FIA</strong> ernannt.Das Schiedsgericht bringt seinen Beschluss unmittelbar zur Kenntnis <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>.Falls das Schiedsgericht die internationale Ausdehnung <strong>der</strong> Strafe nicht genehmigt,kann <strong>der</strong> ASN, <strong>der</strong> diese Ausdehnung beantragt hat, Berufung beimInternationalen Berufungsgericht einlegen.Falls das Schiedsgericht die internationale Ausdehnung <strong>der</strong> Strafe genehmigt,wird seine Entscheidung sofort über die <strong>FIA</strong> allen ASN bekanntgegeben. DieseLetzteren dürfen ein Fahrzeug <strong>der</strong> bestraften Marke während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong>Strafe zu keiner unter ihrer Aufsicht durchgeführten Veranstaltungen zulassen.Gegen diese Entscheidung des Schiedsgerichts kann nach den Bestimmungen<strong>der</strong> Artikel 180ff. von <strong>der</strong> bestraften Automobilmarke über den ASN, demsie untersteht, bei <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> Berufung eingelegt werden.Falls <strong>der</strong> für die bestrafte Automobilmarke zuständige ASN selbst die internationaleAusdehnung <strong>der</strong> Strafe beantragt hat, darf dieser sich nicht weigern,die Berufung <strong>der</strong> bestraften Automobilmarke an die <strong>FIA</strong> weiterzugeben.130. Werbung an AutomobilenDie Werbung an Automobilen ist freigestellt. Die ASN sind gehalten, für ihr LandSon<strong>der</strong>genehmigungen zu erlassen. In jedem Fall müssen diese Son<strong>der</strong>bestimmungenin <strong>der</strong> Ausschreibung erwähnt werden, ebenso wie alle übrigen in dem Land e-xistierenden gesetzlichen o<strong>der</strong> administrativen Bedingungen.131. Unlautere WerbungDer Bewerber o<strong>der</strong> die Firma, welche aus Anlass eines Wettbewerbes o<strong>der</strong> einesRekordes Werbung treibt, muss die allgemeinen und beson<strong>der</strong>en Bedingungen <strong>der</strong>angekündigten Leistung, ferner die Art des Wettbewerbes o<strong>der</strong> des Rekordes, dieKategorien, Klasse usw. des Fahrzeuges sowie den erzielten Platz o<strong>der</strong> das erreichteErgebnis angeben.


Jedes Auslassen o<strong>der</strong> Hinzufügen, das seiner Natur nach geeignet ist, einen Zweifelin <strong>der</strong> öffentlichen Meinung hervorzurufen, kann Anlass zu Bestrafungen <strong>der</strong> für dieWerbung verantwortlichen Person sein.Vor dem Ende des letzten Laufs einer <strong>FIA</strong>-Meisterschaft, eines FlA-Cups, einer <strong>FIA</strong>-Trophy o<strong>der</strong> <strong>FIA</strong>-Challenge darf keine Werbung bezüglich des Gewinns dieser Meisterschaft,Cups, Trophy o<strong>der</strong> Challenge gemacht werden, außer mit dem Zusatz:„Vorbehaltlich <strong>der</strong> offiziellen Veröffentlichung <strong>der</strong> Resultate durch die <strong>FIA</strong>“.Diese Bestimmungen sind auch für den Gewinn eines Laufs zu einer <strong>FIA</strong>-Meisterschaft, eines <strong>FIA</strong>-Cups, einer <strong>FIA</strong>-Trophy o<strong>der</strong> FlA-Challenge anzuwenden.Das beson<strong>der</strong>e <strong>FIA</strong>-Logo <strong>der</strong> jeweiligen Meisterschaft, des Cups, <strong>der</strong> Trophy o<strong>der</strong>Challenge muss in dieser Werbung enthalten sein.Je<strong>der</strong> Verstoß gegen diese Bestimmung kann zu einer Strafe führen, die von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>gegen einen Bewerber, einen Automobil-Hersteller, Fahrer, ASN o<strong>der</strong> Firma ausgesprochenwerden kann, welche für die Veröffentlichung <strong>der</strong> Werbung verantwortlichist.Je<strong>der</strong> Einspruch o<strong>der</strong> jede Anfechtung hinsichtlich <strong>der</strong> Bezeichnung eines Fahrzeuges,dessen Bestandteile von verschiedenen Konstrukteuren geliefert sind, ist, fallsdiese Konstrukteure ihren Sitz im Lande eines ASN haben, einer durch den ASN ernanntenJury zu unterbreiten.Haben jedoch die Konstrukteure ihren Sitz in verschiedenen Län<strong>der</strong>n, so wird dieJury von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> ernannt.Im letzteren Falle besteht die Jury aus je einem Vertreter <strong>der</strong> betreffenden Län<strong>der</strong>und aus einer gleichen Anzahl Vertretern aus den Reihen unbeteiligter Län<strong>der</strong>.Kapitel XSportwarte132. Liste <strong>der</strong> SportwarteDie folgenden Personen heißen „Sportwarte“ und können Helfer haben:Sportkommissare, Rennleiter,Renndirektor,Rennsekretär,Zeitnehmer,Technische Kommissare,Abnahme-Kommissare, Boxenaufsichtspersonal,Streckenbeobachter, Streckenposten,Zielrichter,Sachrichter,Handicaper,Starter.133. ÜberwachungsrechtAbgesehen von den in Artikel 132 vorgesehenen Sportwarten kann je<strong>der</strong> ASN denMitglie<strong>der</strong>n seiner Sportkommission das persönliche Recht erteilen, ihre Landsleutebei allen in einem beliebigen Land nach dem vorliegenden Gesetz durchgeführtenWettbewerben zu überwachen und gegebenenfalls die Interessen ihrer Landsleutegegenüber den Veranstaltern zu vertreten.134. Aufbau <strong>der</strong> Organisation Sportwartea) Unerlässliche Sportwarte


Bei einer Veranstaltung müssen sich unter den Sportwarten mindestens drei Sportkommissareund ein Rennleiter befinden: Wenn Wettbewerbe ganz o<strong>der</strong> teilweisedurch Zeit entschieden werden, sind ebenfalls ein o<strong>der</strong> mehrere Zeitnehmer einzusetzen.Die Sportkommissare handeln als ein Kollegium unter <strong>der</strong> Leitung eines Vorsitzenden,welcher ausdrücklich in <strong>der</strong> Ausschreibung als solcher benannt ist.Der Vorsitzende des Kollegiums <strong>der</strong> Sportkommissare <strong>der</strong> Veranstaltung ist im Einzelnenverantwortlich für Planung und Ablauf <strong>der</strong> Sitzungen. Er ist ebenfalls verantwortlichfür das Erstellen von Tagesordnungen und für die Protokolle <strong>der</strong> Sitzungen.Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Der Rennleiter muss während <strong>der</strong> gesamten Veranstaltung in engem Kontakt mitdem Vorsitzenden des Kollegiums stehen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.b) RenndirektorFür die gesamte Dauer je<strong>der</strong> Meisterschaft, jeden Cups, je<strong>der</strong> Trophy o<strong>der</strong> je<strong>der</strong>Challenge kann ein Renndirektor benannt werden.In einem solchen Fall sind seine Pflichten und Verantwortlichkeiten in den jeweiligenWettbewerbsbestimmungen aufgeführt.135. Ernennung <strong>der</strong> SportwarteWenigstens einer <strong>der</strong> Sportkommissare wird durch den ASN ernannt, <strong>der</strong> die Veranstaltungdurchführt bzw. die Genehmigung dafür erteilt.Die an<strong>der</strong>en Sportkommissare werden vorbehaltlich <strong>der</strong> Bestätigung durch denbetreffenden ASN vom Organisationsausschuss ernannt.136. Erfor<strong>der</strong>liche QualifikationenZeitnehmer, Technische Kommissare, Abnahmekommissare und Handicaper sindaus <strong>der</strong> Reihe <strong>der</strong> zur Ausübung dieser Funktion befähigten Personen zu wählen,<strong>der</strong>en Liste <strong>der</strong> ASN alljährlich aufstellt. Sie dürfen mit dem Handels- o<strong>der</strong> Industriebetrieb,<strong>der</strong> mittelbar o<strong>der</strong> unmittelbar aus den Ergebnissen des Wettbewerbes Nutzenziehen könnte, keinerlei Verbindung haben.137. ÄmterhäufungIn einer Veranstaltung kann ein und dieselbe Person auf Grund einer Entscheidungdes Organisationsausschusses mehrere <strong>der</strong> im Artikel 136 aufgeführten Ämter übernehmen,vorausgesetzt, dass sie für jede einzelne Aufgabe die entsprechende Eignungbesitzt.138. Verbotene FunktionenKein Sportwart darf bei einer Sportveranstaltung eine an<strong>der</strong>e Funktion ausüben alsdie, für die er bestimmt worden ist. Es ist ihm verboten, an irgendeinem Wettbewerb,in dem er ein offizielles Amt ausübt, als Konkurrent teilzunehmen.139. Vergütung <strong>der</strong> Sportwarte


