Gemeinde Waldachtal GÖ1207 Landkreis Freudenstadt Seite: 1 ...
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Nr. 5 Stellungnahmen von Bürgern<br />
Einwender 1, vom 14.04.2012 (Fortsetzung)<br />
(zur Bürgerinformation)<br />
Nr. 5 Stellungnahmen von Bürgern<br />
Einwender 1, vom 14.04.2012 (Fortsetzung)<br />
(zur Bürgerinformation)<br />
Stellungnahme der Verwaltung / des Planers<br />
Zu 3:<br />
Der zusätzliche Rechtsanspruch aus dem Kinderförderungsgesetz besteht für<br />
Betreuungsplätze für Kleinkinder zwischen einem und drei Jahren. Ein Anspruch auf<br />
einen Platz in einem bestimmten Ortsteil einer <strong>Gemeinde</strong> ist nicht festgelegt.<br />
Zur Zeit der <strong>Gemeinde</strong>reform, die im Jahre 1974 ihren Abschluss fand, bestand kein<br />
gesetzlicher Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Die Entwicklung aus dem Tagesbetreuungsausbaugesetz<br />
und dem Kinderförderungsgesetz war zum damaligen<br />
Zeitpunkt nicht absehbar.<br />
In der Zusatzvereinbarung über den <strong>Gemeinde</strong>zusammenschluss im Jahre 1974 ist<br />
geregelt, dass für Cresbach im ehemaligen Schulhaus in Oberwaldach ein Kindergarten<br />
eingerichtet wird. Diese Zusage wurde eingehalten. Dort wurde auch zugesagt,<br />
den Kindergarten einzurichten und betreiben. Hierbei handelt es sich um einen<br />
Vertrag zwischen der ehemals selbständigen <strong>Gemeinde</strong> Cresbach und der neu gebildeten<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Waldachtal</strong>. Der Ortschaftsrat Cresbach ist Rechtsnachfolger<br />
des seinerzeitigen <strong>Gemeinde</strong>rats Cresbach. Der heutige Ortschaftsrat Cresbach hat<br />
der Zusammenführung der Kindergärten Oberwaldach, Hörschweiler und Tumlingen<br />
zugestimmt. Der Ortschaftsrat hat diese Lösung favorisiert und gefordert. Hierdurch<br />
konnte der Inhalt der Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen und Aufhebung<br />
der Regelung in der Vereinbarung rechtswirksam geändert werden.<br />
Beschlussvorschlag<br />
Zu 3.: Kein Beschlussvorschlag erforderlich.<br />
Stellungnahme der Verwaltung / des Planers<br />
Zu 4:<br />
Die betroffene Wohnung liegt im Sondergebiet „Himmelreich“. Die Ermittlung der<br />
erforderlichen Maßnahmen, z.B. der Verkehrsführung, findet derzeit statt. Insbesondere<br />
ein Lärmgutachten hat ergeben, (siehe Ziffer 3.1. oben) dass keine unzulässige<br />
Lärmeinwirkung auf die schutzbedürftige Nachbarschaft zu erwarten sind. Bislang<br />
war im Plangebiet ein Sportplatz vorgesehen. Durch Sportbetrieb, Sportveranstaltungen<br />
(auch an Wochenenden) und Freizeitnutzungen wären sicherlich stärkere<br />
Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft und das betroffene Gebäude / die Wohnung<br />
zu erwarten gewesen.<br />
Beschlussvorschlag<br />
Zu 4.: Kein Beschlussvorschlag erforderlich.