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Unter der STALEKE - Ausgabe 169 - Frühling

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durch den Käufer erfor<strong>der</strong>lich sind (Bescheinigung <strong>der</strong> Gemeinde<br />

über den Verzicht auf das gesetzliche Vorkaufsrecht, Löschungsunterlagen<br />

hinsichtlich eingetragener Grundpfandrechte für die<br />

Gläubiger des Verkäufers etc.). Zugleich meldet er den Kaufvertrag<br />

dem Finanzamt – Grun<strong>der</strong>werbsteuerstelle –, woraufhin <strong>der</strong><br />

Käufer den Grun<strong>der</strong>werbsteuerbescheid zugesandt bekommt.<br />

Wenn <strong>der</strong> Käufer ein Bankdarlehen zur Bezahlung des Kaufpreises<br />

benötigt, das durch Grundpfandrechte abgesichert<br />

werden muss, beurkundet <strong>der</strong> Notar <strong>der</strong>en Bestellung und<br />

beantragt ihre Eintragung im Grundbuch; die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

<strong>Unter</strong>lagen sollten bereits vor <strong>der</strong> Beurkundung an den Notar<br />

zur weiteren Vorbereitung übermittelt werden, damit die Bestellung<br />

unmittelbar nach <strong>der</strong> Beurkundung des Kaufvertrags<br />

erfolgen kann. So werden Verzögerungen in <strong>der</strong> Abwicklung<br />

vermieden. Der Notar sorgt dafür, dass <strong>der</strong> Käufer erst dann<br />

den Kaufpreis zahlt, wenn dem Grundstückserwerb keine<br />

rechtlichen Hin<strong>der</strong>nisse mehr entgegenstehen; erst dann teilt<br />

er dem Käufer die Fälligkeit des Kaufpreises mit. Sobald <strong>der</strong><br />

Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat und die Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

des Finanzamtes (Bescheinigung über die<br />

Bezahlung <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werbsteuer durch den Käufer) vorliegt,<br />

beantragt <strong>der</strong> Notar die Umschreibung des Grundstücks im<br />

Grundbuch. Abschließend überprüft <strong>der</strong> Notar die Eintragungsmitteilung<br />

des Grundbuchamtes. Dabei achtet er beson<strong>der</strong>s<br />

darauf, dass zwischenzeitlich keine Eintragungen (etwa<br />

Belastungen des Verkäufers) erfolgt sind, denen <strong>der</strong> Käufer<br />

nicht zugestimmt hat und die seine Rechte beeinträchtigen.<br />

II. Checkliste für den Käufer vor <strong>der</strong> Beurkundung<br />

Der Käufer sollte sich rechtzeitig und eingehend mit dem Kaufgegenstand<br />

auseinan<strong>der</strong>setzen. Dazu gehört etwa<br />

� die Bebaubarkeit o<strong>der</strong> bei bestehenden Bauten <strong>der</strong>en rechtmäßige<br />

Errichtung (Vorliegen einer Baugenehmigung o<strong>der</strong><br />

Genehmigungsfreistellung) einschließlich möglicher Beschränkungen<br />

durch Baulasten (Einsehen des Baulastenverzeichnisses)<br />

zu prüfen,<br />

� den Zustand <strong>der</strong> Gebäude zu begutachten,<br />

� den Stand <strong>der</strong> Erschließung und <strong>der</strong>en Abrechnung mit dem<br />

bisherigen Eigentümer zu überprüfen (auch durch Nachfrage<br />

bei <strong>der</strong> Gemeindeverwaltung),<br />

� die in <strong>der</strong> Natur ersichtliche Grundstücksgrenze und -größe<br />

mit den im Liegenschaftskataster verzeichneten Daten<br />

abzugleichen,<br />

� die Infrastruktur in <strong>der</strong> Umgebung zu erkunden (etwa Anbindung<br />

