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Besuchen Sie uns in Halle B4, Stand 325 - Schiffahrt und Technik

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Artikelserie „Die CMNI im Überblick“ – Teil I:<br />

Anwendungsvoraussetzungen<br />

der CMNI<br />

Nachdem der deutsche Gesetzgeber mit Gesetz vom 17.3.2007 dem Buda -<br />

pester Übere<strong>in</strong>kommen über den Vertrag über die Güterbeförderung <strong>in</strong> der<br />

B<strong>in</strong>nenschiffahrt (CMNI) zugestimmt hat, ist es nurmehr e<strong>in</strong>e Frage der Zeit,<br />

bis Deutschland die Ratifikationsurk<strong>und</strong>e h<strong>in</strong>terlegen <strong>und</strong> drei Monate<br />

später das Übere<strong>in</strong>kommen für Deutschlang <strong>in</strong> Kraft treten wird. Aufgr<strong>und</strong><br />

der enormen praktischen Bedeutung, die der CMNI zukommen wird, werden<br />

wir <strong>in</strong> den nächsten SuT Ausgaben den Inhalt des Übere<strong>in</strong>kommens <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Überblick darstellen. Nachfolgend sollen zunächst die Anwendungs voraus -<br />

setzungen des Übere<strong>in</strong>kommens erläutert werden. Weitere Artikel s<strong>in</strong>d unter<br />

anderem zu folgenden Themen geplant: Rechte <strong>und</strong> Pflichten von Fracht -<br />

führer <strong>und</strong> Absender, Frachtführerhaftung <strong>und</strong> Frachturk<strong>und</strong>en.<br />

E<strong>in</strong>e Anwendbarkeit der CMNI kommt<br />

überhaupt nur dann <strong>in</strong> Betracht, wenn<br />

der Frachtvertrag der Rechtsordnung<br />

e<strong>in</strong>es Staats unterliegt, für den die<br />

CMNI bereits <strong>in</strong> Kraft getreten ist. Die auf<br />

e<strong>in</strong>en Frachtvertrag anwendbare Rechtsord -<br />

nung beurteilt sich <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie nach den<br />

zwischen den Parteien getroffenen Vere<strong>in</strong> -<br />

barungen. Solche Vere<strong>in</strong>barungen können<br />

auch <strong>in</strong> Verlade- <strong>und</strong> Transportbed<strong>in</strong>gungen<br />

enthalten se<strong>in</strong>. Haben die Parteien dagegen<br />

die Geltung e<strong>in</strong>er bestimmten Rechtsordnung<br />

nicht vere<strong>in</strong>bart, ist auf den Frachtvertrag das<br />

Recht desjenigen Staats anzuwenden, mit<br />

dem der Vertrag die engsten Verb<strong>in</strong>dungen<br />

aufweist. Abzustellen ist <strong>in</strong>soweit vor allem<br />

auf den Sitz des Frachtführers, den Lade- <strong>und</strong><br />

Löschort sowie den Sitz des Absenders.<br />

In sachlicher H<strong>in</strong>sicht ist die CMNI aus -<br />

schließlich auf Güterfrachtverträge anwend -<br />

bar. Personenbeförderungsverträge werden<br />

daher nicht erfasst. In welchem Aggregat -<br />

zustand (fest, flüssig oder gasförmig) sich die<br />

zu befördernden Güter bef<strong>in</strong>den, ist unbe -<br />

achtlich. Die CMNI ist ausschließlich auf ent -<br />

geltliche Frachtverträge anwendbar. Etwas<br />

anderes gilt aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er entspre chenden<br />

Erklärung der Niederlande nur dann, wenn<br />

der Vertrag niederländischem Recht unter -<br />

liegt. In zeitlicher H<strong>in</strong>sicht muss der Fracht -<br />

ver trag geschlossen worden se<strong>in</strong>, nach dem<br />

die CMNI für den Staat, dessen Recht der<br />

Frachtvertrag unterliegt, <strong>in</strong> Kraft getreten ist.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich regelt die CMNI aber auch <strong>in</strong><br />

diesem Fall den Frachtvertrag nur dann,<br />

wenn der Frachtvertrag grenzüberschreitend<br />

ist, d.h. wenn danach der Ladehafen <strong>und</strong> der<br />

Löschhafen <strong>in</strong> zwei verschiedenen Staaten<br />

liegen. <strong>Sie</strong>ht der Frachtvertrag wahlweise<br />

mehrere Löschhäfen vor, ist der Löschhafen<br />

maßgebend, an dem die Güter tatsächlich<br />

abgeliefert werden. Zu berücksichtigen ist,<br />

dass das Übere<strong>in</strong>kommen den Vertrags -<br />

staaten die Möglichkeit e<strong>in</strong>räumt, die CMNI<br />

auch für Frachtverträge über Transporte für<br />

anwendbar zu erklären, die die Grenzen ihres<br />

Hoheitsgebiets nicht überschreiten. Von<br />

dieser Möglichkeit haben bislang die<br />

Schweiz, Ungarn, Rumänien <strong>und</strong>, mit E<strong>in</strong> -<br />

schränkungen, auch die Niederlande Ge -<br />

brauch gemacht. Die Gerichte anderer<br />

Staaten haben diese Erklärungen zu beach -<br />

ten, sollte der Frachtvertrag dem Recht e<strong>in</strong>es<br />

dieser Staaten unterliegen.<br />

Die CMNI gestattet den Zeichnerstaaten<br />

ferner, e<strong>in</strong>zelne ihrer Gewässer, die, anders<br />

als z. B. Rhe<strong>in</strong>, Donau <strong>und</strong> Mosel, ke<strong>in</strong>em<br />

