Unter der STALEKE - Ausgabe 169 - Frühling
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durch den Käufer erfor<strong>der</strong>lich sind (Bescheinigung <strong>der</strong> Gemeinde<br />
über den Verzicht auf das gesetzliche Vorkaufsrecht, Löschungsunterlagen<br />
hinsichtlich eingetragener Grundpfandrechte für die<br />
Gläubiger des Verkäufers etc.). Zugleich meldet er den Kaufvertrag<br />
dem Finanzamt – Grun<strong>der</strong>werbsteuerstelle –, woraufhin <strong>der</strong><br />
Käufer den Grun<strong>der</strong>werbsteuerbescheid zugesandt bekommt.<br />
Wenn <strong>der</strong> Käufer ein Bankdarlehen zur Bezahlung des Kaufpreises<br />
benötigt, das durch Grundpfandrechte abgesichert<br />
werden muss, beurkundet <strong>der</strong> Notar <strong>der</strong>en Bestellung und<br />
beantragt ihre Eintragung im Grundbuch; die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
<strong>Unter</strong>lagen sollten bereits vor <strong>der</strong> Beurkundung an den Notar<br />
zur weiteren Vorbereitung übermittelt werden, damit die Bestellung<br />
unmittelbar nach <strong>der</strong> Beurkundung des Kaufvertrags<br />
erfolgen kann. So werden Verzögerungen in <strong>der</strong> Abwicklung<br />
vermieden. Der Notar sorgt dafür, dass <strong>der</strong> Käufer erst dann<br />
den Kaufpreis zahlt, wenn dem Grundstückserwerb keine<br />
rechtlichen Hin<strong>der</strong>nisse mehr entgegenstehen; erst dann teilt<br />
er dem Käufer die Fälligkeit des Kaufpreises mit. Sobald <strong>der</strong><br />
Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat und die Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
des Finanzamtes (Bescheinigung über die<br />
Bezahlung <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werbsteuer durch den Käufer) vorliegt,<br />
beantragt <strong>der</strong> Notar die Umschreibung des Grundstücks im<br />
Grundbuch. Abschließend überprüft <strong>der</strong> Notar die Eintragungsmitteilung<br />
des Grundbuchamtes. Dabei achtet er beson<strong>der</strong>s<br />
darauf, dass zwischenzeitlich keine Eintragungen (etwa<br />
Belastungen des Verkäufers) erfolgt sind, denen <strong>der</strong> Käufer<br />
nicht zugestimmt hat und die seine Rechte beeinträchtigen.<br />
II. Checkliste für den Käufer vor <strong>der</strong> Beurkundung<br />
Der Käufer sollte sich rechtzeitig und eingehend mit dem Kaufgegenstand<br />
auseinan<strong>der</strong>setzen. Dazu gehört etwa<br />
� die Bebaubarkeit o<strong>der</strong> bei bestehenden Bauten <strong>der</strong>en rechtmäßige<br />
Errichtung (Vorliegen einer Baugenehmigung o<strong>der</strong><br />
Genehmigungsfreistellung) einschließlich möglicher Beschränkungen<br />
durch Baulasten (Einsehen des Baulastenverzeichnisses)<br />
zu prüfen,<br />
� den Zustand <strong>der</strong> Gebäude zu begutachten,<br />
� den Stand <strong>der</strong> Erschließung und <strong>der</strong>en Abrechnung mit dem<br />
bisherigen Eigentümer zu überprüfen (auch durch Nachfrage<br />
bei <strong>der</strong> Gemeindeverwaltung),<br />
� die in <strong>der</strong> Natur ersichtliche Grundstücksgrenze und -größe<br />
mit den im Liegenschaftskataster verzeichneten Daten<br />
abzugleichen,<br />
� die Infrastruktur in <strong>der</strong> Umgebung zu erkunden (etwa Anbindung<br />
an öffentliche (Nah-)Verkehrsmittel und Einrichtungen<br />
<strong>der</strong> Daseinsvorsorge; Beeinträchtigungen durch einen nahegelegenen<br />
landwirtschaftlichen Betrieb, einen Flughafen<br />
o<strong>der</strong> eine Mülldeponie),<br />
� das Vorhandensein von Altlasten abzuklären (Einsehen des Altlastenregisters,<br />
soweit in <strong>der</strong> betreffenden Gde. vorhanden),<br />
� Vergleichspreise zu ermitteln (bei Objekten zur Kapitalanlage<br />
auch mit Blick auf zu erzielende Mieten),<br />
� mögliche steuerlichen Folgen zu klären (etwa Werbungskosten<br />
bei angestrebter Vermietung).<br />
Der Käufer sollte auch die Finanzierung des Immobilienerwerbs<br />
sicherstellen. Dazu wird er<br />
� den Finanzierungsbedarf abstecken müssen (insbeson<strong>der</strong>e<br />
Kaufpreis einschließlich Nebenleistungen (Grun<strong>der</strong>werbsteuer,<br />
Gebühren für Notar und Grundbuchamt) sowie ggfs.<br />
zusätzliche Mittel für Renovierungen),<br />
<strong>169</strong> UNTER DER <strong>STALEKE</strong> 1-2008<br />
�<br />
notwendige Darlehensverträge abschließen und zugleich<br />
die von <strong>der</strong> Bank gewünschten Sicherheiten (insbeson<strong>der</strong>e<br />
Grundschulden) absprechen.<br />
Welcher Notar die Beurkundung vornehmen soll, können die<br />
Vertragsparteien frei wählen. Nach § 448 Absatz 2 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuches hat die Beurkun-<br />
Während <strong>der</strong><br />
Beurkundung<br />
dungskosten <strong>der</strong> Käufer zu tragen; dies<br />
wird ihm einen gewissen Vorrang bei<br />
<strong>der</strong> Bestimmung des Notars geben.<br />
Während <strong>der</strong> Beurkundung liest <strong>der</strong> Notar dem Verkäufer und<br />
Käufer den Kaufvertrag vor und erläutert ihn zugleich. Dies<br />
gibt dem Käufer Gelegenheit, Fragen zu Unklarheiten zu stellen<br />
und sich den genauen Ablauf sowie seine Absicherung erläutern<br />
zu lassen.<br />
Mit <strong>der</strong> <strong>Unter</strong>schrift unter dem beurkun-<br />
Nach <strong>der</strong><br />
Beurkundung<br />
deten Vertrag wird dieser für Verkäufer<br />
und Käufer verbindlich. Der Käufer<br />
sollte die <strong>Unter</strong>schrift deshalb erst und<br />
nur dann leisten, wenn alle seine Fragen beantwortet wurden<br />
und er sich sicher ist, dass er diesen Grundstückskaufvertrag so<br />
abschließen möchte. Nach <strong>der</strong> Beurkundung muss <strong>der</strong> Käufer<br />
auf Auffor<strong>der</strong>ung durch den Notar (aber auch nur hiernach) den<br />
Kaufpreis nach Maßgabe <strong>der</strong> „Fälligkeitsmitteilung“ entrichten,<br />
sofern ein entsprechen<strong>der</strong> Steuerbescheid vorliegt, die Grun<strong>der</strong>werbsteuer<br />
begleichen, da von dem Vorliegen <strong>der</strong> „Unbedenklichkeitsbescheinigung“<br />
des Finanzamtes die Umschreibung des<br />
Grundstücks auf den Käufer im Grundbuch abhängig ist. Die<br />
vorstehenden und weitere Informationen können Sie auch nachlesen<br />
auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong> Bundesnotarkammer www.bnotk.de<br />
■ Helmut Patschke, Rechtsanwalt u. Notar<br />
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