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Nr. 4 Stellungnahmen von Bürgern<br />

Einwender 1, vom 04.02.2012<br />

(zum Aufstellungsbeschluss)<br />

Nr. 4 Stellungnahmen von Bürgern<br />

Einwender 1, vom 04.02.2012<br />

(zum Aufstellungsbeschluss)<br />

Stellungnahme der Verwaltung / des Planers<br />

Die Anregung wurde bereits vor der offiziellen Information der Bürger vorgebracht.<br />

Sie ist jedoch der Vollständigkeit halber den Unterlagen beigefügt.<br />

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass für das Plangebiet bereits seit dem<br />

14.04.1978 ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, der für den überplanten Bereich<br />

die Errichtung von Sportanlagen zulässt, von denen ebenfalls entsprechende<br />

Lärmemissionen ausgehen können. Auch im genehmigten Flächennutzungsplan ist<br />

das Gebiet als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen, so dass mögliche bauliche Entwicklungen<br />

in diesem Bereich durchaus bekannt waren.<br />

Das BauGB sieht für die Durchführung von Bebauungsplan-Verfahren einzuhaltende<br />

Verfahrensschritte vor, bei denen auch der Bürgerschaft die Möglichkeit gegeben<br />

wird, entsprechende Anregungen vorzubringen. Ein sog. "Antrag auf aufschiebende<br />

Wirkung" ist für die Durchführung von Bauleitplan-Verfahren nicht vorgesehen.<br />

Ein Lärmgutachten wurde von der <strong>Gemeinde</strong> in Auftrag gegeben, die artenschutzrechtlichen<br />

Belange werden im Rahmen der Umweltprüfung untersucht. Das Lärmgutachten<br />

hat bereits ergeben (siehe Ziffer 3.1. oben) dass keine unzulässige Lärmeinwirkung<br />

auf die schutzbedürftige Nachbarschaft zu erwarten sind.<br />

Die Größe des Kinderhauses und die geplante Anzahl an Gruppen entspricht dem<br />

Bedarf an Plätzen für die Betreuung von Kindern im Kindergarten und Kleinkind-<br />

bereich, inklusive einem Bedarf an Betreuungsplätzen der Unternehmensgruppe<br />

Fischer.<br />

Beschlussvorschlag<br />

Die vorgetragenen Bedenken werden zurückgewiesen. An der Planung erfolgt<br />

keine Änderung. Die Ergebnisse des in Auftrag gegebenen Lärmgutachtens belegen,<br />

dass keine unzulässigen Lärmeinwirkungen entstehen. Die Ergebnisse der der<br />

artenschutzrechtlichen Prüfung sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.<br />

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist rechtlich im Wege des Bebauungsplanverfahrens<br />

nicht möglich und wird abgelehnt.

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