Die Sportkommissare müssen ehrenamtlich ernannt sein, <strong>FIA</strong>-Meisterschaftsläufeausgenommen. Die an<strong>der</strong>en Sportwarte erhalten nach einem von ihrem ASN aufgestelltenTarif für ihre Dienste eine Vergütung.140. Pflichten <strong>der</strong> SportkommissareIn <strong>der</strong> Regel sind die Sportkommissare in keiner Weise für die Organisation <strong>der</strong> Veranstaltungverantwortlich und dürfen keine diese Veranstaltung betreffende organisatorischeTätigkeit ausüben. Sie sind daher in Ausübung ihrer Funktionen niemandan<strong>der</strong>em gegenüber verantwortlich als dem ASN, dem sie unterstehen.Ausnahmsweise und nur für den Fall, dass eine Veranstaltung unmittelbar durch einenASN organisiert wird, können die von diesem ASN bestimmten Sportkommissareihre Funktion mit denen <strong>der</strong> Veranstalter gemeinsam ausüben.Die Sportkommissare müssen sobald wie möglich nach Beendigung <strong>der</strong> Veranstaltungeinen Schlussbericht an den ASN unterzeichnen und abschicken, <strong>der</strong> die Ergebnissejedes Wettbewerbes sowie Einzelheiten über eingelegte Proteste o<strong>der</strong> ausgesprocheneAusschlüsse enthält, welchem sie zugleich ihre Meinung bezüglich <strong>der</strong>zu treffenden Entscheidung für eine Suspendierung o<strong>der</strong> Disqualifizierung beifügen.Bei einer Veranstaltung, welche mehrere Wettbewerbe umfasst, können für jedeneinzelnen Wettbewerb beson<strong>der</strong>e Sportkommissare ernannt werden.141. Befugnisse <strong>der</strong> SportkommissareDie Sportkommissare haben die unumschränkte Vollmacht, die Beachtung des vorliegendenGesetzes, <strong>der</strong> Nationalen Reglements, <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Ausschreibungund <strong>der</strong> Programme durchzusetzen, und sie entscheiden jeden Protest, <strong>der</strong> bei<strong>der</strong> Veranstaltung eingelegt wird, vorbehaltlich des Rechtes auf Berufung, gemäßden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes (vgl. Kapitel XIII).Sie können insbeson<strong>der</strong>e:– im Falle eines Verstoßes gegen die Gesetze und Bestimmungen, die Art <strong>der</strong>Sanktionen entscheiden,– ausnahmsweise einzelne Bestimmungen <strong>der</strong> Ausschreibung abän<strong>der</strong>n (vgl.Artikel 66),– Zusammensetzung o<strong>der</strong> die Anzahl <strong>der</strong> Läufe abän<strong>der</strong>n (vgl. Artikel 96),– im Falle von ex aequo einen neuen Start ansetzen (vgl. Artikel 97),– Fahrerwechsel genehmigen (vgl. Artikel 121),– die von den Sachrichtern vorgeschlagenen Berichtigungen genehmigen o<strong>der</strong>ablehnen (vgl. Artikel 149g),– Geldstrafen verhängen (vgl. Artikel 154),– Ausschlüsse aussprechen (vgl. Artikel 158),– falls erfor<strong>der</strong>lich, Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Wertung vornehmen (vgl. Art. 168),– einem Fahrer bzw. einem Fahrzeug, <strong>der</strong>/das, wie sie annehmen o<strong>der</strong> wie esihnen vom Rennleiter gemeldet wurde, möglicherweise eine Gefahr darstellt,die Teilnahme an dem Wettbewerb versagen (vgl. Artikel 127),– einen Bewerber o<strong>der</strong> Fahrer, <strong>der</strong> nach ihrer Ansicht o<strong>der</strong> auf Grund einer Meldungdes Rennleiters bzw. des Organisationsausschusses zur Teilnahmenicht befugt ist o<strong>der</strong> den sie unkorrekten Verhaltens o<strong>der</strong> betrügerischer Handlungfür schuldig befinden, aus einem einzelnen Wettbewerb o<strong>der</strong> für die ganzeDauer <strong>der</strong> Veranstaltung ausschließen; darüber hinaus können sie für denFall, daß <strong>der</strong> Betreffende sich weigert, <strong>der</strong> Anordnung eines verantwortlichen


Sportwartes Folge zu leisten, verlangen, dass <strong>der</strong> Betreffende die Strecke undihre Umgebung verlässt,– in Fällen höherer Gewalt o<strong>der</strong> aus zwingenden Gründen <strong>der</strong> Sicherheit einenWettbewerb vertagen,– bezüglich <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> Start- und Ziellinie o<strong>der</strong>bezüglich je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Frage Än<strong>der</strong>ungen durchführen, wenn diese von demRennleiter bzw. Organisationsausschuss beantragt werden, um den Teilnehmerund dem Publikum eine größere Sicherheit zu gewährleisten,– falls erfor<strong>der</strong>lich, im Falle <strong>der</strong> Abwesenheit eines o<strong>der</strong> mehrerer Sportkommissareeinen o<strong>der</strong> mehrere Vertreter ernennen, insbeson<strong>der</strong>e, falls es notwendigsein sollte, die Anwesenheit <strong>der</strong> drei unentbehrlichen Sportkommissare sicherzustellen,– die Entscheidung zum Abbruch eines Rennens treffen,– des Weiteren bei Meisterschaften, Cups, Trophäen o<strong>der</strong> Challenges, bei welchenein Renndirektor im Einsatz ist, in Angelegenheiten, die ihnen vomRenndirektor vorgelegt werden können, die oben aufgeführten Strafen aussprechen.142. Pflichten des RennleitersDer Rennleiter kann gleichzeitig Sekretär <strong>der</strong> Veranstaltung sein und sich durchStellvertreter unterstützen lassen.Wenn eine Veranstaltung mehrere Wettbewerbe umfasst, kann für jeden einzelnenein beson<strong>der</strong>er Rennleiter bestimmt werden.Der Rennleiter ist für die Durchführung <strong>der</strong> Veranstaltung in Übereinstimmung mitdem offiziellen Programm verantwortlich:– in Zusammenarbeit mit den zivilen und militärischen Dienststellen, die von <strong>der</strong>Polizei beauftragt und insbeson<strong>der</strong>e dazu berufen sind, über die öffentlicheSicherheit zu wachen, die Ordnung im Bereich <strong>der</strong> Rennstrecke sicherzustellen,– sich zu vergewissern, dass alle Sportwarte auf ihren Posten sind und dieSportkommissare zu benachrichtigen, falls einer von ihnen fehlt,– sich zu vergewissern, dass alle Sportwarte im Besitz aller für die Ausübungihrer Tätigkeit notwendigen Anweisungen sind,– die Bewerber und ihre Fahrzeuge zu überwachen und zu verhin<strong>der</strong>n, dass einausgeschlossener, suspendierter o<strong>der</strong> disqualifizierter Bewerber o<strong>der</strong> Fahreran Veranstaltungen, für die er nicht mehr zugelassen ist, teilnimmt,– sich zu überzeugen, dass jedes Fahrzeug und zutreffendenfalls je<strong>der</strong> Teilnehmerdie dem Programm entsprechenden Startnummern tragen,– sich zu überzeugen, dass das Fahrzeug mit dem gemeldeten Fahrer besetztist und die Fahrzeuge nach Kategorien und Klassen geordnet sind,– die Fahrzeuge bis zur Startlinie vorrücken zu lassen, sie in <strong>der</strong> vorgeschriebenenOrdnung aufzustellen und nötigenfalls das Startzeichen zu geben,– den Sportkommissaren Vorschläge zu unterbreiten, welche Programmän<strong>der</strong>ungensowie Fehler, Verstöße o<strong>der</strong> Proteste eines Teilnehmers betreffen,– diese Proteste entgegenzunehmen und für ihre unverzügliche Weitergabe andie Sportkommissare zu sorgen; dann entscheiden die Sportkommissare überdas Weitere,– die Protokolle <strong>der</strong> Zeitnehmer, <strong>der</strong> Technischen Kommissare und Abnahme-Kommissare, <strong>der</strong> Streckenbeobachter sowie alle notwendigen Auskünfte zurAufstellung des En<strong>der</strong>gebnisses zusammenzufassen,


