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Unter der STALEKE - Ausgabe 169 - Frühling

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1<br />

<strong>STALEKE</strong> Land und Leute<br />

Steuerfreie Zahlungen<br />

an Arbeitnehmer<br />

HAGEN. Zahlungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer begründen<br />

sich im Regelfall in <strong>der</strong> Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.<br />

Sie sind daher grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.<br />

Ausnahmen bilden einige gesetzlich verankerte<br />

und allgemein bekannte Tatbestände wie Sonntags-, Feiertags-<br />

und Nachtarbeitzuschläge o<strong>der</strong> die Zahlung von Fahrtkosten<br />

und Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen.<br />

Es gibt aber einige Möglichkeiten, Arbeitnehmern ohne direktem<br />

Bezug zur geleisteten Arbeit etwas steuer- und sozialversicherungsfrei<br />

zukommen zu lassen. Wovon auch <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

profitiert, da sein Anteil zur Sozialversicherung entfällt. Auch<br />

die Geringverdienergrenze von 400 Euro monatlich darf durch<br />

steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlungen überschritten<br />

werden. Aufmerksamkeiten als Sachzuwendungen bis zu<br />

einem Wert von 40 Euro sind kein Arbeitslohn. Voraussetzung:<br />

Sie werden dem Arbeitnehmer o<strong>der</strong><br />

Aufmerksamkeiten dessen Angehörigen aus Anlass eines<br />

persönlichen Ereignisses (Geburtstag,<br />

Hochzeit, Geburt eines Kindes etc.) gewährt.<br />

Von Sachzuwendungen unterscheiden sich Geldzuwendungen.<br />

Sie sind stets lohnsteuerpflichtig, auch wenn <strong>der</strong> Betrag gering<br />

ist. Die Überlassung von Speisen und Getränken zum Verzehr<br />

während <strong>der</strong> Arbeitszeit stellt ebenfalls eine Aufmerksamkeit dar.<br />

Auch <strong>der</strong> außergewöhnliche Arbeitseinsatz eines Mitarbeiters, <strong>der</strong><br />

mit einem Essen belohnt wird, ist eine Aufmerksamkeit, wenn die<br />

40 Euro Grenze nicht überschritten wird. Bei Überschreitung dieser<br />

Grenze ist die gesamte Sachzuwendung lohnsteuerpflichtig!<br />

Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, bleiben<br />

bis zu 44 Euro monatlich lohnsteuerfrei. Der Gutschein<br />

darf jedoch keine Angaben über einen<br />

Warengutscheine<br />

und Kin<strong>der</strong>gartenzuschuss<br />

anzurechnenden Betrag o<strong>der</strong> einen<br />

Höchstbetrag enthalten. Er darf lediglich<br />

die mengenmäßige Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> Ware ausweisen (z.B. Gutschein<br />

für 30 l Benzin). Bei Produkten, die starken Preisschwankungen<br />

unterliegen, muss <strong>der</strong> Arbeitgeber also darauf achten,<br />

dass die 44 Euro Grenze bei <strong>der</strong> Einlösung des Gutscheins<br />

nicht überschritten wird. An<strong>der</strong>s als bei Aufmerksamkeiten<br />

setzt die Vergabe von Warengutscheinen kein persönliches<br />

Ereignis voraus. Warengutscheine dürfen laufend ausgegeben<br />

werden. Werden die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, ist<br />

<strong>der</strong> Warengutschein insgesamt steuerpflichtig.<br />

Übernimmt <strong>der</strong> Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn<br />

die Kin<strong>der</strong>gartengebühren, die seinem Arbeitnehmer entstehen,<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise, ist dieser Zuschuss ebenfalls steuer-<br />

und sozialversicherungsfrei.<br />

Der Arbeitnehmer hat die entsprechenden Nachweise über seine<br />

Kosten zu erbringen und <strong>der</strong> Arbeitgeber hat diese im Original<br />

als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. ■ Gudrun Grotheer, Steuerberaterin<br />

NEUAUFLAGE:<br />

Sonntag, 8. Juni 2008<br />

48 <strong>169</strong> UNTER DER ER <strong>STALEKE</strong> 11-2008 2008

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