13.07.2015 Aufrufe

Elternratgeber - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...

Elternratgeber - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...

Elternratgeber - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

02 G r e m i e nKooperationspartnervon Eltern in der SchuleEine offene <strong>und</strong> vertrauensvolle Zusammenarbeit allerKooperationspartner ermöglicht ein gutes Schul- <strong>und</strong>Arbeitsklima für alle Beteiligten.Die SchulleitungDie Schulleitung ist verantwortlich für die ordnungsgemäßeDurchführung der Unterrichts-, Erziehungs- <strong>und</strong>Verwaltungsarbeit an der Schule (§ 89). Die Schulleiterinoder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter alleran der Schule tätigen Personen. Sie oder er sorgt fürdie Einhaltung der dienstlichen Pflichten <strong>und</strong> erteilt diedafür erforderlichen Weisungen.Die Schulleitung vertritt die Schule nach außen <strong>und</strong> übtdas Hausrecht aus – während der Unterrichtszeit wirddas Hausrecht für die Unterrichtsräume von der jeweilsunterrichtenden Lehrkraft ausgeübt.Die Schulleitung sorgt in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften,den Eltern, den Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern <strong>und</strong>der Behörde für die Erfüllung des Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsauftragsder Schule.Sie bereitet die Beschlüsse der Schulkonferenz <strong>und</strong> derLehrerkonferenz vor. Außerdem sorgt sie für die Erstellung,Einhaltung, Auswertung <strong>und</strong> Weiterentwicklungdes Schulprogramms.Die Schulleitung ist insbesondere verpflichtet,> sich über den ordnungsgemäßen Ablauf derErziehungs- <strong>und</strong> Unterrichtsarbeit zu informieren<strong>und</strong> ihn, soweit erforderlich, durch geeigneteMaßnahmen sicherzustellen,> die Lehrkräfte zu beraten <strong>und</strong> für ihreZusammenarbeit zu sorgen,> die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung derLehrkräfte zu überprüfen,> die Ausbildung der Referendarinnen <strong>und</strong> Referendarezu fördern,> den Eltern- <strong>und</strong> den Schülerrat über für die Schulewichtige Angelegenheiten zu informieren <strong>und</strong> derenArbeit zu unterstützen,> die Öffnung der Schule zu ihrem Umfeld zu fördern.Die Schulleitung hat das Recht <strong>und</strong> die Pflicht, Beschlüsseder schulischen Gremien zu beanstanden, wenn sieden geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriftenoder Anordnungen der BSB widersprechen. Das giltauch, wenn sie die Verantwortung für die Durchführungdieser Beschlüsse nicht tragen kann oder die Entscheidungder Ziel- <strong>und</strong> Leistungsvereinbarung widerspricht(§ 90 Abs. 1).§§www.hamburg.de/schulgesetz§ 89-96aDie LehrerkonferenzDie Lehrerkonferenz ist das Beratungs- <strong>und</strong> Beschlussgremiumder Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer der Schule (§ 57).Sie besteht aus der Schulleitung, die den Vorsitz übernimmt<strong>und</strong> dem an der Schule tätigen pädagogischenPersonal (§ 58).Die Lehrerkonferenz beschließt insbesondere über> Gr<strong>und</strong>sätze der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden<strong>und</strong> der Leistungsbeurteilung> Gr<strong>und</strong>sätze der Unterrichtsverteilung,der Aufsichts- <strong>und</strong> Vertretungsregelungen,> Gr<strong>und</strong>sätze der Erziehung,Betreuung <strong>und</strong> Beratung an der Schule,> Inhalt <strong>und</strong> Durchführung der schulinternenLehrerfortbildung,> die Verwendung der Haushaltsmittel im Rahmen dervon der Schulkonferenz beschlossenen Gr<strong>und</strong>sätze,> über Ordnungsmaßnahmen beziehungsweise überAnträge auf Ordnungsmaßnahmen an die Schulbehördenach § 49 Abs. 4 Nr. 3 bis 6.Die Eltern- <strong>und</strong> Schülervertretungen der Schulkonferenzoder des Schulvorstandes können an den Sitzungen derLehrerkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen, soweitnicht Tagesordnungspunkte behandelt werden, diePersonal- <strong>und</strong> Disziplinarangelegenheiten Einzelner betreffen(§ 58 Abs. 3).§§www.hamburg.de/schulgesetza § 57-59 / § 8830 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!