– alles, was den o<strong>der</strong> die Wettbewerbe sowie die Einzelheiten des in Artikel 140erwähnten Schlussberichtes anbelangt, vorzubereiten o<strong>der</strong> vom Sekretär desWettbewerbs vorbereiten zu lassen und den Sportkommissaren zur Genehmigungvorzulegen.143. Pflichten des RennsekretärsDer Rennsekretär ist für die sachliche Organisation des Wettbewerbes und die hieraufbezüglichen Bekanntmachungen verantwortlich. Er muss sich vergewissern, dassdie verschiedenen Sportwarte mit den Pflichten ihrer Ämter vertraut und mit <strong>der</strong> nötigenAusrüstung versehen sind. Er unterstützt, falls erfor<strong>der</strong>lich, den Rennleiter bei<strong>der</strong> Vorbereitung <strong>der</strong> Schlussberichte für die einzelnen Wettbewerbe (vgl. Artikel 142letzter Absatz).144. Pflichten <strong>der</strong> ZeitnehmerDie Hauptpflichten <strong>der</strong> Zeitnehmer sind:– sich bei Beginn <strong>der</strong> Veranstaltung beim Rennleiter zu melden, <strong>der</strong> ihnen nötigenfallsdie erfor<strong>der</strong>lichen Anweisungen gibt,– das Startzeichen zu geben, wenn sie vom Rennleiter Auftrag hierzu erhalten,– für die Zeitnahme nur die vom ASN zugelassenen Instrumente o<strong>der</strong>, wenn essich um Rekorde handelt, die mit 1/100 Sekunde gemessen werden müssen,nur die von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> zugelassenen Instrumente zu verwenden,– die von jedem Fahrer zur Zurücklegung <strong>der</strong> Strecke benötigten Zeiten festzustellen,– in eigener Verantwortung ihre Protokolle aufzustellen und zu unterzeichnen,und sie mit allen notwendigen Unterlagen entwe<strong>der</strong>, wenn es sich um eineVeranstaltung handelt, dem Rennleiter o<strong>der</strong>, wenn es sich um einen Rekordversucho<strong>der</strong> eine Prüfung handelt, dem ASN zu übergeben,– auf Verlangen ihre Zeitnehmerlisten im Original an die Sportkommissare o<strong>der</strong>den ASN zu senden,– die Zeiten und Ergebnisse nur den Sportkommissaren o<strong>der</strong> dem Rennleitermitzuteilen, falls nicht von Seiten dieser Sportwarte an<strong>der</strong>e Anweisungen ergangensind.145. Pflichten <strong>der</strong> Technischen KommissareDie Technischen Kommissare sind mit je<strong>der</strong> Art von Kontrolle an den mechanischenTeilen <strong>der</strong> Fahrzeuge beauftragt.Sie müssen:– entwe<strong>der</strong> vor <strong>der</strong> Veranstaltung auf Ersuchen des ASN bzw. des Organisationsausschusseso<strong>der</strong> während o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Veranstaltung auf Ersuchen desRennleiters ihre Kontrolle ausüben;– die vom ASN zugelassenen o<strong>der</strong> anerkannten Kontrollinstrumente benutzen;– sie dürfen die Ergebnisse ihrer Untersuchungen nur dem ASN, dem Organisationsausschuss,den Sportkommissaren und dem Rennleiter – unter Ausschlussje<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Person – mitteilen;– sie müssen in eigener Verantwortung ihre Protokolle aufstellen, unterschreibenund sie <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> vorgenannten Stellen einreichen, die den Auftraggegeben hat, sie auszufertigen.


146. Pflichten <strong>der</strong> AbnahmekommissareDie Abnahmekommissare sind mit allen Kontrollen beauftragt, welche das Gewicht<strong>der</strong> Fahrzeuge, die Abmessungen <strong>der</strong> Karosserie und <strong>der</strong> Zubehörteile sowie diePapiere <strong>der</strong> Bewerber und Fahrer (Lizenzen, Führerschein, Versicherungspapiereusw.) betreffen.Die Funktionen <strong>der</strong> Abnahmekommissare können den Technischen Kommissarenübertragen werden.Die Abnahmekommissare müssen:– ihre Funktionen entwe<strong>der</strong> vor Beginn <strong>der</strong> Veranstaltung auf Ersuchen desASN bzw. des Organisationsausschusses o<strong>der</strong> während <strong>der</strong> Veranstaltung aufErsuchen des Rennleiters ausüben;– die von dem ASN zugelassenen o<strong>der</strong> anerkannten Kontrollapparate benutzen;– sie dürfen die Ergebnisse ihrer Tätigkeit nur dem ASN, dem Organisationsausschuss,den Sportkommissaren und dem Rennleiter – unter Ausschlussje<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Person – mitteilen;– sie müssen in eigener Verantwortung ihre Protokolle aufstellen, unterzeichnenund sie <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> oben genannten Stellen einreichen, die ihnen den Auftragzur Durchführung <strong>der</strong> Kontrolle gegeben hat.147. Pflichten des BoxenaufsichtspersonalsDas Boxenaufsichtspersonal ist damit beauftragt, alle Tätigkeiten, die zur Versorgung<strong>der</strong> Fahrzeuge während eines Wettbewerbes gehören, zu überwachen und die Beachtung<strong>der</strong> entsprechenden Bestimmungen <strong>der</strong> Ausschreibung durchzusetzen.Sie unterstehen dem Rennleiter, dem sie sofort jeden Verstoß eines Bewerbers o<strong>der</strong>Fahrers melden müssen.Am Schluss eines jeden Wettbewerbes müssen sie dem Rennleiter, je nach den ergangenenAnweisungen, mündlich o<strong>der</strong> schriftlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.148. Pflichten <strong>der</strong> Streckenbeobachter und <strong>der</strong> StreckenpostenDie Streckenbeobachter beziehen längs <strong>der</strong> Rennstrecke ihre Posten, die ihnen vondem Rennleiter o<strong>der</strong> dem Organisationsausschuss angewiesen werden. Vom Beginn<strong>der</strong> Veranstaltung an untersteht je<strong>der</strong> Streckenbeobachter dem Rennleiter und ermuss diesem sofort mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (Fernsprecher,Signale, Kuriere usw.) Unfälle o<strong>der</strong> Zwischenfälle melden, die sich in dem in seinerKontrolle unterstehenden Abschnitt ereignen.Die Streckenposten sind im Beson<strong>der</strong>en mit <strong>der</strong> Handhabung <strong>der</strong> Signalflaggen betraut(vgl. Anhang H). Sie können gleichzeitig Streckenbeobachter sein.Am Schluss eines jeden Wettbewerbes muss je<strong>der</strong> Streckenpostenleiter dem Rennleitereinen schriftlichen Bericht über die von ihm festgestellten Zwischenfälle bzw.Unfälle übermitteln.Während <strong>der</strong> Wettbewerbe sollen, falls nicht vom Rennleiter eine gegenteilige Anweisunggegeben wurde, die Streckenbeobachter, soweit es ihnen möglich ist, <strong>der</strong>Einsatzzentrale die Reihenfolge <strong>der</strong> Durchfahrt <strong>der</strong> Teilnehmer an ihren Kontrollpostendurchgeben, und zwar, wenn es sich um ein Rundstreckenrennen handelt für jedeRunde.


149. Pflichten <strong>der</strong> Richtera) Startrichter (vgl. Artikel 95).b) ZielrichterBei Wettbewerben, in denen es darauf ankommt, die Reihenfolge festzustellen,in <strong>der</strong> die Teilnehmer die Ziellinie durchfahren, wird ein Zielrichter ernannt,<strong>der</strong> mit dieser Feststellung beauftragt ist.c) SachrichterBei Wettbewerben, in denen es darauf ankommt zu entscheiden, ob ein Fahrereine Linie berührt o<strong>der</strong> überfahren hat o<strong>der</strong> nicht, o<strong>der</strong> bei welchem es gilt,eine an<strong>der</strong>e Tatsache nach <strong>der</strong> in den Bestimmungen <strong>der</strong> Ausschreibung vorgesehenenArt zu entscheiden, werden einer o<strong>der</strong> mehrere Sachrichter ernanntund damit beauftragt, eine o<strong>der</strong> mehrere dieser Entscheidungen zu treffen.Die Sachrichter zu diesen Punkten müssen benannt und ihre Namen an<strong>der</strong> Offiziellen Aushangtafel veröffentlicht werden.d) RichtergehilfenFür jeden Richter kann ein Gehilfe ernannt werden, um ihn zu unterstützeno<strong>der</strong> im Notfall ganz zu ersetzen; falls es zwischen beiden aber zu keiner Ü-bereinstimmung kommt, wird die endgültige Entscheidung von dem Schiedsrichtergetroffen.e) Videoanlagen o<strong>der</strong> elektronische SystemeDie Sportkommissare können jede geeignete Videoanlage o<strong>der</strong> jedes geeigneteelektronische System als Entscheidungshilfe verwenden. Die Entscheidungen<strong>der</strong> Sportkommissare können gegenüber den SachrichterentscheidungenVorrang haben.f) ProtesteGegen Entscheidungen eines Ziel- o<strong>der</strong> Sachrichters über Fragen, mit <strong>der</strong>enEntscheidung sie offiziell beauftragt sind, sind keine Proteste zulässig.Die Entscheidungen dieser Sachrichter sind endgültig, aber sie stellen nichtfür sich allein eine Wertung dar, denn sie sind unabhängig von den Bedingungen,unter welchen die Fahrer die Strecke zurückgelegt haben.g) IrrtümerWenn ein Richter glaubt, einen Irrtum begangen zu haben, so kann er ihn berichtigen,wobei diese Berichtigung von den Sportkommissaren genehmigtwerden muss.h) Zu beurteilende TatsachenDie Ausschreibung des Wettbewerbes muss angeben, welche Tatsachen vonden Sachrichtern beurteilt werden sollen (siehe c) weiter oben).i) ProtokolleAm Schluss <strong>der</strong> Veranstaltung muss je<strong>der</strong> Richter dem Rennleiter ein Protokollseiner Erklärungen einreichen.150. Pflichten <strong>der</strong> HandicaperDie Handicaper müssen nach Nennungsschluss das Handicap gemäß den Bestimmungen<strong>der</strong> Ausschreibung festlegen. Sie müssen angeben, ob ein Handicap aufgrund<strong>der</strong> Leistung in einem vorherigen Wettbewerb geän<strong>der</strong>t werden muss.