an öffentliche (Nah-)Verkehrsmittel und Einrichtungen<br />

<strong>der</strong> Daseinsvorsorge; Beeinträchtigungen durch einen nahegelegenen<br />

landwirtschaftlichen Betrieb, einen Flughafen<br />

o<strong>der</strong> eine Mülldeponie),<br />

� das Vorhandensein von Altlasten abzuklären (Einsehen des Altlastenregisters,<br />

soweit in <strong>der</strong> betreffenden Gde. vorhanden),<br />

� Vergleichspreise zu ermitteln (bei Objekten zur Kapitalanlage<br />

auch mit Blick auf zu erzielende Mieten),<br />

� mögliche steuerlichen Folgen zu klären (etwa Werbungskosten<br />

bei angestrebter Vermietung).<br />

Der Käufer sollte auch die Finanzierung des Immobilienerwerbs<br />

sicherstellen. Dazu wird er<br />

� den Finanzierungsbedarf abstecken müssen (insbeson<strong>der</strong>e<br />

Kaufpreis einschließlich Nebenleistungen (Grun<strong>der</strong>werbsteuer,<br />

Gebühren für Notar und Grundbuchamt) sowie ggfs.<br />

zusätzliche Mittel für Renovierungen),<br />

<strong>169</strong> UNTER DER <strong>STALEKE</strong> 1-2008<br />

�<br />

notwendige Darlehensverträge abschließen und zugleich<br />

die von <strong>der</strong> Bank gewünschten Sicherheiten (insbeson<strong>der</strong>e<br />

Grundschulden) absprechen.<br />

Welcher Notar die Beurkundung vornehmen soll, können die<br />

Vertragsparteien frei wählen. Nach § 448 Absatz 2 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches hat die Beurkun-<br />

Während <strong>der</strong><br />

Beurkundung<br />

dungskosten <strong>der</strong> Käufer zu tragen; dies<br />

wird ihm einen gewissen Vorrang bei<br />

<strong>der</strong> Bestimmung des Notars geben.<br />

Während <strong>der</strong> Beurkundung liest <strong>der</strong> Notar dem Verkäufer und<br />

Käufer den Kaufvertrag vor und erläutert ihn zugleich. Dies<br />

gibt dem Käufer Gelegenheit, Fragen zu Unklarheiten zu stellen<br />

und sich den genauen Ablauf sowie seine Absicherung erläutern<br />

zu lassen.<br />

Mit <strong>der</strong> <strong>Unter</strong>schrift unter dem beurkun-<br />

Nach <strong>der</strong><br />

Beurkundung<br />

deten Vertrag wird dieser für Verkäufer<br />

und Käufer verbindlich. Der Käufer<br />

sollte die <strong>Unter</strong>schrift deshalb erst und<br />

nur dann leisten, wenn alle seine Fragen beantwortet wurden<br />

und er sich sicher ist, dass er diesen Grundstückskaufvertrag so<br />

abschließen möchte. Nach <strong>der</strong> Beurkundung muss <strong>der</strong> Käufer<br />

auf Auffor<strong>der</strong>ung durch den Notar (aber auch nur hiernach) den<br />

Kaufpreis nach Maßgabe <strong>der</strong> „Fälligkeitsmitteilung“ entrichten,<br />

sofern ein entsprechen<strong>der</strong> Steuerbescheid vorliegt, die Grun<strong>der</strong>werbsteuer<br />

begleichen, da von dem Vorliegen <strong>der</strong> „Unbedenklichkeitsbescheinigung“<br />

des Finanzamtes die Umschreibung des<br />

Grundstücks auf den Käufer im Grundbuch abhängig ist. Die<br />

vorstehenden und weitere Informationen können Sie auch nachlesen<br />

auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong> Bundesnotarkammer www.bnotk.de<br />

■ Helmut Patschke, Rechtsanwalt u. Notar<br />

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Wir freuen uns auf Ihren Besuch!<br />

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