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Elternratgeber - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...

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G r e m i e n 02Elternrat <strong>und</strong> Klassenelternvertretung sollen einanderbei ihren Aufgaben unterstützen. Die oder der Vorsitzendeoder einzelne vom Elternrat beauftragte Mitgliedersind berechtigt, an Klassen- oder Schulstufenelternabendenteilzunehmen.Die Arbeitsweise des Elternrates (§ 74)Der Elternrat wird von seinem Vorstand einberufen - inwelchen Abständen beschließt der Elternrat selbst. AufWunsch eines Viertels der Mitglieder oder der Schulleitungmuss innerhalb von 2 Wochen eine Sitzung stattfinden.Die Schulleitung sowie deren Stellvertretung, dieErsatzmitglieder <strong>und</strong> die Klassenelternvertretung sindberechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Der Elternratkann weitere Personen zu einzelnen Sitzungen einladen.Er kann beschließen, schulöffentlich zu tagen. In Ausnahmefällenkann die Sitzung ohne Schulleitung stattfinden(§ 74 Abs. 3).Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seinerMitglieder anwesend ist. Er kann zur Vorbereitungseiner Beschlüsse Ausschüsse einsetzen, denen auchMitglieder des Schülerrats, Lehrkräfte <strong>und</strong> Eltern angehörenkönnen.Schulleitung <strong>und</strong> Lehrkräfte sind verpflichtet, den Elternratüber die schulischen Belange so zu informieren, dasser seine Aufgaben gut ausführen kann.Der Elternrat beruft wenigstens einmal jährlich eine Versammlungaller Klassenelternvertreterinnen <strong>und</strong> Klassenelternvertreteroder aller Eltern ein, um über seineTätigkeit zu berichten <strong>und</strong> Fragen des Schullebens zubeantworten <strong>und</strong>/oder zu besprechen. Die Schulleiterinoder der Schulleiter muss, das Lehrerkollegium <strong>und</strong> dieMitglieder des Schülerrates können zur Teilnahme eingeladenwerden.Der Elternrat ist aufgelöst, wenn> mehr als die Hälfte der Mitglieder das Amtgleichzeitig niederlegt, oder> die Schule geteilt, mit einer anderenzusammengelegt oder geschlossen wird.G ElternfortbildungiG Material ElternratiHamburgisches SchulgesetzS. 61ff.§ 72Aufgaben des Elternrats(1) An den allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme derSchulen, die ausschließlich nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler unterrichten, muss, an beruflichen Schulensoll ein Elternrat gebildet werden.(2) Der Elternrat soll1. die Eltern oder die Klassenelternvertretungen über aktuelleSchulfragen <strong>und</strong> vor wichtigen Entscheidungen derSchulkonferenz oder des Schulvorstands informieren; erkann dazu Versammlungen der Eltern oder der Klassenelternvertretungeneinberufen,2. mit der Schulleitung, den Lehrkräften <strong>und</strong> dem Schülerratbei der Erfüllung des Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsauftragsder Schule zusammenwirken,3. sich in der regionalen Öffentlichkeit im Rahmen der vonder Schulkonferenz oder dem Schulvorstand vorgegebenenGr<strong>und</strong>sätze für die Belange der Schule einsetzen.(3) Der Elternrat wählt die Mitglieder für den Kreiselternrat<strong>und</strong> die Schulkonferenz oder den Schulvorstand.(4) Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenvor1. Beschlüssen der Schulkonferenz oder des Schulvorstandsvon gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung,2. der Zusammenlegung <strong>und</strong> Teilung von Klassen <strong>und</strong> Schulstufenoder deren Verlegung an andere Schulen.(5) Elternrat <strong>und</strong> Klassenelternvertretung sollen einander inder Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Vorsitzendeoder der Vorsitzende oder einzelne vom Elternrat beauftragteMitglieder sind berechtigt, an Klassen- oder Schulstufenelternabendenteilzunehmen.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 219

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