Kapitel XIStrafen151. Verletzung <strong>der</strong> ReglementsAußer den vorstehend aufgeführten Fällen wird Folgendes als Verletzung <strong>der</strong> Reglementsangesehen:a) Jede direkte o<strong>der</strong> indirekte Bestechung bzw. ein solcher Versuch gegenüberje<strong>der</strong> Person, die bei einem Wettbewerb eine offizielle Funktion ausübt o<strong>der</strong>bei dieser Veranstaltung irgendein Amt innehatte; in gleicher Weise ist <strong>der</strong>Sportwart bzw. <strong>der</strong> Angestellte, welcher ein Bestechungsangebot annimmto<strong>der</strong> sich daran beteiligt, <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Reglements schuldig.b) Jede Machenschaft, die absichtlich bezweckt, ein nicht qualifiziertes Fahrzeugzu nennen, nennen zu lassen o<strong>der</strong> starten zu lassen.c) Jedes betrügerische Vorgehen o<strong>der</strong> illoyale Verhalten, das <strong>der</strong> Regelmäßigkeit<strong>der</strong> Wettbewerbe o<strong>der</strong> den Interessen des Automobilsports schadet.152. StrafenAlle Verstöße gegen das vorliegende Gesetz samt seinen Anhängen, gegen die NationalenReglements und ihre Anhänge sowie gegen die Ausschreibungen, die vonVeranstaltern, Sportwarten, Bewerbern, Fahrern o<strong>der</strong> allen an<strong>der</strong>en Personen undOrganisationen begangen werden, können Anlass zu Strafen o<strong>der</strong> Geldstrafen sein.Strafen o<strong>der</strong> Geldstrafen können von den Sportkommissaren <strong>der</strong> Veranstaltung unddem ASN verhängt werden, wie es in den folgenden Artikeln festgelegt ist.Die Entscheidung <strong>der</strong> Sportkommissare wird ungeachtet einer Berufung sofort bindend,wenn Sicherheitsfragen o<strong>der</strong> Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit <strong>der</strong>Nennung eines Bewerbers zur Teilnahme an einer Veranstaltung betroffen sind, o<strong>der</strong>wenn im Verlauf <strong>der</strong> gleichen Veranstaltung ein weiterer Verstoß erfolgt, <strong>der</strong> denAusschluss des betreffenden Bewerbers rechtfertigt.Wenn ein Bewerber jedoch eine Berufung führt, wird die Strafe im Sinne einer Vorsichtsmaßnahmeausgesetzt, wobei die vorgenannten Fälle ausgenommen sind, insbeson<strong>der</strong>ezur Festlegung irgendwelcher Handicapregeln, die für die Teilnahme aneiner späteren Veranstaltung wirksam sein könnten. Bewerber und Fahrer dürfenjedoch we<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Preisverleihung noch an <strong>der</strong> Siegerehrung teilnehmen. Bis ihreBerufung vor den Berufungsgerichten gewonnen und ihre Rechte wie<strong>der</strong>hergestelltsind, dürfen sie in den offiziellen Ergebnissen <strong>der</strong> Veranstaltung an keiner an<strong>der</strong>enStelle als <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Strafe ergebenden erscheinen.Strafen, wie Durchfahren o<strong>der</strong> Anhalten in <strong>der</strong> Boxengasse sowie bestimmte, ausdrücklichin den <strong>FIA</strong>-Meisterschaftsbestimmungen aufgeführte Strafen sind einer Berufungnicht zugänglich.Hinsichtlich des Kampfes gegen Doping fallen die in den Anti-Doping-Bestimmungendes Anhang A zum <strong>ISG</strong> aufgeführten Strafen in die Zuständigkeit des Anti-DopingKomitees – Medizinische Kommission <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>. Eine Berufung ist nur vor dem Sport-Schiedsgericht möglich.Außerdem und unabhängig von den Vorschriften <strong>der</strong> folgenden Artikel kann die <strong>FIA</strong>auf Vorschlag und nach Berichterstattung ihres entsandten Beobachters o<strong>der</strong> desgemeinsamen Berichtes <strong>der</strong> zwei international eingesetzten Sportkommissare unmittelbareine Strafe verhängen, die anstelle <strong>der</strong> Strafe tritt, die die Sportkommissaregegen eine <strong>der</strong> vorgenannten Personen ausgesprochen haben.


In diesem Fall kann <strong>der</strong> betroffene ASN es nicht ablehnen, für die betroffenen Parteienvor dem Internationalen Berufungsgericht <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> Berufung einzulegen.Ferner können die Sportkommissare in <strong>FIA</strong>-Meisterschaften folgende Strafen gegenBewerber und Fahrer aussprechen: Suspendierung für ein o<strong>der</strong> mehrere Veranstaltungen,Geldstrafe, Entzug von Meisterschaftspunkten. Die Punkte sollen – von außergewöhnlichenUmständen abgesehen – nicht für Fahrer und Bewerber getrenntentzogen werden. Diese Strafen können gegebenenfalls nebeneinan<strong>der</strong> o<strong>der</strong> aufBewährung ausgesprochen werden.153. StrafskalaDie Strafen, die verhängt werden können, sind – in ihrer Schwere zunehmend – diefolgenden:– die Verwarnung,– die Geldstrafe,– die Zeitstrafe,– <strong>der</strong> Ausschluss,– die Suspendierung,– die Disqualifizierung.Die Zeitstrafe wird in Minuten und/o<strong>der</strong> Sekunden ausgesprochen.Jede dieser Strafen kann erst nach ordnungsgemäßer Untersuchung des Falles verhängtwerden; falls es sich um eine <strong>der</strong> drei letztgenannten Strafen handelt, nur nachVorladung des Betroffenen, um diesem Gelegenheit zu geben, sich persönlich zurechtfertigen.Für die <strong>FIA</strong>-Formel-1-Weltmeisterschaft und die <strong>FIA</strong>-Rallye-Weltmeisterschaft kanneine Strafe durch Aberkennung von Punkten für die Meisterschaft als Ganzes ausgesprochenwerden.154. GeldstrafenGeldstrafen können über alle Bewerber, Fahrer, Helfer und Mitfahrer verhängt werden,die sich den Vorschriften <strong>der</strong> Gesetze o<strong>der</strong> den Anordnungen <strong>der</strong> Sportwarte(vgl. Artikel 132) nicht fügen.Die Geldstrafen können durch jeden ASN und durch die Sportkommissare auferlegtwerden.Die durch die Sportkommissare ausgesprochenen Geldstrafen dürfen allerdings einebestimmte jährlich von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> festgesetzte Höhe nicht überschreiten.Außerdem müssen sie auf Grund einer Entscheidung aller Sportkommissare undnicht eines einzelnen von ihnen verhängt werden.155. Höchste Geldstrafe, die von den Sportkommissaren einer Veranstaltungverhängt werden kann:Bis zum Erscheinen neuerlicher Mitteilungen, die in vorliegenden Bestimmungen o-<strong>der</strong> in einem <strong>FIA</strong>-Bulletin veröffentlicht werden, beträgt die höchste Geldstrafe 50.000US-Dollar.156. Haftung für GeldstrafenDie Bewerber haften für die ihren Fahrern, Helfern, Mitfahrern usw. auferlegten Geldstrafen.


