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Elternratgeber - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...

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03 E l t e r n u n d S c h u l eInklusion –Was bedeutet das?Gemeinsames Lernenaller Schülerinnen <strong>und</strong> Schülermit oder ohne FörderbedarfIm Oktober 2009 wurde § 12 des Hamburgischen Schulgesetzesneu gefasst. Seither haben Eltern von Kindern<strong>und</strong> Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarfdas Recht zu wählen, ob ihr Kind in einer allgemeinenSchule oder in einer Sonderschule unterrichtet werdensoll. Eltern von Kindern mit sonderpädagogischemFörderbedarf können damit nunmehr selbst entscheiden,ob sie ihr Kind bei der Einschulung in Jahrgang 1 oderbeim Schulwechsel nach dem Ende der Gr<strong>und</strong>schulzeitan einer allgemeinen Schule oder an einer Sonderschuleanmelden.Im Schuljahr 2012/13 gilt die Wahlfreiheit dann bereitsfür die Jahrgänge 1 bis 3 <strong>und</strong> 5 bis 7. Sie wächst Jahrfür Jahr um einen weiteren Jahrgang in der Gr<strong>und</strong>schule<strong>und</strong> in der weiterführenden Schule hoch.Damit setzt Hamburg in den Schulen das Übereinkommender Vereinten Nationen (UNO) über die Rechte vonMenschen mit Behinderungen konsequent um.Was ist der Unterschied zwischen Integration <strong>und</strong>Inklusion?Integration im Schulwesen erfolgt in Hamburg bereitsseit vielen Jahren durch Integrationsklassen, integrativeRegelklassen <strong>und</strong> die Unterstützung insbesonderevon Gr<strong>und</strong>schulen durch zwei Integrative Förderzentrenin Wandsbek <strong>und</strong> Eimsbüttel. Schülerinnen <strong>und</strong> Schülermit sonderpädagogischem Förderbedarf werden hier mitUnterstützung durch Sonderschullehrerinnen <strong>und</strong> -lehrer,Sozialpädagoginnen <strong>und</strong> Sozialpädagogen sowie Erzieherinnen<strong>und</strong> Erzieher gemeinsam mit Kindern ohne sonderpädagogischenFörderbedarf unterrichtet.Inklusion bedeutet nun, dass Kinder mit sonderpädagogischemFörderbedarf nicht mehr nur in einzelnen,besonderen Klassen, sondern gr<strong>und</strong>sätzlich in allenKlassen der Gr<strong>und</strong>schulen, Stadtteilschulen <strong>und</strong> Gymnasienbetreut <strong>und</strong> gefördert werden können. Damit wirdeine systematische Veränderung der Bildungssituationangestrebt. Aufwachsend wird allen Schülerinnen <strong>und</strong>Schülern mit <strong>und</strong> ohne sonderpädagogischem Förderbedarfermöglicht, je nach ihren individuellen Bedürfnissen<strong>und</strong> Neigungen gemeinsam zu lernen. Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler mit speziellem Unterstützungsbedarf erhaltendurch Diagnostik, Beratung, vorbeugende Angebote,individuelle Förderung <strong>und</strong> zeitlich befristete spezielleFörderung eine zusätzliche Unterstützung innerhalb desallgemeinen Unterrichts.Was hat sich mit dem neuen § 12 im HamburgerSchulwesen geändert?Alle Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler mit sonderpädagogischemFörderbedarf haben einen vorbehaltlosen Anspruch, gemeinsammit allen anderen Schülerinnen <strong>und</strong> Schülerneine allgemeine, möglichst wohnortnahe Schule zu besuchen.Die Unterstützung orientiert sich an den individuellenLern- <strong>und</strong> Erziehungsbedürfnissen des einzelnenKindes bzw. Jugendlichen.Wenn Eltern dies wünschen, können ihre Kinder aberauch weiterhin eine Sonderschule besuchen. SpezielleSonderschulen für Kinder mit Förderbedarfen in den BereichenSehen, Hören <strong>und</strong> Kommunikation, geistige Entwicklungsowie körperliche <strong>und</strong> motorische Entwicklungwerden bestehen bleiben, solange Eltern diese Schulenim bisherigen Umfang nachfragen.Für Kinder mit Förderbedarfen in den Bereichen Lernen,Sprache sowie emotionale <strong>und</strong> soziale Entwicklung wirdes neue Einrichtungen geben. Dazu werden die bisherigenFörderschulen, die Sprachheilschulen <strong>und</strong> die RegionalenBeratungs- <strong>und</strong> Unterstützungsstellen (REBUS) zuRegionalen Bildungs- <strong>und</strong> Beratungszentren (ReBBZ) verb<strong>und</strong>en.In jedem Hamburger Bezirk wird es mindestensein ReBBZ geben. Sie werden allen Eltern zur Verfügungstehen, die für ihre Kinder mit den genannten Förderbedarfenkeinen inklusiven Unterricht in einer Gr<strong>und</strong>schule,44 E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 2

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