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Elternratgeber - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...

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G r e m i e n 02Die Elternkammer, Schülerkammer<strong>und</strong> LehrerkammerDie Elternkammer, die Schülerkammer <strong>und</strong> die Lehrerkammerberaten die zuständige Behörde für Schule <strong>und</strong>Berufsbildung bei allen das Schulwesen betreffendenEntscheidungen von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung (§ 79).Sie sollen die Beziehungen von Schule, Schülerinnen <strong>und</strong>Schülern, Eltern <strong>und</strong> Lehrkräften untereinander <strong>und</strong> zurÖffentlichkeit pflegen.Die Behörde hat die Kammern vor Entscheidungen vongr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung rechtzeitig zu beteiligen, insbesonderesoweit sie Fragen der Schul- oder Unterrichtsgestaltung,der Leistungsbeurteilung oder der innerenOrdnung der Schule betreffen.Erhebt eine Kammer gegen ein Vorhaben der Behördegr<strong>und</strong>sätzliche Einwendungen, so hat der Präses derBehörde (Senator/in) oder eine von ihm bestimmte Personvor der Entscheidung die Vorsitzende beziehungsweiseden Vorsitzenden der Kammer zu hören. Bedarfdie Entscheidung der Zustimmung der Deputation, soist die Deputation über die abweichenden Auffassungender Kammern zu unterrichten (durch Teilnahme der/des Vorsitzenden an der Deputationssitzung). Die Kammernkönnen der Behörde Vorschläge zu allen Fragendes Schulwesens zuleiten. Die Arbeit der Kammern wirdnach Maßgabe des Haushaltsplans durch öffentlicheMittel gefördert. Die Behörde hat im erforderlichen UmfangRäume zur Verfügung zu stellen <strong>und</strong> die Benutzungtechnischer Einrichtungen zu gestatten.Die Elternkammer besteht aus je zwei der 15 (regionalen)Kreiselternräte für drei Jahre gewählten Mitgliedern.Sofern erforderlich, sind in einer Ergänzungswahlso viele weitere Mitglieder zu wählen, dass die Gr<strong>und</strong>-,die Stadtteilschulen, die Gymnasien, die Sonderschulen<strong>und</strong> die beruflichen Schulen durch mindestens je vierMitglieder vertreten werden (s. Geschäftsordnung derElternkammer http://elternkammer-hamburg.de Dokumente/Gr<strong>und</strong>lagen).Jedes Elternratsmitglied einer im Schulkreis gelegenenoder zu ihm gehörenden staatlichen Schule ist in dieElternkammer wählbar. Das Wahlverfahren wird durcheine besondere Wahlordnung geregelt (s. Wahlordnungder Elternkammer http://elternkammer-hamburg.de Dokumente/Gr<strong>und</strong>lagen).Nicht in die Elternkammer wählbarist, wer in die Lehrerkammer gewählt werden kann.Mitglieder der Elternkammer scheiden vorzeitig aus, sobaldkeines ihrer Kinder mehr eine staatliche Schule derFreien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg besucht.Die Elternkammer wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand,der zwischen den Sitzungen die laufenden Geschäfteführt. Er setzt sich aus sechs Personen zusammen,möglichst gleich vielen Frauen <strong>und</strong> Männern. Die Geschäftsordnungregelt die Amtsdauer des Vorstandes<strong>und</strong> die Aufgabenverteilung zwischen seinen Mitgliedern,hierzu gehören u. a. Vorsitz, stellvertretender Vorsitz<strong>und</strong> Rechnungsführung. Der Vorstand wird bei seinerArbeit durch eine Geschäftsführung unterstützt, die sichum Raumbuchungen, Telefon, Fax, E-Mail, Kontakte inder Behörde <strong>und</strong> vieles andere mehr kümmert. Die Sitzungender Elternkammer sind nicht öffentlich. Im Übrigenregelt die Kammer ihre Geschäftsordnung selbst.Sie muss sicherstellen, dass die Beschlussfähigkeit nurbei angemessener Vertretung der Schulformen gegebenist (§ 84 Abs. 5).Sowohl das Plenum als auch der Vorstand <strong>und</strong> die Ausschüssetagen in der Regel einmal im Monat. Außerdemnehmen die Mitglieder an Sitzungen <strong>und</strong> Veranstaltungenanderer schulischer Gremien (Lehrerkammer,Schülerkammer, Landesschulbeirat, Schulausschuss derBürgerschaft) teil, um sich für ihre Arbeit zu informieren.Darüber hinaus nehmen Mitglieder der Elternkammeran den Sitzungen/Tagungen des B<strong>und</strong>eselternrates teil,sowie an Diskussionen <strong>und</strong> Foren zu bildungspolitischenThemen. Jedes Kammermitglied hat die Aufgabe, inseinem Kreiselternrat über die Arbeit der Kammer zuberichten <strong>und</strong> die Anregungen aus dem Kreis in die Kammerzu vermitteln. Zusätzlich trifft sich der Vorstand derElternkammer mindestens zweimal im Jahr mit den Vorsitzendender Kreiselternräte.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 233

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