<strong>in</strong>ternationalen <strong>Schiffahrt</strong>sregime unterliegen<br />

<strong>und</strong> ke<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zwischen solchen<br />

<strong>in</strong>ternationalen Wasserstraßen darstellen,<br />

vom Anwendungsbereich der CMNI auszu -<br />

nehmen. Bisher hat jedoch alle<strong>in</strong> die Schweiz<br />

von diesem Recht Gebrauch gemacht. Dort<br />

ist entsprechend dem erklärten Vorbehalt das<br />

Übere<strong>in</strong>kommen ausschließlich auf Frachtver -<br />

träge anwendbar, die Beförderungen auf<br />

dem Rhe<strong>in</strong> von der deutsch-schweizerischen<br />

Grenze unterhalb Basel bis Rhe<strong>in</strong>felden zum<br />

Gegenstand haben. Allerd<strong>in</strong>gs b<strong>in</strong>det dieser<br />

Vorbehalt gr<strong>und</strong>sätzlich alle<strong>in</strong> die eidge -<br />

nössischen Gerichte, nicht aber die Gerichte<br />

anderer Staaten. Etwas anderes gilt nur,<br />

wenn diese Staaten ausdrücklich etwas an -<br />

deres erklärt haben. Aus deutscher Sicht ist<br />

es für die Anwendbarkeit der CMNI uner -<br />

heblich, über welche B<strong>in</strong>nenwasserstraßen<br />

der Transport führt. Insbesondere muss es<br />

sich hierbei nicht um (<strong>in</strong>ternationale) Groß -<br />

wasserstraßen handeln. Führt der Transport<br />

ohne Umladung sowohl über B<strong>in</strong>nenwasser -<br />

straßen als auch über Seegewässer, kommt<br />

die CMNI nach deren ausdrücklichem Wort -<br />

RECHT & SCHIFFFAHRT<br />

Dr. Hubert Holland ist Socius der Kanzlei v. Wald -<br />

ste<strong>in</strong> & Holland, Mannheim (www.rawaho.de)<br />

laut allerd<strong>in</strong>gs nur dann zur Anwendung,<br />

wenn weder e<strong>in</strong> Seekonnossement ausge -<br />

stellt wurde noch die auf dem Seegewässer<br />

zurückzulegende Strecke die größere ist.<br />

S<strong>in</strong>d die zuvor genannten Voraussetzungen<br />

erfüllt, ist das Übere<strong>in</strong>kommen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zw<strong>in</strong>gend anzuwenden, ohne daß es <strong>in</strong>soweit<br />

e<strong>in</strong>es entsprechenden Willens oder auch nur<br />

e<strong>in</strong>er entsprechenden Kenntnis der Beteilig -<br />

ten bedürfte. Anders als das deutsche Fracht -<br />

recht s<strong>in</strong>d die Vorschriften des Übere<strong>in</strong> -<br />

kommens <strong>in</strong>des weitgehend abd<strong>in</strong>gbar. Ab -<br />

weichende Regelungen können z. B. auch <strong>in</strong><br />

Verlade- <strong>und</strong> Transportbed<strong>in</strong>gungen enthal -<br />

ten se<strong>in</strong>. Ist das Übere<strong>in</strong>kommen nicht schon<br />

kraft Gesetzes anwendbar, kann se<strong>in</strong>e Gel -<br />

tung vertraglich vere<strong>in</strong>bart werden. Auch<br />

dies kann durch entsprechende Klauseln <strong>in</strong><br />

Verlade- <strong>und</strong> Transportbe d<strong>in</strong>gun gen gesche -<br />

hen. Allerd<strong>in</strong>gs darf durch e<strong>in</strong>e solche Ver -<br />

e<strong>in</strong>barung nicht gegen das zw<strong>in</strong> gende Recht<br />

desjenigen Staats verstoßen werden, dem der<br />

Frachtvertrag unterliegt. Wurde also bei -<br />

spielsweise für e<strong>in</strong>en Fracht vertrag über<br />

e<strong>in</strong>en re<strong>in</strong> <strong>in</strong>nerdeutschen Trans port die<br />

Geltung der CMNI vere<strong>in</strong>bart, gelten deren<br />

Regelungen gr<strong>und</strong>sätzlich nur <strong>in</strong>soweit sie<br />

nicht im Widerspruch zum zw<strong>in</strong>genden<br />

deutschen Frachtrecht stehen.<br />

RA Dr. Hubert Holland ❑<br />

33<br />

MAGAZIN FUR INTERMODALEN TRANSPORT UND LOGISTIK<br />

4/2007

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