157. Frist zur Bezahlung <strong>der</strong> GeldstrafenDie Geldstrafen müssen innerhalb von 48 Stunden nach <strong>der</strong> Zustellung <strong>der</strong> Entscheidungbezahlt werden.Jede Verzögerung in <strong>der</strong> Bezahlung <strong>der</strong> Geldstrafen kann die Suspendierung wenigstensbis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Geldstrafe nach sich ziehen.Die auferlegten Geldstrafen werden für die Promotion und Organisation von Meisterschaftsveranstaltungenverwendet. Das Gleiche gilt auch für nationale Geldstrafen.Die Geldstrafen, die im Rahmen eines FlA-Meisterschaftslaufes auferlegt werden,müssen bei <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> eingezahlt werden.158. AusschlussDer Ausschluss kann durch die Sportkommissare gemäß den in Artikel 141 festgelegtenBedingungen ausgesprochen werden. Er hin<strong>der</strong>t den von ihm Betroffenen an<strong>der</strong> Teilnahme an einem o<strong>der</strong> mehreren Wettbewerben einer Veranstaltung.Der Ausschluss hat in jedem Fall den Verlust des Nenngeldes zur Folge, welchesdem Organisationsausschuss verbleibt.159. SuspendierungAbgesehen von <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Artikel 152 und <strong>der</strong> Bestimmungen des InternationalenBerufungsgerichtes kann eine Suspendierung nur durch einen ASN für eineschwere Verfehlung ausgesprochen werden.Die Suspendierung nimmt dem von ihr Betroffenen vorübergehend das Recht, in irgendeinerForm an einem Wettbewerb teilzunehmen, und zwar, je nachdem, ob dieSuspendierung national o<strong>der</strong> international ist, entwe<strong>der</strong> im Gebiet des ASN, <strong>der</strong> dieSuspendierung verfügt hat, o<strong>der</strong> in allen an<strong>der</strong>en <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> angeschlossenen Län<strong>der</strong>n(vgl. Artikel 161) (ausgenommen die in den Artikeln 170 und 183 vorgesehenen Fälle).Mit <strong>der</strong> Suspendierung ist die Annullierung <strong>der</strong> vorher abgegebenen Nennungen fürdie Sportveranstaltungen verbunden, die während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Suspendierungstattfinden.Sie hat in gleicher Weise den Verlust <strong>der</strong> Nenngel<strong>der</strong>, die für diese Wettbewerbe entrichtetwurden, zur Folge.160. Rückgabe <strong>der</strong> Lizenza) Nationale SuspendierungJe<strong>der</strong> „national“ suspendierte Bewerber o<strong>der</strong> Fahrer ist verpflichtet, seine Lizenzdem ASN zurückzugeben; dieser versieht die Lizenz mit einer gut sichtbaren,fettgedruckten Aufschrift: „nicht gültig für … (Name des Landes)“.Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die nationale Suspendierung ausgesprochenwurde, wird die so gekennzeichnete Lizenz gegen eine normale Lizenzausgewechselt.b) Internationale SuspendierungJe<strong>der</strong> „international“ suspendierte Bewerber o<strong>der</strong> Fahrer ist verpflichtet, seineLizenz seinem ASN zurückzugeben, <strong>der</strong> ihm dieselbe erst nach Ablauf desZeitraumes, für den die internationale Suspendierung ausgesprochen wurde,zurückgibt.


In beiden oben genannten Fällen bewirkt jede Verzögerung in <strong>der</strong> Rückgabe<strong>der</strong> Lizenz an den ASN automatisch eine entsprechende Verlängerung <strong>der</strong>Zeit <strong>der</strong> Suspendierung.161. Wirkung <strong>der</strong> SuspendierungDie durch einen ASN ausgesprochene Suspendierung ist in ihrer Wirkung auf dasGebiet des betreffenden ASN beschränkt.Wenn <strong>der</strong> ASN jedoch wünscht, dass diese Strafe internationale Gültigkeit erlangensoll, so hat er dies sofort dem Sekretariat <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> anzuzeigen, das es zur Kenntnisaller an<strong>der</strong>en ASN bringen wird.Die Suspendierung wird sodann unverzüglich von jedem ASN registriert und die sichdaraus ergebenden Auswirkungen werden in Kraft gesetzt.162. DisqualifizierungDie Disqualifizierung nimmt dem von ihr Betroffenen endgültig das Recht zur Teilnahmean allen Wettbewerben in irgendeiner Form; ausgenommen bleiben die inArtikel 170 und 183 genannten Fälle. Die Disqualifizierung kann nur dann durch einenASN für ein außergewöhnlich schweres Fehlverhalten ausgesprochen werden.Sie hat die Annullierung aller vorher abgegebenen Nennungen sowie den Verlust <strong>der</strong>Nenngel<strong>der</strong> zur Folge.163. Wirkung <strong>der</strong> DisqualifizierungDie Disqualifizierung gilt immer international. Sie wird allen ASN mitgeteilt und vonihnen gemäß den Bestimmungen für die internationale Suspendierung (vgl. Artikel161) registriert.164. Bekanntgabe von Strafen an internationale SportverbändeDie Suspendierung, sofern sie international anzuwenden ist, und die Disqualifizierungwerden den von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> benannten internationalen Sportverbänden mitgeteilt, diesich verpflichtet haben, in gegenseitiger Wirkung die von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> ausgesprochenenStrafen anzuerkennen.Jede Suspendierung o<strong>der</strong> Disqualifizierung, die <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> von einem <strong>der</strong> genanntenSportverbände mitgeteilt wird, wird von ihr in gleicher Weise anerkannt und entsprechendbehandelt.165. Angabe von Gründen für Suspendierungen o<strong>der</strong> DisqualifizierungenBei Mitteilungen von Suspendierungen o<strong>der</strong> Disqualifizierungen an die Person, gegendie diese ausgesprochen wird, und an das Sekretariat <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> sind die ASN verpflichtet,die Gründe für diese Sanktionen bekannt zu geben.166. Suspendierung o<strong>der</strong> Disqualifizierung eines FahrzeugsDie Suspendierung o<strong>der</strong> Disqualifizierung kann sowohl auf ein bestimmtes Fahrzeugals auch auf eine Fahrzeugmarke ausgedehnt werden, und zwar unter den in Artikel129 vorgesehenen Bedingungen.


167. Verwirkung des AnspruchsJe<strong>der</strong> Bewerber, <strong>der</strong> bei einem Wettbewerb ausgeschlossen, suspendiert o<strong>der</strong> disqualifiziertwird, verwirkt jeden Anspruch auf Erhalt eines Preises, <strong>der</strong> für diesenWettbewerb ausgesetzt ist.168. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Ergebnisse und <strong>der</strong> PreiseIn dem in Artikel 167 vorgesehenen Fall haben die Sportkommissare die Än<strong>der</strong>ungenbekanntzugeben, welche sich daraus für das Ergebnis und die Preisverteilung ergeben.Sie haben zu entscheiden, ob <strong>der</strong> auf den Bestraften folgende Fahrer dessenPlatz einnehmen soll.169. Veröffentlichung <strong>der</strong> StrafenDie <strong>FIA</strong> o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> beteiligte ASN hat das Recht, die Strafen unter Angabe des Namensdes Bestraften, des betreffenden Fahrzeugs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> betreffenden Fahrzeugmarkezu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen.Unbeschadet des Rechts auf Berufung gegen eine Entscheidung, dürfen die betroffenenPersonen diese Veröffentlichung nicht benutzen, um gerichtlich gegen die <strong>FIA</strong>,den betreffenden ASN o<strong>der</strong> gegen irgendeine Person, welche die genannte Veröffentlichungveranlasst hat, vorzugehen.170. Aufhebung von StrafenDer ASN hat das Recht, den noch ausstehenden Teil <strong>der</strong> Strafe <strong>der</strong> Suspendierungzu erlassen o<strong>der</strong> die Disqualifizierung aufzuheben, und zwar unter den von ihm angegebenenBedingungen.Kapitel XIIProteste171. ProtestrechtDas Recht zum Protest haben nur die Bewerber; jedoch können die Sportwarte immervon Amts wegen eingreifen, selbst wenn kein Protest eingereicht wurde.Falls ein Bewerber einen Protest gegen mehrere Bewerber beabsichtigt einzulegen,muss er so viele Proteste einreichen, wie Bewerber von dieser Sache betroffen sind.172. Einreichung eines ProtestesJe<strong>der</strong> Protest muss schriftlich eingereicht werden und von einer Protestgebühr begleitetsein, <strong>der</strong>en Höhe alljährlich von dem ASN (o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> für ihre Meisterschaften,Cups, Trophies o<strong>der</strong> Challenges) festgelegt wird. Diese Gebühr kann nurerstattet werden, wenn <strong>der</strong> Protest als begründet anerkannt wird.173. Adressat <strong>der</strong> ProtesteProteste, die sich auf einen Wettbewerb beziehen, müssen an den Rennleiter o<strong>der</strong>seinen evtl. Vertreter gerichtet werden.


