12.07.2015 Aufrufe

Universität Zürich Diplomarbeit Shareholder Activism von Schweizer ...

Universität Zürich Diplomarbeit Shareholder Activism von Schweizer ...

Universität Zürich Diplomarbeit Shareholder Activism von Schweizer ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

de Rolle zu und möchten die Pensionskassen dazu anhalten, sich bewusst mit demThema der Stimmrechtsausübung auseinanderzusetzen.5.3.2.4 Auslegung des Art. 49a BVV2Die Auslegung des Art. 49a BVV2 kann kontrovers diskutiert werden. Olgiati und Kindlerstellen fest, dass Art. 49a BVV2 keine eigentliche Abstimmungspflicht vorsieht.Ebensowenig gehen sie da<strong>von</strong> aus, dass sich eine Pflicht zur schriftlichen Begründung,weshalb das Stimmrecht im konkreten Fall ausgeübt wurde oder nicht, ergibt. 176In diesem Fall würde sich nach dieser Gesetzesänderung für die Pensionskassen substantiellnichts ändern im Vergleich zur vergangenen Situation, ausser dass sie ihrVerhalten explizit im Reglement der Vorsorgeeinrichtung regeln müssten. Die Vorsorgeeinrichtungendürften sich also noch immer der Aktionärsstimme enthalten, müsstendies allerdings im Reglement festhalten.Eine andere Meinung vertritt hier Schnyder. Im Bericht "3 rd Directory of Swiss PensionFunds - 2002" schreibt sie:"Die Pensionskassen werden folglich ab dem 1. Januar 2002 interneStimmverfahren festlegen müssen. Obwohl diese Neuregelung einen gewissenFreiraum belässt, verpflichtet sie die Vorsorgeeinrichtungen doch,ihr Stimmrecht wahrzunehmen." 177In Bezug auf die schriftliche Begründung des Stimmentscheides ist Schnyder der gleichenAnsicht wie Olgiati und Kindler. Ihre Interpretation ist ebenfalls, dass die Pensionskassennicht dazu verpflichtet sind, ihre Stimmentscheide zu begründen. 178Schnyder geht offensichtlich da<strong>von</strong> aus, dass die Formulierung des Art. 49a Abs. 2BVV2 keinen Spielraum offen lässt für die Pensionskasse, ob sie ihre Stimmrechteausüben wird oder nicht. Schnyder sieht die Formulierung "die Regeln ..., die bei derAusübung ihrer Aktionärsrechte ..." als Ursprung und Begründung für die Pflicht derStimmrechtsausübung für <strong>Schweizer</strong> Pensionskassen. Für Schnyder schliesst dieWortwahl des Begriffs "Ausübung" die Nichtausübung der Stimmrechte aus.Die Frage nach der Auslegung <strong>von</strong> Art. 49a BVV2 wurde rechtlich noch nicht abschliessendbeantwortet. Schnyder steht jedoch mit ihrer Ansicht alleine da, wogegendiverse andere Autoren <strong>von</strong> einer liberaleren Interpretation <strong>von</strong> Art. 49a BVV2 ausge-176 vgl. hierzu Oligati, Kindler (2002), S. 1068177 o.V. (2002b), S. 12178 vgl. hierzu o.V. (2002b), S. 1347

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!