Besuchen Sie uns in Halle B4, Stand 325 - Schiffahrt und Technik
Besuchen Sie uns in Halle B4, Stand 325 - Schiffahrt und Technik
Besuchen Sie uns in Halle B4, Stand 325 - Schiffahrt und Technik
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Artikelserie „Die CMNI im Überblick“ – Teil I:<br />
Anwendungsvoraussetzungen<br />
der CMNI<br />
Nachdem der deutsche Gesetzgeber mit Gesetz vom 17.3.2007 dem Buda -<br />
pester Übere<strong>in</strong>kommen über den Vertrag über die Güterbeförderung <strong>in</strong> der<br />
B<strong>in</strong>nenschiffahrt (CMNI) zugestimmt hat, ist es nurmehr e<strong>in</strong>e Frage der Zeit,<br />
bis Deutschland die Ratifikationsurk<strong>und</strong>e h<strong>in</strong>terlegen <strong>und</strong> drei Monate<br />
später das Übere<strong>in</strong>kommen für Deutschlang <strong>in</strong> Kraft treten wird. Aufgr<strong>und</strong><br />
der enormen praktischen Bedeutung, die der CMNI zukommen wird, werden<br />
wir <strong>in</strong> den nächsten SuT Ausgaben den Inhalt des Übere<strong>in</strong>kommens <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Überblick darstellen. Nachfolgend sollen zunächst die Anwendungs voraus -<br />
setzungen des Übere<strong>in</strong>kommens erläutert werden. Weitere Artikel s<strong>in</strong>d unter<br />
anderem zu folgenden Themen geplant: Rechte <strong>und</strong> Pflichten von Fracht -<br />
führer <strong>und</strong> Absender, Frachtführerhaftung <strong>und</strong> Frachturk<strong>und</strong>en.<br />
E<strong>in</strong>e Anwendbarkeit der CMNI kommt<br />
überhaupt nur dann <strong>in</strong> Betracht, wenn<br />
der Frachtvertrag der Rechtsordnung<br />
e<strong>in</strong>es Staats unterliegt, für den die<br />
CMNI bereits <strong>in</strong> Kraft getreten ist. Die auf<br />
e<strong>in</strong>en Frachtvertrag anwendbare Rechtsord -<br />
nung beurteilt sich <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie nach den<br />
zwischen den Parteien getroffenen Vere<strong>in</strong> -<br />
barungen. Solche Vere<strong>in</strong>barungen können<br />
auch <strong>in</strong> Verlade- <strong>und</strong> Transportbed<strong>in</strong>gungen<br />
enthalten se<strong>in</strong>. Haben die Parteien dagegen<br />
die Geltung e<strong>in</strong>er bestimmten Rechtsordnung<br />
nicht vere<strong>in</strong>bart, ist auf den Frachtvertrag das<br />
Recht desjenigen Staats anzuwenden, mit<br />
dem der Vertrag die engsten Verb<strong>in</strong>dungen<br />
aufweist. Abzustellen ist <strong>in</strong>soweit vor allem<br />
auf den Sitz des Frachtführers, den Lade- <strong>und</strong><br />
Löschort sowie den Sitz des Absenders.<br />
In sachlicher H<strong>in</strong>sicht ist die CMNI aus -<br />
schließlich auf Güterfrachtverträge anwend -<br />
bar. Personenbeförderungsverträge werden<br />
daher nicht erfasst. In welchem Aggregat -<br />
zustand (fest, flüssig oder gasförmig) sich die<br />
zu befördernden Güter bef<strong>in</strong>den, ist unbe -<br />
achtlich. Die CMNI ist ausschließlich auf ent -<br />
geltliche Frachtverträge anwendbar. Etwas<br />
anderes gilt aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er entspre chenden<br />
Erklärung der Niederlande nur dann, wenn<br />
der Vertrag niederländischem Recht unter -<br />
liegt. In zeitlicher H<strong>in</strong>sicht muss der Fracht -<br />
ver trag geschlossen worden se<strong>in</strong>, nach dem<br />
die CMNI für den Staat, dessen Recht der<br />
Frachtvertrag unterliegt, <strong>in</strong> Kraft getreten ist.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich regelt die CMNI aber auch <strong>in</strong><br />
diesem Fall den Frachtvertrag nur dann,<br />
wenn der Frachtvertrag grenzüberschreitend<br />
ist, d.h. wenn danach der Ladehafen <strong>und</strong> der<br />
Löschhafen <strong>in</strong> zwei verschiedenen Staaten<br />
liegen. <strong>Sie</strong>ht der Frachtvertrag wahlweise<br />
mehrere Löschhäfen vor, ist der Löschhafen<br />
maßgebend, an dem die Güter tatsächlich<br />
abgeliefert werden. Zu berücksichtigen ist,<br />
dass das Übere<strong>in</strong>kommen den Vertrags -<br />
staaten die Möglichkeit e<strong>in</strong>räumt, die CMNI<br />
auch für Frachtverträge über Transporte für<br />
anwendbar zu erklären, die die Grenzen ihres<br />