Bei Abwesenheit des Rennleiters o<strong>der</strong> seines Vertreters sind diese Proteste an dieo<strong>der</strong> einen <strong>der</strong> Sportkommissare des Wettbewerbs zu richten.174. Protestfristena) Proteste gegen die Nennung von Bewerbern o<strong>der</strong> Fahrern o<strong>der</strong> gegen die angegebeneStreckenlänge müssen spätestens zwei Stunden nach Schluss <strong>der</strong>Technischen Abnahme eingereicht werden. Wenn die Abnahme in einemLand stattfindet, das für den Veranstalter Ausland ist, so ist je<strong>der</strong> Vertreter desASN dieses Landes berechtigt, den Protest entgegenzunehmen. Er muss ihnunverzüglich an die Sportkommissare <strong>der</strong> Veranstaltung weiterleiten, und zwarmit einer Stellungnahme, falls dies für zweckmäßig erachtet wird.b) Proteste gegen ein Handicap o<strong>der</strong> gegen die Zusammensetzung <strong>der</strong> Läufemüssen mindestens bis eine Stunde vor dem Beginn <strong>der</strong> betreffenden Wertungsläufeerhoben werden.c) Proteste gegen eine von einem Technischen- o<strong>der</strong> Abnahmekommissar getroffeneEntscheidung sind von dem betreffenden Bewerber unmittelbar nach<strong>der</strong>en Entscheidungen einzureichen.d) Proteste gegen einen im Verlauf <strong>der</strong> Veranstaltung unterlaufenen Irrtum o<strong>der</strong>eine begangene Unregelmäßigkeit gegen die Nichtübereinstimmung <strong>der</strong> Fahrzeugemit dem für diese zutreffenden Vorschriften, gegen die festgelegte Wertungam Schluss des Wettbewerbes müssen innerhalb von 30 Minuten nachAushang <strong>der</strong> Wettbewerbsergebnisse vorgebracht werden, außer bei von denSportkommissaren <strong>der</strong> Veranstaltung bestätigter tatsächlicher Unmöglichkeit.Die Bewerber müssen vorher über Ort und genaue Zeit des Aushangs unterrichtetsein, entwe<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Ausschreibung, in einem Bulletin o<strong>der</strong> im Programm.Falls es dem Veranstalter nicht möglich ist, die offizielle Wertung wievorgesehen zu veröffentlichen, ist er verpflichtet, an dem dafür vorgesehenenOrt zur festgesetzten Zeit genaue Angaben darüber zu machen, wann und woer das offizielle Ergebnis bekannt zu machen beabsichtigt.e) Alle oben genannten Proteste werden unverzüglich von den Sportkommissaren<strong>der</strong> Veranstaltung entschieden und <strong>der</strong> Renndirektor muss angehört werden.Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden <strong>der</strong> Sportkommissareden Ausschlag.175. LadungDie Vernehmung dessen, <strong>der</strong> den Protest eingelegt hat und je<strong>der</strong> von dem Protestbetroffenen Person, soll so bald als möglich nach <strong>der</strong> Einreichung des Protestes erfolgen.Die Betroffenen müssen vorgeladen werden und können in Begleitung vonZeugen erscheinen. Die Sportkommissare müssen sich überzeugen, dass die in Fragekommenden Personen die Vorladung persönlich erhalten haben. Bei Abwesenheiteines Betroffenen o<strong>der</strong> seiner Zeugen kann das Urteil ohne sie gefällt werden.Wenn das Urteil nicht unmittelbar nach <strong>der</strong> Vernehmung <strong>der</strong> Betroffenen verkündetwerden kann, müssen Letztere von Ort und Stunde <strong>der</strong> Urteilssprechung in Kenntnisgesetzt werden.176. Unzulässige ProtesteAlle Proteste gegen Entscheidungen <strong>der</strong> Ziel- und Sachrichter, die sie in Ausübungihrer Funktionen gemäß Artikel 149 getroffen haben, sind unzulässig.


Ein Protest, <strong>der</strong> gegen mehr als einen Bewerber gerichtet ist, ist unzulässig.177. Veröffentlichung <strong>der</strong> Ergebnisse und PreisverteilungDer Aushang <strong>der</strong> offiziellen Ergebnisse muss mindestens eine halbe Stunde vor <strong>der</strong>Preisverteilung stattfinden.Ein von einem Protest betroffener Teilnehmer errungener Preis ist bis zur endgültigenEntscheidung dieses Protestes zurückzuhalten. Im Übrigen verpflichtet je<strong>der</strong>Protest, dessen Ausgang gegebenenfalls das Gesamtklassement än<strong>der</strong>n könnte, dieVeranstalter, nur ein vorläufiges Gesamtergebnis aufzustellen und die Preise bis zurendgültigen Entscheidung einzubehalten, wobei auch die nach Kapitel XIII möglicheBerufung in Betracht gezogen werden muss.Wenn allerdings <strong>der</strong> Protest das Gesamtergebnis nur zum Teil än<strong>der</strong>n würde, kann<strong>der</strong> davon nicht betroffene Teil als endgültig bekannt gegeben und die betreffendenPreise können verteilt werden.178. UrteilAlle Beteiligten müssen sich <strong>der</strong> getroffenen Entscheidung unterwerfen, es sei denn,dass auf Grund <strong>der</strong> Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eine Berufung möglichist. Aber we<strong>der</strong> die Sportkommissare noch <strong>der</strong> ASN haben das Recht, die Wie<strong>der</strong>holungeines Wettbewerbes anzuordnen (vgl. Artikel 97).179. Unbegründeter ProtestFalls ein Protest zurückgewiesen o<strong>der</strong> nach Erhebung zurückgenommen wird, sowird die gesamte Protestgebühr einbehalten.Falls <strong>der</strong> Protest als teilweise begründet beurteilt wird, so kann ein Teil <strong>der</strong> Gebührzurückgezahlt werden.Der gesamte Betrag kann erstattet werden, falls <strong>der</strong> Protest als begründet anerkanntwird. Falls zudem erkannt wird, dass <strong>der</strong> Protestführer wi<strong>der</strong> Treu und Glauben gehandelthat, so kann <strong>der</strong> ASN gegen ihn eine <strong>der</strong> Strafen verhängen, die in diesemGesetz aufgeführt sind.179b) RevisionsrechtFalls bei einem FlA-Meisterschaftslauf eine neue Tatsache ermittelt wird und sei es,dass die Sportkommissare <strong>der</strong> Veranstaltung diesbezüglich schon eine Entscheidunggetroffen haben o<strong>der</strong> nicht, müssen sich diese Sportkommissare o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>nfallsdiejenigen, die von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> ernannt werden, zu einem vereinbarten Termin unter Ladung<strong>der</strong> betreffenden Partei o<strong>der</strong> Parteien treffen, um alle wesentlichen Erklärungenzu hören und unter Würdigung <strong>der</strong> aufgeklärten Fakten und vorgebrachten Tatsachenzu urteilen.Das Recht auf Berufung gegen diese neue Entscheidung ist auf die betroffenen Parteienbeschränkt in Übereinstimmung mit dem letzten Absatz des Artikels 180 und<strong>der</strong> folgenden Artikel des vorliegenden Gesetzes.Sollte die erste Entscheidung schon Gegenstand einer Berufung vor dem NationalenBerufungsgericht und/o<strong>der</strong> dem Internationalen Berufungsgericht o<strong>der</strong> nacheinan<strong>der</strong>vor beiden Berufungsgerichten gewesen sein, so sind diese uneingeschränkt ermächtigt,ihre vorherige Entscheidung möglicherweise zu überprüfen.Die Frist, innerhalb <strong>der</strong>er ein Wie<strong>der</strong>aufnahmeantrag gestellt werden kann, endet am30. November des laufenden Jahres.


Kapitel XIIIBerufungen180. RechtsprechungJe<strong>der</strong> ASN bildet durch sein Nationales Berufungsgericht – definiert in Art. 181 – fürseine Lizenznehmer das Gericht letzter Instanz, welches beauftragt ist, endgültig diezwischen seinen Lizenznehmern entstandenen Streitigkeiten, die auf seinem Territoriumim Zusammenhang mit dem nat. Automobilsport aufgekommen sind, zu entscheiden.Für jede Streitigkeit mit Beteiligung eines ausländischen Lizenznehmers o<strong>der</strong> eine<strong>der</strong> im ersten Absatz des Artikel 152 aufgeführten Personen – mit frem<strong>der</strong> Staatsangehörigkeit– bildet das Nationale Berufungsgericht ein Gericht, dessen Entscheidungenbeim Internationalen Berufungsgericht mittels Berufung angefochten werdenkönnen.Das zuständige Gericht für eine Berufung, die im Rahmen einer durch mehr als einLand führenden Veranstaltung eingelegt wird, ist das Gericht des ASN, <strong>der</strong> die Eintragung<strong>der</strong> Veranstaltung im Internationalen Sportkalen<strong>der</strong> beantragt hat.Berufungen können beim Internationalen Berufungsgericht gemäß den im Anhang zudem vorliegenden Gesetz aufgeführten Bestimmungen des Internationalen Berufungsgerichtesin Bezug auf die Zuständigkeiten und die Verfahren eingereicht werden.In Übereinstimmung mit Artikel 152 sind Berufungen gegen die Entscheidungen desAnti-Doping Komitees – Medizinische Kommission <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> nur beim Sport-Schiedsgericht zulässig.181. Nationales BerufungsgerichtJe<strong>der</strong> ASN benennt eine bestimmte Anzahl von Personen – Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Nichtmitglie<strong>der</strong>des ASN – o<strong>der</strong> er lässt diese von seiner Sportkommission bestimmen, diedas Nationale Berufungsgericht bilden.Diejenigen Mitglie<strong>der</strong>, die als Bewerber, Fahrer o<strong>der</strong> Sportwarte an dem Wettbewerb,<strong>der</strong> den Anlass für die zu treffende Entscheidung bildet, teilgenommen haben, o<strong>der</strong>solche, die bereits ein Urteil über die betreffende Angelegenheit gefällt haben, o<strong>der</strong>die schließlich mittelbar o<strong>der</strong> unmittelbar mit <strong>der</strong> Sache befasst waren, haben in diesemGericht keinen Sitz.182. Nationales BerufungsverfahrenDie Bewerber, gleich welcher Nationalität, haben das Recht zur Berufung gegen diedurch die Sportkommissare gegen sie ausgesprochenen Strafen o<strong>der</strong> Entscheidungenbeim ASN des Landes, in welchem die Entscheidung getroffen wurde. Um ihrBerufungsrecht nicht zu verlieren, müssen sie jedoch ihre Berufungsabsicht bei denSportkommissaren <strong>der</strong> Veranstaltung innerhalb einer Stunde nach Bekanntgabe <strong>der</strong>Entscheidung schriftlich ankündigen.Die Frist für die Einlegung <strong>der</strong> Berufung bei dem ASN läuft, vom Datum <strong>der</strong> Entscheidung<strong>der</strong> Sportkommissare an gerechnet, nach zwei Tagen ab, vorausgesetztjedoch, dass die Absicht Berufung einzulegen, den Sportkommissaren des Wertungslaufesin <strong>der</strong> auf ihre Entscheidung folgenden Stunde ordnungsgemäß schriftlichgemeldet worden ist (vgl. vorstehen<strong>der</strong> Absatz). Diese Berufung kann per Tele-


