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Elternratgeber - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...

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G r e m i e n 02Hamburgisches SchulgesetzS. 63f. <strong>und</strong> S. 70ff.§ 75Kreiselternrat(1) Der Kreiselternrat soll die Verbindung der Elternräte einesSchulkreises untereinander <strong>und</strong> mit der Elternkammer pflegen<strong>und</strong> allgemeine Angelegenheiten des Schulkreises erörtern.Er besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter, beiSchulen mit mehr als 800 Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern aus jezwei Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertretern der Elternräte der Schulen,die in dem jeweiligen Schulkreis liegen oder zu ihm gehören,<strong>und</strong> nach deren Wahl den Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertretern desSchulkreises in der Elternkammer.(2) Der Kreiselternrat wählt unverzüglich aus seiner Mitte fürdie Dauer eines Jahres die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerinoder einen Schriftführer. Diese Personen können aucheinen gleichberechtigten Vorstand bilden.(3) Der Kreiselternrat wird vom Vorstand einberufen. AufVerlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangender zuständigen Behörde muss binnen zwei Wochen eine Sitzungstattfinden. Die Sitzungen des Kreiselternrats sind nichtöffentlich. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigenBehörde, die Ersatzmitglieder <strong>und</strong> Elternratsmitglieder desSchulkreises sind zur Teilnahme berechtigt. Der Kreiselternratkann andere Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungenoder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen. Er kann inAusnahmefällen ohne eine Vertreterin oder einen Vertreter derzuständigen Behörde tagen.(4) Die betroffenen Kreiselternräte sind rechtzeitig zu hörenvor1. der Zusammenlegung, Teilung oder Schließung von Schuleninnerhalb des Schulkreises,2. einer Neubegrenzung von Schulkreisen sowie3. der Einrichtung <strong>und</strong> Änderung von Schulkreisen für bestimmteSchulformen.Die Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter der Elternräte betroffenerSchulen haben in den zuständigen Kreiselternräten Rede- <strong>und</strong>Antragsrecht.§ 81Elternkammer(1) Die Elternkammer besteht aus je zwei von den Kreiselternrätenfür drei Jahre gewählten Mitgliedern. Sofern erforderlich,sind in einer Ergänzungswahl so viele weitere Mitgliederzu wählen, dass die Gr<strong>und</strong>schulen, die Stadtteilschulen, dieGymnasien, die Sonderschulen <strong>und</strong> die beruflichen Schulendurch mindestens je vier Mitglieder vertreten werden. Voraussetzungfür die Wahl ist die Mitgliedschaft im Elternrat einerim Schulkreis gelegenen oder zu ihm gehörenden Schule. Nichtwählbar zur Elternkammer ist, wer gemäß § 82 Abs. 2 in dieLehrerkammer gewählt werden kann.(2) Mitglieder der Elternkammer scheiden vorzeitig aus, sobaldkeines ihrer Kinder mehr eine staatliche Schule der Freien <strong>und</strong>Hansestadt Hamburg besucht.§ 84Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze(1) Die Kammern <strong>und</strong> der Landesschulbeirat wählen aus ihrerMitte jeweils einen Vorstand, der zwischen den Sitzungen dielaufenden Geschäfte führt.(2) Die Sitzungen werden vom Vorstand, im Verhinderungsfallvon seiner Vertretung einberufen <strong>und</strong> geleitet. Auf Verlangeneines Viertels der Mitglieder oder der zuständigen Behördemuss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden. Die zuständigeBehörde <strong>und</strong> je zwei für die Dauer eines Jahres benannteVertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter der anderen Gremien sind zu allenSitzungen unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen.(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Gremien könnenandere Personen zur Teilnahme an der Sitzung oder zu einzelnenTagesordnungspunkten einladen.(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, dievon der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden <strong>und</strong> der Protokollführerinoder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Je einExemplar ist den anderen Gremien <strong>und</strong> der zuständigen Behördezu übersenden.(5) Im Übrigen regeln die Gremien ihre Geschäftsordnungselbst. Sie müssen sicherstellen, dass die Beschlussfähigkeitnur bei angemessener Vertretung der Schulformen gegeben ist.§§www.hamburg.de/schulgesetz§ 80 (Schülerkammer)§ 82 (Lerhrerkammer)§ 83 (Landesschulbeirat)E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 235

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