Hoheitsgebiets nicht überschreiten. Von<br />
dieser Möglichkeit haben bislang die<br />
Schweiz, Ungarn, Rumänien <strong>und</strong>, mit E<strong>in</strong> -<br />
schränkungen, auch die Niederlande Ge -<br />
brauch gemacht. Die Gerichte anderer<br />
Staaten haben diese Erklärungen zu beach -<br />
ten, sollte der Frachtvertrag dem Recht e<strong>in</strong>es<br />
dieser Staaten unterliegen.<br />
Die CMNI gestattet den Zeichnerstaaten<br />
ferner, e<strong>in</strong>zelne ihrer Gewässer, die, anders<br />
als z. B. Rhe<strong>in</strong>, Donau <strong>und</strong> Mosel, ke<strong>in</strong>em<br />
<strong>in</strong>ternationalen <strong>Schiffahrt</strong>sregime unterliegen<br />
<strong>und</strong> ke<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zwischen solchen<br />
<strong>in</strong>ternationalen Wasserstraßen darstellen,<br />
vom Anwendungsbereich der CMNI auszu -<br />
nehmen. Bisher hat jedoch alle<strong>in</strong> die Schweiz<br />
von diesem Recht Gebrauch gemacht. Dort<br />
ist entsprechend dem erklärten Vorbehalt das<br />
Übere<strong>in</strong>kommen ausschließlich auf Frachtver -<br />
träge anwendbar, die Beförderungen auf<br />
dem Rhe<strong>in</strong> von der deutsch-schweizerischen<br />
Grenze unterhalb Basel bis Rhe<strong>in</strong>felden zum<br />
Gegenstand haben. Allerd<strong>in</strong>gs b<strong>in</strong>det dieser<br />
Vorbehalt gr<strong>und</strong>sätzlich alle<strong>in</strong> die eidge -<br />
nössischen Gerichte, nicht aber die Gerichte<br />
anderer Staaten. Etwas anderes gilt nur,<br />
wenn diese Staaten ausdrücklich etwas an -<br />
deres erklärt haben. Aus deutscher Sicht ist<br />
es für die Anwendbarkeit der CMNI uner -<br />
heblich, über welche B<strong>in</strong>nenwasserstraßen<br />
der Transport führt. Insbesondere muss es<br />
sich hierbei nicht um (<strong>in</strong>ternationale) Groß -<br />
wasserstraßen handeln. Führt der Transport<br />
ohne Umladung sowohl über B<strong>in</strong>nenwasser -<br />
straßen als auch über Seegewässer, kommt<br />
die CMNI nach deren ausdrücklichem Wort -<br />
RECHT & SCHIFFFAHRT<br />
Dr. Hubert Holland ist Socius der Kanzlei v. Wald -<br />
ste<strong>in</strong> & Holland, Mannheim (www.rawaho.de)<br />
laut allerd<strong>in</strong>gs nur dann zur Anwendung,<br />
wenn weder e<strong>in</strong> Seekonnossement ausge -<br />
stellt wurde noch die auf dem Seegewässer<br />
zurückzulegende Strecke die größere ist.<br />
S<strong>in</strong>d die zuvor genannten Voraussetzungen<br />
erfüllt, ist das Übere<strong>in</strong>kommen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
zw<strong>in</strong>gend anzuwenden, ohne daß es <strong>in</strong>soweit<br />
e<strong>in</strong>es entsprechenden Willens oder auch nur<br />
e<strong>in</strong>er entsprechenden Kenntnis der Beteilig -<br />
ten bedürfte. Anders als das deutsche Fracht -<br />
recht s<strong>in</strong>d die Vorschriften des Übere<strong>in</strong> -<br />
kommens <strong>in</strong>des weitgehend abd<strong>in</strong>gbar. Ab -<br />
weichende Regelungen können z. B. auch <strong>in</strong><br />
Verlade- <strong>und</strong> Transportbed<strong>in</strong>gungen enthal -<br />
ten se<strong>in</strong>. Ist das Übere<strong>in</strong>kommen nicht schon<br />
kraft Gesetzes anwendbar, kann se<strong>in</strong>e Gel -<br />
tung vertraglich vere<strong>in</strong>bart werden. Auch<br />
dies kann durch entsprechende Klauseln <strong>in</strong><br />
Verlade- <strong>und</strong> Transportbe d<strong>in</strong>gun gen gesche -<br />
hen. Allerd<strong>in</strong>gs darf durch e<strong>in</strong>e solche Ver -<br />
e<strong>in</strong>barung nicht gegen das zw<strong>in</strong> gende Recht<br />
desjenigen Staats verstoßen werden, dem der<br />
Frachtvertrag unterliegt. Wurde also bei -<br />
spielsweise für e<strong>in</strong>en Fracht vertrag über<br />
e<strong>in</strong>en re<strong>in</strong> <strong>in</strong>nerdeutschen Trans port die<br />
Geltung der CMNI vere<strong>in</strong>bart, gelten deren<br />
Regelungen gr<strong>und</strong>sätzlich nur <strong>in</strong>soweit sie<br />
nicht im Widerspruch zum zw<strong>in</strong>genden<br />
deutschen Frachtrecht stehen.<br />
RA Dr. Hubert Holland ❑<br />
33<br />
MAGAZIN FUR INTERMODALEN TRANSPORT UND LOGISTIK<br />
4/2007