fax o<strong>der</strong> jedem an<strong>der</strong>en elektronischen Kommunikationsmittel mit Empfangsbestätigungeingelegt werden; sie muss dann durch ein Schreiben vom selben Datum bestätigtwerden. Der ASN muss seine Entscheidung innerhalb einer Frist von höchstens30 Tagen fällen.Die betroffenen Parteien sind rechtzeitig vom Termin <strong>der</strong> Berufungsverhandlung inKenntnis zu setzen. Sie haben das Recht, Zeugen vernehmen zu lassen; ihre Abwesenheitbeim Termin unterbricht aber nicht den Lauf des Verfahrens.183. Form <strong>der</strong> „nationalen“ BerufungJede Berufung muss schriftlich erfolgen und von dem Antragsteller bzw. dessen legitimiertenVertreter unterzeichnet sein.Eine Berufungsgebühr, <strong>der</strong>en Höhe alljährlich von dem ASN festgesetzt wird, ist vondem Augenblick an fällig, in welchem <strong>der</strong> Berufungsführer – wie in Artikel 182 angegeben– den Sportkommissaren seine Absicht, Berufung einzulegen, ankündigt, undsie bleibt zahlbar, auch wenn <strong>der</strong> Betreffende seine erklärte Absicht nicht weiterverfolgt.Diese Gebühr muss innerhalb von zwei Tagen ab dem Moment <strong>der</strong> Berufungsankündigungbezahlt werden. Bei Nichtbeachtung erfolgt gegen den Berufungsführerautomatisch eine Suspendierung, die so lange aufrechterhalten wird, bis die Gebührbezahlt ist.Falls die Berufung als unbegründet zurückgewiesen wird o<strong>der</strong> falls sie nach Eingangzurückgenommen wird, wird die gesamte Gebühr einbehalten.Falls sie als teilweise begründet angesehen wird, kann ein Teil <strong>der</strong> Berufungsgebührerstattet werden.Die gesamte Gebühr wird zurückgezahlt, falls die Berufung als begründet anerkanntwird.Wenn zudem erkannt wird, dass <strong>der</strong> Berufungsführer wi<strong>der</strong> Treu und Glauben gehandelthat, kann ihm <strong>der</strong> ASN eine <strong>der</strong> in diesem Gesetz vorgesehenen Strafenauferlegen.184. entfällt185. entfällt186. entfällt187. entfällt188. entfällt189. UrteilDas Nationale Berufungsgericht kann entscheiden, dass die Entscheidung, gegenwelche Berufung eingelegt wurde, aufgehoben und gegebenenfalls, dass die Strafegemil<strong>der</strong>t bzw. erhöht wird. Es hat aber nicht das Recht vorzuschreiben, dass einWettbewerb wie<strong>der</strong>holt wird.Die Urteile des Berufungsgerichtes müssen begründet sein.


190. KostenBei <strong>der</strong> Entscheidung über Berufungen, für die sie zuständig sind, haben die NationalenBerufungsgerichte urteilsabhängig über die Kosten zu entscheiden, die von denSekretariaten <strong>der</strong> Höhe nach für die Fallbearbeitung und die Gerichtssitzung errechnetwurde.Die Kosten setzen sich nur aus diesen Auslagen zusammen, ungeachtet <strong>der</strong> Kosteno<strong>der</strong> Honorare <strong>der</strong> Verteidigung für die Parteien.191. Veröffentlichung des UrteilsDie <strong>FIA</strong> o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> ASN hat das Recht, ein Berufungsurteil unter Namensnennung<strong>der</strong> betroffenen Personen veröffentlichen zu lassen.Unbeschadet des Berufungsrechtes dürfen die Betroffenen die Veröffentlichung nichtdazu benutzen, um gegen die <strong>FIA</strong>, den betreffenden ASN o<strong>der</strong> gegen irgendeinePerson, welche die genannte Veröffentlichung veranlasst hat, gerichtlich vorzugehen.191aZur Vermeidung eines jeden Zweifels wird klargestellt, dass keine Bestimmung dieses<strong>Sportgesetz</strong>es irgendeine Partei daran hin<strong>der</strong>n kann, gerichtliche Schritte zu unternehmen,jedoch immer unter dem Vorbehalt, dass nicht eine an<strong>der</strong>weitige Verpflichtungeingegangen wurde, wonach vorab an<strong>der</strong>e Rechtsmittel o<strong>der</strong> Verfahrenzur Beilegung von Streitfällen erschöpft sein müssen.Kapitel XIVAnwendung des Gesetzes192. Auslegung <strong>der</strong> nationalen BestimmungenJe<strong>der</strong> ASN als Inhaber <strong>der</strong> obersten Sportgewalt (vgl. Artikel 5 und 10) entscheidetüber alle in seinem Gebiet auftauchenden Fragen, die sich auf die Auslegung desvorliegenden Gesetzes o<strong>der</strong> seines Nationalen Reglements beziehen, vorbehaltlichdes in Kapitel XIII vorgesehenen Internationalen Berufungsrechts, vorausgesetzt,diese Auslegungen wi<strong>der</strong>sprechen nicht einer bereits von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> vorgenommenenAuslegung o<strong>der</strong> Klarstellung.193. Exekutivorgan <strong>der</strong> ASNJe<strong>der</strong> ASN ernennt als Inhaber <strong>der</strong> obersten Sport-Autorität (vgl. Artikel 5 und 10)eine Sportkommission, welche durch Vollmacht mit <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Pflichten undRechte beauftragt ist, die dem ASN in dem vorliegenden Gesetz übertragen sind.Je<strong>der</strong> ASN kann sich indessen als Inhaber <strong>der</strong> obersten Sport-Autorität die Bestätigunggewisser Entscheidungen seiner Sportkommission, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich<strong>der</strong> Aufstellung des jährlichen Nationalen Sportkalen<strong>der</strong>s, vorbehalten.194. Än<strong>der</strong>ung des GesetzesDie <strong>FIA</strong> behält sich das Recht vor, das vorliegende Gesetz je<strong>der</strong>zeit zu än<strong>der</strong>n undvon Zeit zu Zeit die Anhänge neu zu fassen.


