Unter der STALEKE - Ausgabe 169 - Frühling
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1<br />
<strong>STALEKE</strong> Land und Leute<br />
Steuerfreie Zahlungen<br />
an Arbeitnehmer<br />
HAGEN. Zahlungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer begründen<br />
sich im Regelfall in <strong>der</strong> Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.<br />
Sie sind daher grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.<br />
Ausnahmen bilden einige gesetzlich verankerte<br />
und allgemein bekannte Tatbestände wie Sonntags-, Feiertags-<br />
und Nachtarbeitzuschläge o<strong>der</strong> die Zahlung von Fahrtkosten<br />
und Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen.<br />
Es gibt aber einige Möglichkeiten, Arbeitnehmern ohne direktem<br />
Bezug zur geleisteten Arbeit etwas steuer- und sozialversicherungsfrei<br />
zukommen zu lassen. Wovon auch <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
profitiert, da sein Anteil zur Sozialversicherung entfällt. Auch<br />
die Geringverdienergrenze von 400 Euro monatlich darf durch<br />
steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlungen überschritten<br />
werden. Aufmerksamkeiten als Sachzuwendungen bis zu<br />
einem Wert von 40 Euro sind kein Arbeitslohn. Voraussetzung:<br />
Sie werden dem Arbeitnehmer o<strong>der</strong><br />
Aufmerksamkeiten dessen Angehörigen aus Anlass eines<br />
persönlichen Ereignisses (Geburtstag,<br />
Hochzeit, Geburt eines Kindes etc.) gewährt.<br />
Von Sachzuwendungen unterscheiden sich Geldzuwendungen.<br />
Sie sind stets lohnsteuerpflichtig, auch wenn <strong>der</strong> Betrag gering<br />
ist. Die Überlassung von Speisen und Getränken zum Verzehr<br />
während <strong>der</strong> Arbeitszeit stellt ebenfalls eine Aufmerksamkeit dar.<br />
Auch <strong>der</strong> außergewöhnliche Arbeitseinsatz eines Mitarbeiters, <strong>der</strong><br />
mit einem Essen belohnt wird, ist eine Aufmerksamkeit, wenn die<br />
40 Euro Grenze nicht überschritten wird. Bei Überschreitung dieser<br />
Grenze ist die gesamte Sachzuwendung lohnsteuerpflichtig!<br />
Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, bleiben<br />
bis zu 44 Euro monatlich lohnsteuerfrei. Der Gutschein<br />
darf jedoch keine Angaben über einen<br />
Warengutscheine<br />
und Kin<strong>der</strong>gartenzuschuss<br />
anzurechnenden Betrag o<strong>der</strong> einen<br />
Höchstbetrag enthalten. Er darf lediglich<br />
die mengenmäßige Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> Ware ausweisen (z.B. Gutschein<br />
für 30 l Benzin). Bei Produkten, die starken Preisschwankungen<br />
unterliegen, muss <strong>der</strong> Arbeitgeber also darauf achten,<br />
dass die 44 Euro Grenze bei <strong>der</strong> Einlösung des Gutscheins<br />
nicht überschritten wird. An<strong>der</strong>s als bei Aufmerksamkeiten<br />
setzt die Vergabe von Warengutscheinen kein persönliches<br />
Ereignis voraus. Warengutscheine dürfen laufend ausgegeben<br />
werden. Werden die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, ist<br />
<strong>der</strong> Warengutschein insgesamt steuerpflichtig.<br />
Übernimmt <strong>der</strong> Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn<br />
die Kin<strong>der</strong>gartengebühren, die seinem Arbeitnehmer entstehen,<br />
ganz o<strong>der</strong> teilweise, ist dieser Zuschuss ebenfalls steuer-<br />
und sozialversicherungsfrei.<br />
Der Arbeitnehmer hat die entsprechenden Nachweise über seine<br />
Kosten zu erbringen und <strong>der</strong> Arbeitgeber hat diese im Original<br />
als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. ■ Gudrun Grotheer, Steuerberaterin<br />
NEUAUFLAGE:<br />
Sonntag, 8. Juni 2008<br />
48 <strong>169</strong> UNTER DER ER <strong>STALEKE</strong> 11-2008 2008