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Elternratgeber - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...

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G r e m i e n 02§ 54AnhörungsrechteDie Schulkonferenz ist rechtzeitig zu hören1. vor der Zusammenlegung, Teilung, Verlegung oderSchließung der Schule sowie zur Verlegung von Klassenoder Schulstufen an andere Schulen,2. vor größeren Um- oder Neubaumaßnahmen an der Schule.Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahmegesetzt werden.§ 55Zusammensetzung(1) Die Schulkonferenz besteht aus der Schulleiterin oder demSchulleiter <strong>und</strong> an Schulen einschließlich der bei ihnen bestehendenVorschulklassen1. mit bis zu 300 Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern aus je drei,2. mit 301 bis 800 Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern aus je vier,3. mit über 800 Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern aus je fünfgewählten Mitgliedern des Schülerrats, des Elternrats <strong>und</strong> derLehrerkonferenz. Die vom Schülerrat gewählten Mitgliedermüssen der Jahrgangsstufe 5 oder einer höheren Jahrgangsstufeangehören. Die nicht der Lehrerkonferenz angehörendenMitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter der Schule wählen aus ihrerMitte ein Mitglied.In Schulen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz mit biszu 800 Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern muss1. mindestens eines der gewählten Mitglieder des Elternratsein Kind oder mehrere Kinder in der Gr<strong>und</strong>schule haben,2. mindestens eines der gewählten Mitglieder des Elternratsein Kind oder mehrere Kinder in einer der Sek<strong>und</strong>arstufenhaben,3. mindestens eines der gewählten Mitglieder der Lehrerkonferenzin der Gr<strong>und</strong>schule unterrichten <strong>und</strong>4 mindestens eines der gewählten Mitglieder der Lehrerkonferenzin einer der Sek<strong>und</strong>arstufen unterrichten.In Schulen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz mitmehr als 800 Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern müssen1. mindestens zwei der gewählten Mitglieder des Elternratsein Kind oder mehrere Kinder in der Gr<strong>und</strong>schulehaben,2. mindestens zwei der gewählten Mitglieder des Elternratsein Kind oder mehrere Kinder in einer der Sek<strong>und</strong>arstufenhaben,3. mindestens zwei der gewählten Mitglieder der Lehrerkonferenzin der Gr<strong>und</strong>schule unterrichten <strong>und</strong>4. mindestens zwei der gewählten Mitglieder der Lehrerkonferenzin einer der Sek<strong>und</strong>arstufen unterrichten.(2) Abweichend von Abs. 1 besteht die Schulkonferenzneben der Schulleiterin oder dem Schulleiter <strong>und</strong> dem Mitglied,das die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden Mitarbeiterinnen<strong>und</strong> Mitarbeiter gewählt haben,1. an Schulen, in denen auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 72abs. 1 kein Elternrat gebildet worden ist, ausMitgliedern der Lehrerkonferenz <strong>und</strong> des Schülerrats inder sich aus Abs. 1 ergebenden Anzahl,2. an Schulen, in denen auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 64abs. 1 Satz 2 kein Schülerrat gebildet worden ist, ausMitgliedern der Lehrerkonferenz <strong>und</strong> des Elternrats in dersich aus Abs. 1 ergebenden Anzahl,3. am Studienkolleg aus drei Mitgliedern der Lehrerkonferenz;der Schülerrat kann drei seiner Mitglieder wählen,die Rede- <strong>und</strong> Antragsrecht haben.(3) Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werdeninnerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichtsim neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt. Außerdem istdie gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Ersatzmitgliederder Schulkonferenz vertreten die ordentlichenMitglieder, solange diese an der Wahrnehmung ihrer Aufgabengehindert sind.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 223

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