Unsichtbare Geometrie - ISaR Projekt
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© Ulrike Baasch<br />
wird. Fehlende Zeit bedeute jedoch eine Benachteiligung blinder und sehbehinderter<br />
Schüler und eine Erschwernis des Übergangs in das Berufsleben.<br />
2.3.2. Der Nachteilsausgleich<br />
Beim gemeinsamen Unterrichten von behinderten Schülern mit nichtbehinderten, sind<br />
Maßnahmen zur Gewährung eines Nachteilausgleiches zu prüfen (Ordnung für<br />
Sonderpädagogik §2 Abs. 2). Insbesondere bei der Leistungsermittlung und<br />
Zeugniserteilung muss die Schule der Behinderung angemessen Rechnung tragen<br />
(Ordnung für Sonderpädagogik § 7 Abs. 1), denn gemäß Artikel 3 Absatz 3 des<br />
Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Durch den<br />
Nachteilsausgleich sollen die durch die Behinderung entstehenden Nachteile kompensiert<br />
werden. Der gewährte Nachteilsausgleich ist gegenüber den Mitschülern transparent zu<br />
machen. Er soll nicht zu einer Bevorzugung des behinderten Schülers gegenüber seinen<br />
Mitschülern führen.<br />
Der Nachteilsausgleich kann je nach Behinderung in verlängerten Arbeitszeiten bei<br />
Klassenarbeiten bzw. einer verkürzten Aufgabenstellung bestehen. Er umfasst das<br />
Bereitstellen spezieller Arbeitsmittel wie etwa spezifisch gestaltete Arbeitsblätter, eine<br />
größere Exaktheitstoleranz (z.B. bei Zeichnungen) ebenso wie individuelle Sportübungen.<br />
Er kann auch unterrichtsorganisatorische Veränderungen, z.B. individuelle<br />
Arbeitsplatzorganisation, Ausgleichsmaßnahmen anstelle einer Mitschrift von Tafeltexten<br />
oder differenzierte Hausaufgabenstellung betreffen. Eventuell ist eine mündliche statt einer<br />
schriftlichen Arbeitsform zu wählen oder umgekehrt. Bei diesen Maßnahmen werden die<br />
fachlichen Anforderungen des behinderten Schülers keineswegs geringer bemessen,