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Internationales Sportgesetz der FIA (ISG) - Autocross-EM

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Falls <strong>der</strong> Organisationsausschuss eine Nennung füreinen internationalen Wettbewerbzurückweist, muss er dies dem Betroffenen innerhalb von acht Tagen nachEmpfang dieser Nennung und spätestens fünf Tage, unter Angabe <strong>der</strong> Gründe fürdie Ablehnung, vor dem Wettbewerb mitteilen.Für die an<strong>der</strong>en Wettbewerbe kann das Nationale Sportreglement hinsichtlich <strong>der</strong>Anzeige <strong>der</strong> Zurückweisung einer Nennung an<strong>der</strong>e Fristen festsetzen.75. Bedingte NennungenDie Ausschreibung kann vorsehen, dass Nennungen unter gewissen, genau bestimmtenVorbehalten angenommen werden: z. B. wenn die Zahl <strong>der</strong> Startenden begrenztist unter dem Vorbehalt, dass einer <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en genannten Bewerber ausfällt.Eine bedingte Nennung muss dem Betreffenden spätestens einen Tag nach Nennungsschlussbrieflich o<strong>der</strong> per Telefax mitgeteilt werden, aber <strong>der</strong> bedingt genannteBewerber unterliegt nicht den Bestimmungen des Artikels 124.76. Veröffentlichung von NennungenEs ist verboten, anlässlich eines Wettbewerbs den Namen eines Bewerbers anzuzeigeno<strong>der</strong> zu veröffentlichen, von dem <strong>der</strong> Organisationsausschuss noch keine ordnungsgemäßeNennung erhalten hat.Die bedingt genannten Bewerber (vgl. Artikel 75) müssen bei <strong>der</strong> Veröffentlichung<strong>der</strong> Nennung als solche bezeichnet werden.77. Auswahl <strong>der</strong> zulässigen TeilnehmerWenn die Zahl <strong>der</strong> eingegangenen Nennungen die durch die Ausschreibung festgesetzteHöchstzahl von Bewerbern übersteigt, sind die Startenden entwe<strong>der</strong> durch dieReihenfolge des Nennungseinganges, durch Los o<strong>der</strong> durch eine an<strong>der</strong>e von <strong>der</strong>Sportkommission des ASN festzusetzenden Art zu bestimmen, falls in <strong>der</strong> Ausschreibungfür diesen Fall nicht bereits eine an<strong>der</strong>e Regelung vorgesehen war.78. Bestimmung <strong>der</strong> ErsatzfahrerSind Bewerber unter den in Artikel 77 festgesetzten Bedingungen ausgeschieden,können sie vorbehaltlich vorheriger Zustimmung des Organisationsausschuss alsErsatzfahrer zugelassen werden,79. Nennung eines AutomobilsEin und dasselbe Automobil darf in einem Wettbewerb nur einmal genannt werden.Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein ASN innerhalb seines Gebietes eineAbweichung von dieser Regel gestatten und zwar dahingehend, dass ein und dasselbeAutomobil zweimal für denselben Wettbewerb genannt werden kann unter <strong>der</strong>Voraussetzung, dass es nicht mehr als einmal von demselben Fahrer gefahren wird.80. Offizielle Liste <strong>der</strong> BewerberDer Organisationsausschuss muss dem ASN und jedem Bewerber wenigstens 48Stunden vor Beginn des Wettbewerbes die offizielle Liste <strong>der</strong> am Wettbewerb teilnehmendenBewerber zustellen.

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