195. Mitteilungen, BenachrichtigungenAlle auf Grund des vorliegenden Gesetzes notwendig gewordenen Mitteilungen dieein ASN an die <strong>FIA</strong> zu machen hat, sind an den Geschäftssitz <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> zu richten o<strong>der</strong>an eine an<strong>der</strong>e Adresse, die ordnungsgemäß bekannt gegeben wird.196. GültigkeitsbeginnDas vorliegende Gesetz trat am 1. Januar 1980 in Kraft.197. Internationale Auslegung des GesetzesDas vorliegende Gesetz ist in französischer und englischer Sprache abgefasst. Eskann auch in an<strong>der</strong>en Sprachen veröffentlicht werden.Im Falle von Unstimmigkeiten über seine Auslegung bei <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> o<strong>der</strong> dem InternationalenBerufungsgericht ist <strong>der</strong> französische Text allein maßgebend.Kapitel XVVerfahren hinsichtlich <strong>der</strong> Stabilität<strong>der</strong> FiA-EntscheidungenDie <strong>FIA</strong> hat beschlossen, folgende Regeln zu erlassen:198.Veröffentlichung des Kalen<strong>der</strong>s <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>-Meisterschaften:Die Liste <strong>der</strong> <strong>FIA</strong>-Meisterschaften und <strong>der</strong> die Meisterschaften bildenden Läufe wirdin jedem Jahr bis zum 15. November veröffentlicht.Jede Veranstaltung, die nach ihrer Veröffentlichung im Kalen<strong>der</strong> abgesagt wird, verliertfür das betreffende Jahr ihren internationalen Status.199.Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> BestimmungenDie <strong>FIA</strong> kann jegliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bestimmungen durchführen. Diese Än<strong>der</strong>ungenwerden veröffentlicht und treten in Kraft gemäß den nachstehenden Vorschriften.a) SicherheitÄn<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bestimmungen durch die <strong>FIA</strong> aus Sicherheitsgründen können ohneVorankündigung o<strong>der</strong> Einhaltung von Fristen in Kraft treten.b) Technische Ausführung von Fahrzeugen(i) Von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> genehmigte Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Technischen Bestimmungen o<strong>der</strong>des Anhang J werden bis zum 30. Juni eines Jahres veröffentlicht und treten nichtfrüher als zum 1. Januar des <strong>der</strong> Veröffentlichung folgenden Jahres in Kraft, es seidenn, die <strong>FIA</strong> befindet, dass diese Än<strong>der</strong>ungen eine wesentliche Auswirkung auf dietechnische Ausführung des Fahrzeugs und/o<strong>der</strong> den Leistungsausgleich zwischenden Fahrzeugen haben könnten. In diesem Fall treten sie nicht vor dem 1. Januardes 2. Jahres nach entsprechen<strong>der</strong> Veröffentlichung in Kraft.(ii) Än<strong>der</strong>ungen hinsichtlich <strong>der</strong> Formel 1 treten gemäß <strong>der</strong> für diese Kategoriegültigen Bestimmungen in Kraft.c) Wettbewerbsbestimmungen und an<strong>der</strong>e Bestimmungen


Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wettbewerbsbestimmungen und aller Bestimmungen, die vorstehendunter b) aufgeführten ausgenommen, werden mindestens 20 Tage vor demBeginn <strong>der</strong> Einschreibefrist für die betreffende Meisterschaft veröffentlicht, jedochnicht später als zum 30. November eines jeden Jahres. Solche Än<strong>der</strong>ungen könnennicht vor dem 1. Januar des <strong>der</strong> Veröffentlichung folgenden Jahres in Kraft treten, essei denn, die <strong>FIA</strong> befindet, dass diese Än<strong>der</strong>ungen eine wesentliche Auswirkung aufdie technische Ausführung des Fahrzeugs und/o<strong>der</strong> den Leistungsausgleich zwischenden Fahrzeugen haben könnten. In diesem Fall treten sie nicht vor dem 1. Januardes 2. Jahres nach entsprechen<strong>der</strong> Veröffentlichung in Kraft.d) Kürzere als die unter b) und c) aufgeführten Fristen können unter <strong>der</strong> Voraussetzungzur Anwendung kommen, dass die einstimmige Zustimmung aller ordnungsgemäßin <strong>der</strong> betreffenden Meisterschaft o<strong>der</strong> Serie eingeschriebenen Bewerber vorliegt.200.Zur Anwendung dieses Kapitels XV werden die in den Artikeln 198 und 199 aufgeführtenDokumente offiziell und anwendbar, sobald sie auf <strong>der</strong> Internetseitewww.fia.com und/o<strong>der</strong> im offiziellen Bulletin <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> veröffentlicht sind.201. entfälltKapitel XVIKommerzielle Fragen in Verbindungzum Automobilsport202.Veranstalter o<strong>der</strong> Veranstaltungsgruppen, die einen Lauf zu einer FlA-Meisterschaft,-Trophäe o<strong>der</strong> einem -Pokal durchführen, dürfen ohne vorherige Einverständniserklärung<strong>der</strong> <strong>FIA</strong> we<strong>der</strong> anzeigen noch den Eindruck vermitteln, dass die besagte Meisterschaft,Trophäe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Pokal direkt o<strong>der</strong> indirekt von einem kommerziellen Unternehmengesponsert o<strong>der</strong> sonstwie finanziell unterstützt wird.203.Das Recht, den Namen einer kommerziellen Firma,Organisation o<strong>der</strong> Marke mit einer <strong>FIA</strong>-Meisterschaft,-Trophäe o<strong>der</strong> einem -Pokal in Verbindung zu bringen, obliegt einzig und allein <strong>der</strong><strong>FIA</strong>.204. entfälltKapitel XVIIReglement für die Startnummern unddie Werbung an den Fahrzeugen205.Die Ziffern, die die Startnummer bilden, müssen schwarz sein und sich auf weißem,rechteckigem Grund befinden. Bei hellen Fahrzeugen muss <strong>der</strong> weiße, rechteckigeGrund durch einen schwarzen, 5 cm breiten Strich umrandet sein.


206.Die Ziffern müssen eine klassische Form, wie nachstehend aufgeführt, haben: 1 2 34 5 6 7 8 9 0207.Die Startnummern müssen wie folgt angebracht werden:a) Auf den vor<strong>der</strong>en Türen o<strong>der</strong> in Höhe des Fahrer-Cockpits, auf beiden Seitendes Fahrzeuges.b) Auf <strong>der</strong> vor<strong>der</strong>en Haube des Fahrzeuges, von vorne lesbar.Für die einsitzigen Rennwagen und für alle historische Fahrzeuge:a) Die Mindesthöhe <strong>der</strong> einzelnen Ziffern beträgt 23 cm und die Strichstärke 4cm.b) Der weiße Grund muss mindestens 45 cm breit und 33 cm hoch sein.Für alle an<strong>der</strong>en Fahrzeuge:a) Die Höhe <strong>der</strong> einzelnen Ziffern beträgt 28 cm und die Strichstärke 5 cm.b) Der weiße Grund muss 50 cm breit und 38 cm hoch sein.Der Abstand zwischen dem Rand des Ziffernschriftzuges und dem Rand des Hintergrundesdarf niemals kleiner als 5 cm sein.208.Auf den beiden vor<strong>der</strong>en Kotflügeln muss die Landesflagge des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fahrer sowieihre Namen angebracht sein. Die Mindesthöhe <strong>der</strong> Landesflagge und <strong>der</strong> einzelnenBuchstaben <strong>der</strong> Namen beträgt 4 cm.209.Oberhalb o<strong>der</strong> unterhalb des weißen Grundes muss eine Fläche mit <strong>der</strong> gleichenBreite wie <strong>der</strong> Grund selbst und einer Höhe von 12 cm dem Veranstalter für möglicheWerbung zur Verfügung gestellt werden. Bei Fahrzeugen, bei welchen diese Flächenicht vorhanden ist (z. B. bestimmte einsitzige Rennwagen), muss <strong>der</strong> Bewerber eineErsatzfläche freihalten, die die gleichen Abmessungen wie die fehlende Fläche aufweistund am weißen Grund anliegt.Vorbehaltlich etwaiger von den ASN vorgenommenen Beschränkungen ist <strong>der</strong> übrigeTeil <strong>der</strong> Karosserie für Werbung frei.210.We<strong>der</strong> die Startnummern noch die Werbeaufschriften dürfen über die Karosserieflächehinausragen.211.Alle Scheiben <strong>der</strong> Fahrzeuge müssen frei von jeglicher Beschriftung bleiben, mitAusnahme eines höchstens 10 cm hohen Streifens am oberen Rand <strong>der</strong> Windschutzscheibeund unter <strong>der</strong> Bedingung, dass die Sicht nach hinten erhalten bleibt,eines höchstens 8 cm hohen Streifens auf <strong>der</strong> Heckscheibe.N.B.: Die Artikel 209, 210 und 211 sind für historische Fahrzeuge nicht anwendbar.212.Bei historischen Fahrzeugen ist die Werbung auf eine Flache von höchstens 50 x 14cm oberhalb und eine an<strong>der</strong>e unterhalb <strong>der</strong> drei Startnummern beschränkt (die Fahrzeugedürfen höchstens 4 Startnummern aufweisen). In dem Fall, dass für die zugelasseneWerbung oberhalb und unterhalb <strong>der</strong> Startnummern kein Platz vorhanden


ist, darf diese seitlich, jedoch immer bündig mit <strong>der</strong> Grundfläche o<strong>der</strong> dem Rahmendieser Nummern angebracht werden. Eine <strong>der</strong> beiden an je<strong>der</strong> Startnummer liegendenFlächen kann für die Veranstalterwerbung reserviert werden. Die Bewerber könnendemnach diese Werbung nicht ablehnen. Die Namen <strong>der</strong> Ausrüstungen / Bewerber/ Fahrer können einmal je Fahrzeugseite angebracht sein (Abmessungen je Seitemax. 10 x 40 cm). Ein Abzeichen eines anerkannten Clubs kann auf je<strong>der</strong> Seite angebrachtsein (Abmessungen max. 10 x 10 cm). Die ursprünglich vorhandene Werbungkann auf den betreffenden Fahrzeugen (gleiche Chassis-Nummer) beibehaltenwerden, wenn sie dem Original entspricht.

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