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Universität Zürich Diplomarbeit Shareholder Activism von Schweizer ...

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moting such spillover effects, since it affects not only the direct target of a funds' activismbut also other companies who observe it." 74Der frühere Leiter des CalPERS, Richard Koppes, formulierte diesen Umstand folgendermassen:"It makes sense for us to try to raise the ocean in order to lift our boat." 75Damit ist gemeint, dass es für grosse indexierte Investoren trotz des Trittbrettfahrer-Problems sinnvoll sein kann, <strong>Shareholder</strong> <strong>Activism</strong> zu betreiben und öffentlich für <strong>Shareholder</strong>-<strong>Activism</strong>-Aktionenzu werben.Hawley et al. fanden in ihrer Untersuchung empirische Evidenz, dass auch Firmen,welche nicht Ziel des öffentlichen <strong>Shareholder</strong> <strong>Activism</strong> <strong>von</strong> CalPERS sind, die Vorstösse<strong>von</strong> CalPERS sorgfältig verfolgen. Es sollen damit zukünftige Auseinandersetzungenmit CalPERS im Voraus vermieden werden. 763.2.2.3 Regulatorische ÄnderungenAufbauend auf dem 1974 erlassenen ERISA wurde im Jahre 1988 eine neue Regelungin Kraft gesetzt: "In 1988, the U.S. Department of Labor (DOL) issued a letter known asthe 'A<strong>von</strong> letter' stating that all employee benefit plans subject to ERISA should votetheir shares." 77 Somit waren ab 1988 die amerikanischen Pensionsfonds gezwungen,ihre Aktienstimmrechte auszuüben.Diese Regelung bezog sich jedoch nur auf amerikanische Aktiengesellschaften, woraufder Erlass 1994 auf nicht-amerikanische Aktiengesellschaften ausgedehnt wurde. 78Dies führte zur allgemeinen Pflicht der Stimmrechtsausübung für amerikanische Pensionskassen.Dieser Erlass steht <strong>von</strong> seiner Bedeutung her mit dem schweizerischenArt. 49a BVV2 auf der gleichen Ebene. 79 Es bestehen jedoch substantielle Unterschiedezwischen den beiden Regelungen in Bezug auf den Zwang, die Stimmrechte auszuüben.Im Gegensatz zur amerikanischen Regelung ist die Stimmrechtsausübungnach Art. 49a BVV2 für <strong>Schweizer</strong> Pensionskassen nicht zwingend. 8074 Del Guercio, Hawkins (1999), S. 30075 vgl. hierzu Del Guercio, Hawkins (1999), S. 29476 vgl. hierzu Hawley et al. (1994), S. 26-4877 Arnold (1998), S. 68578 vgl. hierzu Arnold (1998), S. 68579 vgl. hierzu auch Kapitel 5.3 "Gesetzliches Umfeld für Pensionskassen in der Schweiz"80 vgl. hierzu auch Kapitel 5.3.2.4 "Auslegung des Art. 49a BVV2"20

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