04 R a t u n d T a tInformations<strong>und</strong>BeratungsrechteHamburgisches SchulgesetzS. 32ff.Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Elternhaus <strong>und</strong>Schule kann nur in einem partnerschaftlichen Zusammenwirkenbeider Seiten erfüllt werden. Dafür ist eineausreichende wechselseitige Information Voraussetzung.Insbesondere sind die Eltern durch die Lehrerinnen<strong>und</strong> Lehrer, Sozialpädagoginnen <strong>und</strong> Sozialpädagogensowie durch die Schulleitung zu informieren.Informationen im Allgemeinen:Diese sind in § 32 Abs. 1 beschrieben <strong>und</strong> sollen in derRegel auf Klassenelternabenden <strong>und</strong> im Rahmen vonInformationsveranstaltungen der Schule frühestmöglich<strong>und</strong> in angemessenem Umfang gegeben werden.Informationen zum Kind:Eltern können sich in der Schule zu individuellen Fragenihrer Kinder informieren <strong>und</strong> beraten lassen.Die Beratung erstreckt sich im Wesentlichen auf Fragen(siehe § 32 Abs. 2):> Wie stellt sich die Lernentwicklung <strong>und</strong> das Arbeits<strong>und</strong>Sozialverhalten dar?> Welche Schullaufbahn eignet sich für mein Kind?> Wovon hängt die Versetzung meines Kindes ab?> Wie wird die Leistung meines Kindes bewertet?> Wie kommen die Noten zustande?> Welchen Schulabschluss kann mein Kind erreichen?Außerdem informieren <strong>und</strong> beraten die Schulleitung <strong>und</strong>die Lehrkräfte Eltern> über die Lernentwicklung <strong>und</strong> das Arbeits- <strong>und</strong>Sozialverhalten ihrer Kinder,> gegebenenfalls über Lernverhalten <strong>und</strong> Verhaltensschwierigkeiten,um möglichst frühzeitig Hilfsmaßnahmeneinzuleiten.Diese Informationen erhalten Eltern von den Lehrkräftenihrer Kinder <strong>und</strong> von der Schulleitung im persönlichenGespräch sowie regelmäßig bei den Lernentwicklungsgesprächen,die an den Schulen zweimal pro Schuljahrstattfinden.Eltern volljähriger Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler stehen dieseInformationsrechte zu, sofern die Schülerin oder derSchüler dem nicht widersprochen hat. Die volljährigenSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler müssen im Vorwege auf dasWiderspruchsrecht durch die Schule hingewiesen werden(§ 32 Abs. 4).In Abstimmung mit der Lehrkraft <strong>und</strong> der Schulleitungkönnen Eltern in der Gr<strong>und</strong>schule <strong>und</strong> in der Sek<strong>und</strong>arstufeI der Stadtteilschulen <strong>und</strong> Gymnasien (Klassen 5bis 10) den Unterricht ihrer Kinder besuchen.Für die Mitwirkung von Eltern im Unterricht <strong>und</strong> bei sonstigenschulischen Veranstaltungen kann die SchulkonferenzGr<strong>und</strong>sätze festlegen (§ 53 Abs. 4).§§www.hamburg.de/schulgesetza § 53www.schulrecht.hamburg.deMitwirkung von Eltern im Unterrichtder Gr<strong>und</strong>schule62E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2
R a t u n d T a t 04§ 32Informationsrechte der Sorgeberechtigten <strong>und</strong> derSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler(1) Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler <strong>und</strong> ihre Sorgeberechtigten sindin allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren, unteranderem über1. Aufbau <strong>und</strong> Gliederung der Schule <strong>und</strong> der Bildungsgänge,2. die St<strong>und</strong>entafel, den Bildungsplan <strong>und</strong> das schuleigeneCurriculum <strong>und</strong> deren Ziele, Inhalte <strong>und</strong> Anforderungen,3. die Kriterien der Leistungsbeurteilung einschließlich derVersetzung <strong>und</strong> Kurseinstufung,4. die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,5. die Abschlüsse <strong>und</strong> Berechtigungen einschließlich derZugänge zu den Berufen,6. die Mitwirkungsmöglichkeiten von Schülerinnen <strong>und</strong>Schülern sowie deren Eltern,7. die Ziel- <strong>und</strong> Leistungsvereinbarung <strong>und</strong> deren festgestelltenGrad der Zielerreichung,8. die Ergebnisse der Schulinspektion,9. die Veränderungen des Versuchsprogramms von an derSchule bestehenden Schulversuchen.Die Information soll frühestmöglich <strong>und</strong> in angemessenemUmfang erfolgen. Die Sorgeberechtigten werden zu Beginndes Schuljahres, in der Regel im Rahmen eines Elternabends,über den Bildungsplan, die schuleigene St<strong>und</strong>entafel <strong>und</strong> dasschulische Curriculum sowie die Kriterien der Leistungsbeurteilunginformiert. In Abstimmung mit der Lehrerin oder demLehrer <strong>und</strong> der Schulleitung können die Sorgeberechtigten inder Gr<strong>und</strong>schule <strong>und</strong> in der Sek<strong>und</strong>arstufe I den Unterricht ihrerKinder besuchen.