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Elternratgeber - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...

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04 R a t u n d T a tInformations<strong>und</strong>BeratungsrechteHamburgisches SchulgesetzS. 32ff.Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Elternhaus <strong>und</strong>Schule kann nur in einem partnerschaftlichen Zusammenwirkenbeider Seiten erfüllt werden. Dafür ist eineausreichende wechselseitige Information Voraussetzung.Insbesondere sind die Eltern durch die Lehrerinnen<strong>und</strong> Lehrer, Sozialpädagoginnen <strong>und</strong> Sozialpädagogensowie durch die Schulleitung zu informieren.Informationen im Allgemeinen:Diese sind in § 32 Abs. 1 beschrieben <strong>und</strong> sollen in derRegel auf Klassenelternabenden <strong>und</strong> im Rahmen vonInformationsveranstaltungen der Schule frühestmöglich<strong>und</strong> in angemessenem Umfang gegeben werden.Informationen zum Kind:Eltern können sich in der Schule zu individuellen Fragenihrer Kinder informieren <strong>und</strong> beraten lassen.Die Beratung erstreckt sich im Wesentlichen auf Fragen(siehe § 32 Abs. 2):> Wie stellt sich die Lernentwicklung <strong>und</strong> das Arbeits<strong>und</strong>Sozialverhalten dar?> Welche Schullaufbahn eignet sich für mein Kind?> Wovon hängt die Versetzung meines Kindes ab?> Wie wird die Leistung meines Kindes bewertet?> Wie kommen die Noten zustande?> Welchen Schulabschluss kann mein Kind erreichen?Außerdem informieren <strong>und</strong> beraten die Schulleitung <strong>und</strong>die Lehrkräfte Eltern> über die Lernentwicklung <strong>und</strong> das Arbeits- <strong>und</strong>Sozialverhalten ihrer Kinder,> gegebenenfalls über Lernverhalten <strong>und</strong> Verhaltensschwierigkeiten,um möglichst frühzeitig Hilfsmaßnahmeneinzuleiten.Diese Informationen erhalten Eltern von den Lehrkräftenihrer Kinder <strong>und</strong> von der Schulleitung im persönlichenGespräch sowie regelmäßig bei den Lernentwicklungsgesprächen,die an den Schulen zweimal pro Schuljahrstattfinden.Eltern volljähriger Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler stehen dieseInformationsrechte zu, sofern die Schülerin oder derSchüler dem nicht widersprochen hat. Die volljährigenSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler müssen im Vorwege auf dasWiderspruchsrecht durch die Schule hingewiesen werden(§ 32 Abs. 4).In Abstimmung mit der Lehrkraft <strong>und</strong> der Schulleitungkönnen Eltern in der Gr<strong>und</strong>schule <strong>und</strong> in der Sek<strong>und</strong>arstufeI der Stadtteilschulen <strong>und</strong> Gymnasien (Klassen 5bis 10) den Unterricht ihrer Kinder besuchen.Für die Mitwirkung von Eltern im Unterricht <strong>und</strong> bei sonstigenschulischen Veranstaltungen kann die SchulkonferenzGr<strong>und</strong>sätze festlegen (§ 53 Abs. 4).§§www.hamburg.de/schulgesetza § 53www.schulrecht.hamburg.deMitwirkung von Eltern im Unterrichtder Gr<strong>und</strong>schule62E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2

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