Gemeinde Waldachtal GÖ1207 Landkreis Freudenstadt Seite: 1 ...
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Nr. 4 Stellungnahmen von Bürgern<br />
Einwender 1, vom 04.02.2012<br />
(zum Aufstellungsbeschluss)<br />
Nr. 4 Stellungnahmen von Bürgern<br />
Einwender 1, vom 04.02.2012<br />
(zum Aufstellungsbeschluss)<br />
Stellungnahme der Verwaltung / des Planers<br />
Die Anregung wurde bereits vor der offiziellen Information der Bürger vorgebracht.<br />
Sie ist jedoch der Vollständigkeit halber den Unterlagen beigefügt.<br />
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass für das Plangebiet bereits seit dem<br />
14.04.1978 ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, der für den überplanten Bereich<br />
die Errichtung von Sportanlagen zulässt, von denen ebenfalls entsprechende<br />
Lärmemissionen ausgehen können. Auch im genehmigten Flächennutzungsplan ist<br />
das Gebiet als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen, so dass mögliche bauliche Entwicklungen<br />
in diesem Bereich durchaus bekannt waren.<br />
Das BauGB sieht für die Durchführung von Bebauungsplan-Verfahren einzuhaltende<br />
Verfahrensschritte vor, bei denen auch der Bürgerschaft die Möglichkeit gegeben<br />
wird, entsprechende Anregungen vorzubringen. Ein sog. "Antrag auf aufschiebende<br />
Wirkung" ist für die Durchführung von Bauleitplan-Verfahren nicht vorgesehen.<br />
Ein Lärmgutachten wurde von der <strong>Gemeinde</strong> in Auftrag gegeben, die artenschutzrechtlichen<br />
Belange werden im Rahmen der Umweltprüfung untersucht. Das Lärmgutachten<br />
hat bereits ergeben (siehe Ziffer 3.1. oben) dass keine unzulässige Lärmeinwirkung<br />
auf die schutzbedürftige Nachbarschaft zu erwarten sind.<br />
Die Größe des Kinderhauses und die geplante Anzahl an Gruppen entspricht dem<br />
Bedarf an Plätzen für die Betreuung von Kindern im Kindergarten und Kleinkind-<br />
bereich, inklusive einem Bedarf an Betreuungsplätzen der Unternehmensgruppe<br />
Fischer.<br />
Beschlussvorschlag<br />
Die vorgetragenen Bedenken werden zurückgewiesen. An der Planung erfolgt<br />
keine Änderung. Die Ergebnisse des in Auftrag gegebenen Lärmgutachtens belegen,<br />
dass keine unzulässigen Lärmeinwirkungen entstehen. Die Ergebnisse der der<br />
artenschutzrechtlichen Prüfung sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.<br />
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist rechtlich im Wege des Bebauungsplanverfahrens<br />
nicht möglich und wird abgelehnt.