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Universität Zürich Diplomarbeit Shareholder Activism von Schweizer ...

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Das Public Targeting steht den <strong>Schweizer</strong> Pensionskassen zwar im gleichen Massewie den amerikanischen zu Verfügung, wird jedoch nicht genutzt. Ein Grund hierfürkann die vergleichsweise starke Verflechtung der <strong>Schweizer</strong> Unternehmen mit ihrenPensionskassen sein. Die daraus resultierenden Interessenkonflikte können hemmendauf die Überwachungstätigkeit der Pensionskasse wirken.5.2.4 Möglicher Interessenkonflikt für <strong>Schweizer</strong> Pensionskassen<strong>Schweizer</strong> Pensionskassen halten als Intermediäre Aktien im Auftrag der Versicherten.Sie versuchen, im besten Interesse der Versicherten die Anlagerendite und das Risikodes Portfolios zu optimieren. Doch existieren neben den Risiko-Rendite-Bedürfnissender Versicherten auch noch andere Bedürfnisse wie beispielsweise Arbeitsplatzsicherheitoder politische Interessen.Muss nun eine Pensionskasse eines Unternehmens an der Generalversammlung überdie Geschäftspolitik des entsprechenden Unternehmens abstimmen, können Interessenkonfliktezwischen den Versicherten und den Leitern der Pensionskasse entstehen.Es kommt sozusagen zu einem inneren Corporate-Governance-Problem für die Pensionskasseselbst, wenn sie sich übergeordneten politischen Interessen der Unternehmungunterordnen muss, deren Vorsorgegelder sie verwaltet. 162Fraune schreibt hierzu weiter: "Allerdings kann eine gesellschaftliche oder faktischeAbhängigkeit <strong>von</strong> Pensionskassen und Unterstützungskassen <strong>von</strong> ihren Trägerunternehmenzu Konflikten in den Hauptversammlungen führen ... ." 163 Diesen Interessenkonfliktenmuss bei der Regelung des Stimmrechtsmechanismus in den Statuten derVorsorgeeinrichtung Rechnung getragen werden.5.3 Gesetzliches Umfeld für Pensionskassen in der Schweiz"Die gesetzliche Grundlage für die schweizerischen Personalvorsorgeeinrichtungenbildet das sogenannte Berufsvorsorgegesetz BVG 164 , das seit dem 1. Januar 1985 inKraft ist." 165Mit diesem Gesetz wurde die 2. Säule als berufliche Vorsorge für jeden Angestelltenmit einem minimalen Einkommen <strong>von</strong> über 24'720.- 166 obligatorisch. Dies verschaffte162 vgl. hierzu Scherer, Ammann (2002), S. 33163 Fraune (1996), S. 118164 vgl. hierzu o.V. (2002a), S. 1-40165 Hug (1995), S. 174166 Stand Januar 200343

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