(2) Die Schulleitung sowie die Lehrkräfte informieren <strong>und</strong> beratendie Sorgeberechtigten <strong>und</strong> Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler inangemessenem Umfang1. über die Lernentwicklung <strong>und</strong> über das Arbeits- <strong>und</strong>Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers,2. bei Problemen im Lern- <strong>und</strong> Leistungsverhalten sowie beisonstigen Verhaltensschwierigkeiten mit dem Ziel derfrühzeitigen Einleitung von Hilfemaßnahmen,3. über die Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung<strong>und</strong> Kurseinstufung sowie4. bei der Wahl der Bildungsgänge sowie die daran anschließendenAusbildungswege <strong>und</strong> deren Anforderungenan die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler.(3) Die Sorgeberechtigten sowie Schülerinnen <strong>und</strong> Schülerhaben das Recht, Akten der Schule, der zuständigen Behörde,des Schulberatungsdienstes <strong>und</strong> des Schulärztlichen Dienstes,in denen Daten über sie enthalten sind, einzusehen. Die Einsichtnahmeist unzulässig, soweit die Daten der Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler mit Daten Dritter derart verb<strong>und</strong>en sind, dass dieTrennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwandmöglich ist. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungnähere Regelungen über das Verfahren sowie darüberzu treffen, bis zu welchem Alter <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungenminderjährige Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler für eine Akteneinsichtder Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten bedürfen.(4) Die Informationsrechte nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 stehenauch den früheren Sorgeberechtigten volljähriger Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler zu, sofern die Schülerin oder der Schüler dem nichtwidersprochen hat. Volljährige Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sindvor einer Bekanntgabe von Daten zum Zwecke der Informationnach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 durch die Schule auf das Widerspruchsrechtin geeigneter Form hinzuweisen. Daten im Sinnedes § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hamburgischen Datenschutzgesetzesvom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändertam 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 216), dürfen auch im Rahmen einerInformation nach Satz 1 nur mit ausdrücklicher Einwilligungder Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler an die früheren Sorgeberechtigtenweitergegeben werden.(5) Unbeschadet dessen kann die Schule die früheren Sorgeberechtigtenvolljähriger Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler über1. die Nichtversetzung,2. die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,3. das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,4. die Entlassung aus einer Schulform wegen zweifacherVerfehlung des Klassenziels,5. Ordnungsmaßnahmen gemäß § 49 Abs. 4 Nummern 4bis 6 sowie die Entlassung oder die bevorstehende Entlassungaus der Schule nach § 28 Abs. 6 sowie6. die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerinoder den Schülerunterrichten. Gleiches gilt, wenn die Zulassung zur Abschlussprüfungoder deren Bestehen gefährdet sind. Auch über sonstigeschwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältniswesentlich beeinträchtigen, kann eine Unterrichtung der früherenSorgeberechtigten erfolgen. Die volljährigen Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler werden in der Regel vorab über entsprechendeAuskünfte von der Schule in Kenntnis gesetzt. Diese Regelungfindet keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schülerdas 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgangnach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht die Ziel- <strong>und</strong>Leistungsvereinbarung, den festgestellten Grad der Zielerreichung,die die Schule betreffenden Ergebnisse der Schulinspektion,die Veränderungen des Versuchsprogramms von ander Schule bestehenden Schulversuchen <strong>und</strong> die Aufstellunggemäß § 57 Abs. 2 Nummer 5 über die Verwendung der Haushaltsmittelin geeigneter Weise schulöffentlich.E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 263