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Internationales Sportgesetz der FIA (ISG) - Autocross-EM

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Die Sportkommissare müssen ehrenamtlich ernannt sein, <strong>FIA</strong>-Meisterschaftsläufeausgenommen. Die an<strong>der</strong>en Sportwarte erhalten nach einem von ihrem ASN aufgestelltenTarif für ihre Dienste eine Vergütung.140. Pflichten <strong>der</strong> SportkommissareIn <strong>der</strong> Regel sind die Sportkommissare in keiner Weise für die Organisation <strong>der</strong> Veranstaltungverantwortlich und dürfen keine diese Veranstaltung betreffende organisatorischeTätigkeit ausüben. Sie sind daher in Ausübung ihrer Funktionen niemandan<strong>der</strong>em gegenüber verantwortlich als dem ASN, dem sie unterstehen.Ausnahmsweise und nur für den Fall, dass eine Veranstaltung unmittelbar durch einenASN organisiert wird, können die von diesem ASN bestimmten Sportkommissareihre Funktion mit denen <strong>der</strong> Veranstalter gemeinsam ausüben.Die Sportkommissare müssen sobald wie möglich nach Beendigung <strong>der</strong> Veranstaltungeinen Schlussbericht an den ASN unterzeichnen und abschicken, <strong>der</strong> die Ergebnissejedes Wettbewerbes sowie Einzelheiten über eingelegte Proteste o<strong>der</strong> ausgesprocheneAusschlüsse enthält, welchem sie zugleich ihre Meinung bezüglich <strong>der</strong>zu treffenden Entscheidung für eine Suspendierung o<strong>der</strong> Disqualifizierung beifügen.Bei einer Veranstaltung, welche mehrere Wettbewerbe umfasst, können für jedeneinzelnen Wettbewerb beson<strong>der</strong>e Sportkommissare ernannt werden.141. Befugnisse <strong>der</strong> SportkommissareDie Sportkommissare haben die unumschränkte Vollmacht, die Beachtung des vorliegendenGesetzes, <strong>der</strong> Nationalen Reglements, <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Ausschreibungund <strong>der</strong> Programme durchzusetzen, und sie entscheiden jeden Protest, <strong>der</strong> bei<strong>der</strong> Veranstaltung eingelegt wird, vorbehaltlich des Rechtes auf Berufung, gemäßden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes (vgl. Kapitel XIII).Sie können insbeson<strong>der</strong>e:– im Falle eines Verstoßes gegen die Gesetze und Bestimmungen, die Art <strong>der</strong>Sanktionen entscheiden,– ausnahmsweise einzelne Bestimmungen <strong>der</strong> Ausschreibung abän<strong>der</strong>n (vgl.Artikel 66),– Zusammensetzung o<strong>der</strong> die Anzahl <strong>der</strong> Läufe abän<strong>der</strong>n (vgl. Artikel 96),– im Falle von ex aequo einen neuen Start ansetzen (vgl. Artikel 97),– Fahrerwechsel genehmigen (vgl. Artikel 121),– die von den Sachrichtern vorgeschlagenen Berichtigungen genehmigen o<strong>der</strong>ablehnen (vgl. Artikel 149g),– Geldstrafen verhängen (vgl. Artikel 154),– Ausschlüsse aussprechen (vgl. Artikel 158),– falls erfor<strong>der</strong>lich, Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Wertung vornehmen (vgl. Art. 168),– einem Fahrer bzw. einem Fahrzeug, <strong>der</strong>/das, wie sie annehmen o<strong>der</strong> wie esihnen vom Rennleiter gemeldet wurde, möglicherweise eine Gefahr darstellt,die Teilnahme an dem Wettbewerb versagen (vgl. Artikel 127),– einen Bewerber o<strong>der</strong> Fahrer, <strong>der</strong> nach ihrer Ansicht o<strong>der</strong> auf Grund einer Meldungdes Rennleiters bzw. des Organisationsausschusses zur Teilnahmenicht befugt ist o<strong>der</strong> den sie unkorrekten Verhaltens o<strong>der</strong> betrügerischer Handlungfür schuldig befinden, aus einem einzelnen Wettbewerb o<strong>der</strong> für die ganzeDauer <strong>der</strong> Veranstaltung ausschließen; darüber hinaus können sie für denFall, daß <strong>der</strong> Betreffende sich weigert, <strong>der</strong> Anordnung eines verantwortlichen

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