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42 Ratgeber Steuern<br />

Frank Niebuhr informiert über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht<br />

Neue Regelungen beachten<br />

Steuerberater<br />

Frank Niebuhr<br />

Bilanzierende Unterneh-<br />

men müssen (bis auf<br />

wenige Ausnahmen) für<br />

Wirtschaftsjahre, die nach dem<br />

31. Dezember 2011 beginnen, ihre<br />

Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

auf elektronischem<br />

Weg als E-Bilanz an die Finanzverwaltung<br />

übermitteln. Diese<br />

wird es aber nicht beanstanden,<br />

wenn die Daten für 2012 noch auf<br />

Papier eingereicht werden, sagt<br />

Frank Niebuhr von der Steuerberatungsgesellschaft<br />

Sievert.<br />

<strong>Elektro</strong>nische Übermittlung<br />

Da spätestens für 2013 E-Bilanzen<br />

abzugeben sind, sollte bereits<br />

2012 in Abstimmung mit dem<br />

Steuerberater entschieden werden,<br />

ob die Buchführung nicht<br />

bereits 2012 umgestellt werden<br />

sollte, um die gewünschte Informationstiefe<br />

frühzeitig erkennen<br />

zu können und um für 2013 fit zu<br />

sein. Die tatsächlichen Dimensionen<br />

der Umstellungen (Neueinrichtung<br />

von bis zu mehreren<br />

hundert Konten) können nur im<br />

jeweiligen Einzelfall festgestellt<br />

werden. Eine frühzeitige Anpassung<br />

des unterjährigen Buchungsverhaltens<br />

verhindert das<br />

zeit- und kostenintensive Nacharbeiten<br />

bei der Jahresabschlusserstellung.<br />

Hintergrund für die Einführung<br />

der E-Bilanz ist u. a. der<br />

Ausbau des Risikomanagementsystems<br />

(RMS) durch die Finanzverwaltung.<br />

Die Finanzverwaltung<br />

will im Laufe der Jahre aus den<br />

übermittelten Daten Filtersysteme<br />

erstellen, die Abweichungen der<br />

Daten in Bilanzen oder Gewinnund<br />

Verlustrechnungen „von der<br />

Norm“ elektronisch ermitteln,<br />

um so gezielter Betriebsprüfungen<br />

vornehmen zu können. Unternehmen,<br />

deren Bilanzen „der<br />

Norm entsprechen“ sollen dann<br />

weitestgehend unbeanstandet<br />

„durchlaufen“.<br />

Besteuerung von Zuschlägen<br />

Neben dem Grundlohn gezahlte<br />

Zuschläge sind nur dann einkom-<br />

mensteuerfrei, wenn sie für tat-<br />

sächlich geleistete Sonn-, Feier-<br />

tags- oder Nachtarbeit geleistet<br />

werden. In bestimmten Fällen ist<br />

auch eine steuerfreie Zahlung<br />

pauschaler Zuschläge möglich.<br />

Werden die Arbeitsleistungen<br />

fast ausschließlich zur Nachtzeit<br />

erbracht und werden die Zuschläge<br />

so bemessen, dass sie<br />

unter Einbeziehung von Urlaub<br />

und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen<br />

die Voraussetzungen der<br />

Steuerfreiheit erfüllen, dann sind<br />

die Zuschläge auch ohne Einzelnachweis<br />

steuerfrei. Im Normalfall<br />

müssen die geleisteten Stunden<br />

durch Einzelaufstellungen<br />

nachgewiesen werden. Andere<br />

Beweismittel werden nicht berücksichtigt.<br />

(Quelle: Urteil des<br />

Bundesfinanzhofs). Hinweis: Die<br />

Prüfung, ob die ggf. monatlich<br />

gezahlten pauschalen Zuschläge<br />

mit den tatsächlich geleisteten<br />

Stunden übereinstimmen, sollte<br />

der Arbeitgeber bei Ausscheiden<br />

des Arbeitnehmers, spätestens<br />

aber immer zum Jahresende vornehmen<br />

und die Aufzeichnungen<br />

des Arbeitnehmers zum Lohnkonto<br />

nehmen.<br />

Abzug von Bewirtungskosten<br />

Aufwendungen für die Bewirtung<br />

von Personen aus geschäftlichem<br />

Anlass dürfen den Gewinn nur in<br />

Höhe von 70 Prozent der Aufwen-<br />

dungen mindern. Zum Nachweis<br />

der Höhe und der betrieblichen<br />

Veranlassung der Aufwendungen<br />

sind schriftlich Ort, Tag, Teilneh-<br />

mer und Anlass der Bewirtung so-<br />

wie die Höhe der Aufwendungen<br />

anzugeben. Hat die Bewirtung in<br />

einer Gaststätte stattgefunden,<br />

genügen Angaben zu dem Anlass<br />

und den Teilnehmern der Be-<br />

wirtung; die Rechnung über die<br />

Bewirtung ist beizufügen. Das Fi-<br />

nanzgericht Berlin-Brandenburg<br />

fordert Belege, auf denen der<br />

konkrete Anlass der Bewirtung<br />

genau bezeichnet ist. Es genügt<br />

nicht, lediglich die Namen und die<br />

Funktion der bewirteten Personen<br />

aufzuführen.<br />

Hinweis: Nicht ausreichend<br />

ist ferner ein Vermerk wie Geschäftsfreundebewirtung,Kundenbewirtung,<br />

Arbeitsessen<br />

oder ähnliches. Der Vermerk sollte<br />

stichwortartig den konkreten<br />

betrieblichen Anlass erkennen<br />

lassen.<br />

Steuer bei Erstattungszinsen<br />

Bis einschließlich 1998 konnten<br />

die an das Finanzamt gezahlten<br />

Nachzahlungszinsen als Sonder-<br />

ausgaben abgezogen werden.<br />

Diese Möglichkeit ist mit Wirkung<br />

ab 1999 entfallen. Geblieben ist<br />

allerdings die Regelung, dass<br />

Erstattungszinsen zu versteuern<br />

sind. 2010 hatte der Bundesfi-<br />

nanzhof seine Rechtsprechung<br />

dahin gehend geändert, dass Er-<br />

stattungszinsen nicht zu versteu-<br />

ern sind, wenn die zu Grunde lie-<br />

gende Steuer nicht abziehbar ist.<br />

Da das Einkommensteuergesetz<br />

einen Abzug der Einkommensteu-<br />

er bei der Einkünfteermittlung<br />

verbietet, unterliegen die Zinsen<br />

auf Einkommensteuererstattun-<br />

gen nicht der Einkommensteuer.<br />

Mit dem Jahressteuergesetz<br />

2010 hatte der Gesetzgeber eine<br />

„klarstellende“ Regelung in das<br />

Gesetz aufgenommen, nach der<br />

sämtliche Zinsen auf Steuerer-<br />

stattungen auch rückwirkend<br />

der Einkommensteuer unterliegen.<br />

Wegen des Verstoßes gegen<br />

das Rückwirkungsverbot erhebt<br />

nun der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche<br />

Bedenken. Der<br />

Ausgang des Hauptsacheverfahrens<br />

bleibt abzuwarten. $

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