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Unsichtbare Geometrie - ISaR Projekt

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© Ulrike Baasch<br />

wird. Fehlende Zeit bedeute jedoch eine Benachteiligung blinder und sehbehinderter<br />

Schüler und eine Erschwernis des Übergangs in das Berufsleben.<br />

2.3.2. Der Nachteilsausgleich<br />

Beim gemeinsamen Unterrichten von behinderten Schülern mit nichtbehinderten, sind<br />

Maßnahmen zur Gewährung eines Nachteilausgleiches zu prüfen (Ordnung für<br />

Sonderpädagogik §2 Abs. 2). Insbesondere bei der Leistungsermittlung und<br />

Zeugniserteilung muss die Schule der Behinderung angemessen Rechnung tragen<br />

(Ordnung für Sonderpädagogik § 7 Abs. 1), denn gemäß Artikel 3 Absatz 3 des<br />

Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Durch den<br />

Nachteilsausgleich sollen die durch die Behinderung entstehenden Nachteile kompensiert<br />

werden. Der gewährte Nachteilsausgleich ist gegenüber den Mitschülern transparent zu<br />

machen. Er soll nicht zu einer Bevorzugung des behinderten Schülers gegenüber seinen<br />

Mitschülern führen.<br />

Der Nachteilsausgleich kann je nach Behinderung in verlängerten Arbeitszeiten bei<br />

Klassenarbeiten bzw. einer verkürzten Aufgabenstellung bestehen. Er umfasst das<br />

Bereitstellen spezieller Arbeitsmittel wie etwa spezifisch gestaltete Arbeitsblätter, eine<br />

größere Exaktheitstoleranz (z.B. bei Zeichnungen) ebenso wie individuelle Sportübungen.<br />

Er kann auch unterrichtsorganisatorische Veränderungen, z.B. individuelle<br />

Arbeitsplatzorganisation, Ausgleichsmaßnahmen anstelle einer Mitschrift von Tafeltexten<br />

oder differenzierte Hausaufgabenstellung betreffen. Eventuell ist eine mündliche statt einer<br />

schriftlichen Arbeitsform zu wählen oder umgekehrt. Bei diesen Maßnahmen werden die<br />

fachlichen Anforderungen des behinderten Schülers keineswegs geringer bemessen,

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