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Internationales Sportgesetz der FIA (ISG) - Autocross-EM

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190. KostenBei <strong>der</strong> Entscheidung über Berufungen, für die sie zuständig sind, haben die NationalenBerufungsgerichte urteilsabhängig über die Kosten zu entscheiden, die von denSekretariaten <strong>der</strong> Höhe nach für die Fallbearbeitung und die Gerichtssitzung errechnetwurde.Die Kosten setzen sich nur aus diesen Auslagen zusammen, ungeachtet <strong>der</strong> Kosteno<strong>der</strong> Honorare <strong>der</strong> Verteidigung für die Parteien.191. Veröffentlichung des UrteilsDie <strong>FIA</strong> o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> ASN hat das Recht, ein Berufungsurteil unter Namensnennung<strong>der</strong> betroffenen Personen veröffentlichen zu lassen.Unbeschadet des Berufungsrechtes dürfen die Betroffenen die Veröffentlichung nichtdazu benutzen, um gegen die <strong>FIA</strong>, den betreffenden ASN o<strong>der</strong> gegen irgendeinePerson, welche die genannte Veröffentlichung veranlasst hat, gerichtlich vorzugehen.191aZur Vermeidung eines jeden Zweifels wird klargestellt, dass keine Bestimmung dieses<strong>Sportgesetz</strong>es irgendeine Partei daran hin<strong>der</strong>n kann, gerichtliche Schritte zu unternehmen,jedoch immer unter dem Vorbehalt, dass nicht eine an<strong>der</strong>weitige Verpflichtungeingegangen wurde, wonach vorab an<strong>der</strong>e Rechtsmittel o<strong>der</strong> Verfahrenzur Beilegung von Streitfällen erschöpft sein müssen.Kapitel XIVAnwendung des Gesetzes192. Auslegung <strong>der</strong> nationalen BestimmungenJe<strong>der</strong> ASN als Inhaber <strong>der</strong> obersten Sportgewalt (vgl. Artikel 5 und 10) entscheidetüber alle in seinem Gebiet auftauchenden Fragen, die sich auf die Auslegung desvorliegenden Gesetzes o<strong>der</strong> seines Nationalen Reglements beziehen, vorbehaltlichdes in Kapitel XIII vorgesehenen Internationalen Berufungsrechts, vorausgesetzt,diese Auslegungen wi<strong>der</strong>sprechen nicht einer bereits von <strong>der</strong> <strong>FIA</strong> vorgenommenenAuslegung o<strong>der</strong> Klarstellung.193. Exekutivorgan <strong>der</strong> ASNJe<strong>der</strong> ASN ernennt als Inhaber <strong>der</strong> obersten Sport-Autorität (vgl. Artikel 5 und 10)eine Sportkommission, welche durch Vollmacht mit <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Pflichten undRechte beauftragt ist, die dem ASN in dem vorliegenden Gesetz übertragen sind.Je<strong>der</strong> ASN kann sich indessen als Inhaber <strong>der</strong> obersten Sport-Autorität die Bestätigunggewisser Entscheidungen seiner Sportkommission, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich<strong>der</strong> Aufstellung des jährlichen Nationalen Sportkalen<strong>der</strong>s, vorbehalten.194. Än<strong>der</strong>ung des GesetzesDie <strong>FIA</strong> behält sich das Recht vor, das vorliegende Gesetz je<strong>der</strong>zeit zu än<strong>der</strong>n undvon Zeit zu Zeit die Anhänge neu zu fassen.

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